Baumaßnahmen an Fernwärmeverteilungsanlagen

Der Betrieb von Fernwärmeverteilungsanlagen umfasst i.a. Arbeiten im Rahmen der Instandhaltung sowie den Probebetrieb und die Erweiterung oder Errichtung von Anlagen oder Anlagenteilen ohne vorherige Außerbetriebnahme. Die Neuerrichtung von Anlagen, d.h. Bautätigkeiten vor dem erstmaligen Einsatz von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie der finale Rückbau von Anlagen werden dagegen nicht dem Anlagenbetrieb zugeordnet.

Zur Maßnahmenkontrolle auf Bau- und Montagestellen stellt die BG ETEM eine Checkliste zur Verfügung.

Bei Baumaßnahmen an Anlagen sind die Grundsätze der Verkehrssicherung zu berücksichtigen.

Errichtung und Erweiterung

Bei der Errichtung von Neuanlagen sind die DGUV Vorschrift 38 "Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten" (bisher: BGV C22) sowie die DGUV Information 201‑052 "Rohrleitungsbauarbeiten" (bisher: BGR 236) zu berücksichtigen. Ab Beginn des Probebetriebes nach Beendigung der Bauarbeiten gelten die Vorschriften der DGUV Regel 103‑002 "Fernwärmeverteilungsanlagen" (bisher: BGR/GUV‑R 119).

Auch bei der Erweiterung bestehender Anlagen sind die DGUV Vorschrift 38 sowie die DGUV Information 201‑052 zu berücksichtigen. Vom Zeitpunkt des Anschlusses der Erweiterung an bestehende Anlagen ist zusätzlich DGUV Regel 103‑002 zu berücksichtigen.

Ggf. finden auch weitere Vorschriften und Regelwerke im Zusammenhang mit der Errichtung von Neuanlagen Anwendung, wie z.B. die DGUV Information 203‑017 "Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen" (bisher: BGI 759).

Sanierung und Rückbau

Bei Ersatz von Teilanlagen im Zuge von Sanierungsmaßnahmen an Fernwärmeverteilungsanlagen ist zu prüfen, ob in den zu ersetzenden Altanlagen Rohre oder Rohrbestandteile aus Asbestzement vorhanden sind. Bei bestehender Asbestgefährdung sind für die Rohrtrennung und Rohrentnahme sichere Verfahren nach TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" mit geringer oder keiner Asbestexposition einzusetzen. Eine Exposition der Beschäftigten mit Asbest ist auszuschließen.

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