Arbeitsstoffe und Gesundheitsschutz

In einem sehr dynamischen und schnelllebigen Markt stellt die Informationsbeschaffung zu den eingesetzten Arbeitsstoffen eine besondere Herausforderung dar. Die Grund-anforderungen, die man bei der Tätigkeit mit InkJet-Tinten beachten sollte, sind sehr ähnlich. Darüber hinaus gilt es besondere Anforderungen einzelner Technologien, z. B. Solvent Tinten oder UV-Tinten zu beachten.

Beim Continuous-InkJet-Verfahren fließt ständig Tinte durch den Druckkopf. Soll kein Druckpunkt erzeugt werden, wird die Tinte durch ein Spannungsfeld abgelenkt und in einer Auffangschale gesammelt. Beim Drop-on-demand ("Tropfen auf Anforderung")-Verfahren, welches die BubbleJet- und die Piezo-Drucker nutzen, wird die Tinte aus der Druckdüse gepresst, wenn der Druckpunkt gesetzt werden soll. Nach diesem Prinzip arbeiten sowohl die großformatigen industriellen Drucker als auch kleine InkJet Adressiereinheiten, z. B. im Zeitungsversand oder bei der personalisierten Beschriftung von Scheckkarten.

Informationsbeschaffung als erster Schritt

In der Regel haben die verwendeten Arbeitsstoffe (Drucktinten, Spülflüssigkeiten, Sondermittel) zumindest ein Gefährlichkeitsmerkmal (Piktogramm) bzw. einen Gefahrenhinweis (H-Satz). Der Lieferant der Produkte ist entsprechend der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Art. 31 (1) verpflichtet, aktuelle Sicherheitsdatenblätter (SDB) kostenlos und in deutscher Sprache (Art. 31 (5)) zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch wenn der Hersteller oder Lieferant nicht in Deutschland ansässig ist. Liegen diese nicht vor, sind sie durch den Anwender anzufordern. Auch für Arbeitsstoffe, die nicht als Gefahrstoffe zu kennzeichnen sind, die aber dennoch geringe Mengen gefährlicher Inhaltsstoffe enthalten, hat der gewerbliche Anwender ein Recht auf ein Sicherheitsdatenblatt (REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Art 31 (3)).

Aus den Angaben im SDB erfährt der Anwender unter Abschnitt 2 welche möglichen Gefahren bei der Verwendung der Produkte vorliegen und unter Abschnitt 8 welche Schutzmaßnahmen notwendig sind. Die SDB‘s sind Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung, die Gestaltung des Arbeitsplatzes (z. B. Lüftung/Absaugung), das Erstellen der Betriebsanweisung, des Gefahrstoffverzeichnisses, die Unterweisung der Mitarbeiter sowie die Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung. Sicherheitsdatenblätter sind somit unverzichtbar.

Bei der Unterweisung der Beschäftigten ist besonders auf Hygiene am Arbeitsplatz (kein Essen und Trinken am Arbeitsplatz, sofortiges Wechseln der Kleidung, die mit UV-Tinten verschmutzt ist), Vermeidung von Hautkontakt sowie auf das Verhalten bei Störungsbeseitigung hinzuweisen.

Wasserbasierte Tinten und Latextinten

Tinten auf Wasserbasis und Latextinten stellen im Allgemeinen keine Gefährdung im Sinne einer Atemwegsbelastung dar. Soweit bereits befüllte Kartuschen Anwendung finden, sind keine weiteren Schutzmaßnahmen zu beachten. Werden Umfüll- und Reinigungsarbeiten ausgeführt sind Einmalhandschuhe (Kennzeichnungssymbol Becherglas), z. B. aus Polyethylen, Latex oder Nitril zu empfehlen, da auch alle wasserbasierten Systeme Konservierungsstoffe enthalten und Hautkontakt zu vermeiden ist. Darüber hinaus entfällt dadurch eine intensive Reinigung der Hände, die hautbelastend ist.

Lösemittel (Solvent)-Tinten

Für viele Anwendungen mit hohen Anforderungen an UV- oder Witterungsbeständigkeit bzw. einer guten Haftung auf vielen Bedruckstoffen, wie Selbstklebefolien, PVC-Gitterbahnen, Nylon oder Vinyl zu gewährleisten, müssen lösemittelbasierte Farben verwendet werden.

Als Lösemittel der Tinten bzw. als Spülflüssigkeit der Druckköpfe kommen je nach Konstruktion und Technologie vor allem drei chemische Stoffgruppen zum Einsatz:

  • Ester von Glykolethern,
  • Ester von Carbonsäuren sowie
  • Ketone.

Produktbezeichnungen wie z. B. „Low-Solvent“, „Eco-Solvent“ und andere sind oft nur Marketingbegriffe. Vom Produktnamen kann nicht automatisch auf eine geringe Gefährdung geschlossen werden. Die Hinweise im Sicherheitsdatenblatt müssen daher immer beachtet werden. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an ihre Berufsgenossenschaft unter Vorlage des entsprechenden Sicherheitsdatenblattes. Hinweise zur Notwendigkeit von Lüftung und Absaugeinrichtungen finden sich auch im Abschnitt Abeitsplatzgestaltung.

Bei der Beurteilung, ob eine mögliche Gefährdung vorliegt, müssen aber nicht nur die Stoffeigenschaft, sondern insbesondere auch die Art des Umgangs, die Verbrauchsmengen, die Konstruktion der Druckmaschine (offene Bauweise, Haube, Absaugung) und andere Randbedingungen berücksichtigt werden.

Hinsichtlich der Gefährdung der Beschäftigten durch Drucktinten und Reiniger sind neben deren Wirkung auf die Haut auch die Aufnahme durch die Haut (Hautresorption) und über die Atemwege in den menschlichen Körper zu betrachten. Festlegungen für Luftgrenzwerte (AGW-Werte) existieren nur für sehr wenige Inhaltsstoffe in Deutschland und der EU, teilweise liegen Informationen aus den USA oder von Herstellern (DNEL-Werte im Rahmen von REACH) vor, die für eine Beurteilung herangezogen werden können.

Grundsätzlich sind nur Arbeitsstoffe einzusetzen, die dem Stand der Technik entsprechen. Tinten und Reinigungsmittel müssen einen Flammpunkt größer 55°C aufweisen. Bezüglich der Inhaltsstoffe ist die Ausschlussliste der Europäischen Druckfarbenindustrie (EuPIA) eine wichtige Hilfe. Diese schließt besonders gefährliche Inhaltsstoffe aus bzw. fordert eine Risikobewertung zur sicheren Verwendung. Da viele internationale Lieferanten jedoch nicht Mitglied des Verbandes sind, ist besondere Aufmerksamkeit vom Anwender gefordert.

Solvent Tinten haben in der Regel ein Gefahrenpiktogramm und sind entsprechend der CLP-Verordnung gekennzeichnet. Es kommen häufig folgende H-Sätze (hazard für Risiko) vor:

  • H 226 - Flüssigkeit und Dampf entzündbar
  • H 332 - Gesundheitsschädlich beim Einatmen
  • H 312 - Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt
  • H 302 - Gesundheitsschädlich bei Verschlucken
  • H 319 - Verursacht schwere Augenreizung
  • H 335 - Kann die Atemwege reizen
  • H 315 - Verursacht Hautreizungen
  • H 318 - Verursacht schwere Augenschäden
  • H 317 - Kann allergische Hautreaktionen verursachen
  • Vereinzelt auch: H 372 - schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition

UV-Tinten

Die besonderen Anforderungen bei Verwendung von UV-Tinten sind in der BG ETEM-Broschüre "UV-Trocknung", MB 034 beschrieben. Für die Gefährdungsbeurteilung steht eine Checkliste zur Verfügung, die auch im InkJet Druck Anwendung finden kann: Gefährdungsbeurteilung - Checkliste als Praxishilfe für den Umgang mit UV-Farben und -Lacken (S257).

Tinten mit reproduktionstoxischen Eigenschaften - H 360 bzw. H 361

Unter Reproduktionstoxizität werden Beeinträchtigungen der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit bei Mann und Frau sowie Störungen bei der Entwicklung der Nachkommen verstanden.

Sowohl bei Lösemittel- als auch UV-Tinten können folgende Kennzeichnungen vorliegen:

  • H 360 - Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen
  • H 361 - Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen

Tinten mit diesen Kennzeichnungen müssen nach Gefahrstoffverordnung durch weniger gefährliche ersetzt werden. Die vorgeschriebene Ersatzstoffprüfung (siehe TRGS 600) ist schriftlich zu dokumentieren und der Verzicht auf einen Ersatzstoff ist zu begründen.

Der Umgang mit Stoffen der Kennzeichnungen (H360, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H361, H361d, H361fd sowie auch H362) ist in der Regel eine unzulässige Tätigkeit nach Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Eine Verwendung von Tinten mit der Kennzeichnung H360 ist ausschließlich getrennt von dauerhaften Arbeitsplätzen unter Berücksichtigung besonderer Schutzmaßnahmen entsprechend Gefahrstoffverordnung (§ 10) erlaubt.

In Einzelfällen kann, soweit Arbeitsplatzgrenzwerte für die als reproduktionstoxisch eingestuften Substanzen vorliegen (siehe TRGS 900) und diese sicher eingehalten werden, auf die besonderen Maßnahmen für Tätigkeiten mit KMR Stoffen nach Gefahrstoffverordnung (§ 10) verzichtet werden. Die Festlegungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind hiervon getrennt zu betrachten.

Welche Maßnahmen im Einzelnen zu treffen sind und wie - je nach Kennzeichnung der Tinten - am besten vorgegangen wird, erläutern die folgenden Übersichten

Hautschutz

Bei Reinigungsarbeiten an Druckköpfen (sei es in der Maschine oder in Schalen), Umfüllen von Drucktinten aus Vorratsbehältern in die Behälter der Maschine oder Entsorgung von Spülflüssigkeiten ist Hautkontakt zu vermeiden, da die Stoffe die Haut schädigen, Allergien auslösen können (UV-Tinten) und teilweise auch durch die Haut aufgenommen werden.
Bei kurzzeitigem Hautkontakt und wenn entsprechendes Feingefühl benötigt wird, eignen sich Schutzhandschuhe aus Latex (Lösemitteltinten mit Glykolen) oder Nitrilkautschuk (UV-Tinten). Die Handschuhe müssen als Chemikalienschutzhandschuhe gekennzeichnet sein (Symbol Erlenmeyerkolben bzw. Becherglas, siehe BG ETEM-Broschüre "Gesunde Haut am Arbeitsplatz", MB 003). Angaben zur Beständigkeit der Handschuhe gegenüber Lösemitteln sind dem Abschnitt 8 des Sicherheitsdatenblattes zu entnehmen oder gezielt beim Hersteller der Handschuhe zu erfragen.

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