Abzocke bei Verbandkästen
Warnung: Dreiste Verkäufer kassieren ab!
Ein Verbandkasten gehört zur Grundausstattung jedes Betriebes. Unlängst wurden Betriebe von Personen aufgesucht oder angerufen, die den Eindruck hinterließen, von der Berufsgenossenschaft oder auf Empfehlung der Berufsgenossenschaft zu kommen bzw. zu handeln. Diese Personen behaupteten u. a., dass es neue Bestimmungen für Verbandkästen gäbe und diese umgehend umgesetzt werden müssten, da Übergangsfristen abgelaufen seien. Ganz „zufällig“ konnte man bei ihnen gleich neue Verbandkästen ordern. Wer sich auf so ein Geschäft einließ, bestellte extrem überteuerte Produkte. Ähnliche Fälle gab es auch mit Feuerlöschern, die den Unternehmen angeboten wurden.
Die Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft verkaufen niemals Produkte (z.B. Verbandkästen, Feuerlöscher) oder schreiben eine Bezugsquelle vor. Unsere Mitarbeiter besuchen die Betriebe, um die gesetzlich vorgesehene Beratungsaufgabe der Berufsgenossenschaft zu erfüllen. Sie können sich stets durch einen Dienstausweis ausweisen. Nur diese Mitarbeiter der Technischen Aufsicht und Beratung sind befugt, für die Berufsgenossenschaft Betriebsräume zu besichtigen und Auskünfte zu verlangen. Lassen Sie sich im Zweifel immer den Dienstausweis zeigen.
Unser Rat an alle betroffenen Betriebe: Wenn Sie Erste-Hilfe-Material oder andere Arbeitsschutzerzeugnisse kaufen, prüfen Sie Angebote sehr sorgfältig und holen Sie Vergleichsangebote ein. Niemand ist verpflichtet, das Material bei einem bestimmten Anbieter zu erwerben. Lassen Sie sich auch nicht einreden, dass es branchenspezifische Verbandkästen gäbe!
In Abhängigkeit von der Betriebsart und Zahl der Versicherten gelten für die Ausstattung mit Verbandkästen folgende Richtwerte:
| Betriebsart | Zahl der Versicherten |
Kleiner Verbandkasten |
Großer*) Verbandkasten |
|---|---|---|---|
| Verwaltungs- und Handelsbetriebe | 1 - 50 51 - 300 ab 301 für je 300 weitere Versicherte |
1 **) |
1 2 zusätzlich 1 großer Verbandkasten |
Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vergleichbare Betriebe |
1 - 20 21 - 100 ab 101 für je 100 weitere Versicherte |
1 **) |
1 2 zusätzlich 1 großer Verbandkasten |
| Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen | 1 - 10 11 - 50 ab 51 für je 50 weitere Versicherte |
1 **) |
1 2 zusätzlich 1 großer Verbandkasten |
*) Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten.
**) Für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandkasten z.B. nach DIN 13164 als kleiner Verbandkasten verwendet werden.
Nähere Angaben siehe BG-Information "Erste-Hilfe" (BGI 509). Auf unserer Internetseite www.bgete.de unter Gesetze und Vorschriften zum Herunterladen.
Der Inhalt der Kästen muss der DIN-Norm entsprechen. Verbandkästen, die nicht den gültigen Normen entsprechen, sollte man austauschen. So geht man keine rechtlichen Risiken ein. Ein Austausch ist auch dann angesagt, wenn das Verfallsdatum abgelaufen ist. Da die Originalpackungen nicht unbegrenzt keimfrei bleiben, muss das sterile Verbandmaterial alle fünf Jahre ausgetauscht werden. Der Hersteller ist nur innerhalb dieser Frist regresspflichtig, wenn es nachweislich zu einer Infektion auf Grund schadhaften Materials kommt. Danach haftet der Verbraucher.
Ansprechpartnerin für die Presse:
Abteilung Kommunikation/Öffentlichkeitsarbeit
Corinna Kowald
Corinna Kowald
Redakteurin
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86153 Augsburg
