Ausstrahlung
In den meisten Fällen wird die Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland vorübergehend und nur von kurzer Dauer sein. Eine Geschäftsreise oder ein Auslandseinsatz von ein paar Tagen oder Wochen ist in aller Regel unproblematisch. Der Versicherungsschutz besteht weiter. Aber auch bei einem längerem Auslandsaufenthalt kann der Versicherungsschutz durch die "Ausstrahlung" gemäß § 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IV auf eine Tätigkeit außerhalb Deutschlands ausgedehnt werden. Grundsätzlich ist dabei die Fortdauer der deutschen Rechtsvorschriften nicht befristet.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherte im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt wird und der Auslandsaufenthalt im voraus zeitlich begrenzt ist. Dies entweder aufgrund vertraglicher Vereinbarung, oder aufgrund der Eigenart der Tätigkeit (z.B. Montage einer Maschine). Das Unternehmen braucht die entsandten Mitarbeiter in solch einem Fall der BG nicht extra zu melden, da der Versicherungsschutz automatisch gewährleistet ist.
Bei einer Entsendung in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und in Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, gelten Sonderbedingungen.
