Aus Unfällen lernen: Wollte Beschriftung ohne Arbeitsauftrag anbringen

Arbeitsauftrag: Ein Netzbetreiber beauftragte eine Montagefirma, an einem Kabelaufführungsmast Montagearbeiten durchzuführen. Nach vollrichteter Arbeit verließen die Monteure ihre Arbeitstelle. Eine noch fehlende Beschriftung des Mastes sollte laut Auftraggeber erst an einem späteren Termin angebracht werden, da das entsprechende Schild noch angefertigt werden musste. Ein Monteur sollte nach Abschluss der erwähnten Montagearbeiten an dem Kabelaufführungsmast einen fahrbaren Umspannwagen in den Standort des Netzbetreibers zurückbringen. Im Lager des Netzbetreibers fand er dann eine Halterung für das fehlende Beschriftungsschild.

Unfallhergang:
Nach einem abschließenden Gespräch zwischen dem Netzbetreiber und der Montagefirma fuhr der Monteur zufällig an dem schon erwähnten Kabelaufführungsmast vorbei, an welchem alle elektrischen Arbeiten bereits ordnungsgemäß abgeschlossen waren. Er versuchte mit Hilfe des am Fahrzeug befindlichen Hubsteigers die im Lager gefundene Halterung für die Beschriftung anzubringen, allerdings ohne dafür einen Arbeitsauftrag erhalten zu haben. Durch Annäherung an die 10 kV-Leitung kam es dabei zur Lichtbogenbildung und Körperdurchströmung. Erst nach dem Ansprechen des Leitungsschutzes wurde die Spannung abgeschaltet.
 
Unfallanalyse:
Der Monteur hatte wegen anderer Transportaufgaben am Vormittag nicht an der Einweisung teilgenommen, in der über die geplante Unterspannungsetzung der 10 kV-Leitung zum Phasenvergleich informiert wurde. Der Monteur war deshalb irrtümlicherweise von einer freigeschalteten Leitung ausgegangen (§ 6 Abs. 2, BGV A3).
 

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