Gefährdung durch Lärm

Lärm kann zu Gehörschädigungen und weiteren Gesundheitsgefahren führen. Beschäftigte müssen so weit wie möglich vor Gefährdungen durch Lärmeinwirkung geschützt werden (Minimierungsgebot). Lärm kann dabei an der Quelle beseitigt oder minimiert werden, indem entweder Lärmquellen abgeschaltet oder Arbeitsmittel in lärmgeminderter Ausführung ausgewählt werden.

Weitere mögliche Schutzmaßnahmen sind:

  • Minimierung von Expositionszeiten
  • Räumliche oder zeitliche Trennung von lärmintensiven und nicht lärmintensiven Arbeiten
  • Beschränkung der Lärmexposition auf wenige Beschäftigte

Wenn technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen für eine ausreichende Lärmminderung nicht ausreichen, ist persönliche Schutzausrüstung (PSA) in Form von Gehörschutz (Kapselgehörschützer oder Gehörschutzstöpsel) erforderlich. Ihre Benutzung darf nicht dazu führen, dass akustische Signale sowie Gefahr ankündigende Geräusche nicht mehr wahrgenommen werden.

Geeignete Schutzmaßnahmen werden in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt und den Beschäftigten durch Betriebsanweisungen und Unterweisungen vermittelt. Je nach ermitteltem Tages-Lärmexpositionspegel ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten ("Angebotsvorsorge") oder verpflichtend ("Pflichtvorsorge").

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