Aus Unfällen lernen: Monteur wartete nicht auf vereinbarte Freischaltung

Ohne auf die vereinbarte Freischaltung zu warten, stieg der Aufsicht führende Monteur auf einen Holzmast. Im Laufe dieser Arbeiten kam es zu einer Körperdurchströmung zwischen zwei Außenleitern des Freileitungssystems.

Arbeitsauftrag:
Eine Elektromontagefirma wurde von einem Netzbetreiber beauftragt, einen Hausanschluss an einer Niederspannungsfreileitung vorzunehmen. Es sollte ein Kabel von dem nächstgelegenen Holzmast zum Hausanschlusskasten verlegt werden. Laut Arbeitsauftrag des Netzbetreibers war zum Anschluss an das Versorgungsnetz eine Freischaltung der Ortsnetzfreileitung vorgesehen. Arbeiten unter Spannung konnten nicht ausgeführt werden, da die für diese Montage eingesetzten Monteure keine Ausbildung zum Arbeiten unter Spannung an Freileitungssystemen besaßen.

Unfallhergang:
Nachdem das Anschlusskabel bereits zwischen dem Haus und dem Mast im Graben verlegt worden war, führten die Monteure das andere Kabelende durch das vormontierte Schutzrohr am Mast ein. Bis zur Freischaltung der Ortsnetzfreileitung sollten keine weiteren Arbeiten mit diesem Arbeitsstand ausgeführt werden. Ohne auf die vereinbarte Freischaltung zu warten, stieg jedoch der Aufsicht führende Monteur mit Steigeisen und Haltegurt auf den Holzmast, um schon mit dem Anschluss der einzelnen Phasen an die Freileitung zu beginnen. Im Laufe dieser Arbeiten kam es zu einer Körperdurchströmung zwischen zwei Außenleitern des Freileitungssystems.

Unfallanalyse:
Es kam zu einer Körperdurchströmung, da keinerlei Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Der verunglückte Monteur trug weder die erforderlichen Schutzausrüstungen wie isolierende Handschuhe, Gesichtsschutzschirm, Helm und isolierenden Anzug noch hatte er eine Abdeckung der einzelnen Phasen mit isolierenden Leiterseilabdeckungen vorgenommen. Bemerkenswert ist, dass der Verunfallte kurz vor dem Unfall eine Ausbildung zum Arbeiten unter Spannung absolviert hatte. Allerdings beinhaltete diese Ausbildung nur Montagearbeiten an Kabeln. Der verunfallte Monteur arbeitete ohne Arbeitsauftrag an einer unter Spannung stehenden Freileitung. Des Weiteren benutzte er nicht die in § 8 (s.u.) vorgeschriebenen Schutz- und Hilfsmittel für diese Arbeiten. Letztlich konnte er auch keine Ausbildung zum Arbeiten unter Spannung für das anzuwendende Verfahren zur Herstellung eines Anschlusses an die Freileitung vorweisen. Seitens des Monteurs liegt ein eindeutiger Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 § 6 und 8 vor.

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