Beitragsnachlass/-zuschlag

Unternehmerinnen und Unternehmer können selbst Einfluss auf ihren Beitrag nehmen. Die BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse hat sowohl ein Nachlass- als auch ein Zuschlagverfahren.
 
  • Für die Unternehmen der Textil- und Bekleidungsbranche (siehe § 3 Absatz 1 Nr. 4 der Satzung) gilt das Zuschlagverfahren.
  • Für alle übrigen Unternehmen gilt das Beitragsnachlassverfahren.




Beitragsnachlass

Der Erfolg Ihrer Prävention führt unmittelbar zu finanziellen Vorteilen. Der Beitragsnachlass wird als Prämie für geringe Unfallbelastung direkt mit dem Umlagebeitrag verrechnet.
 
Eine weitere Nachlasskomponente soll die Motivation von Belastungsbetrieben erhöhen, sich stärker bei der Unfallverhütung zu engagieren. Das Nachlassverfahren ist in § 28 der Satzung geregelt.



So funktioniert der Beitragsnachlass:
  1. Es wird für jedes Umlagejahr eine durchschnittliche Belastung aller Mitgliedsbetriebe festgestellt; diese wird in einem Prozentwert ausgedrückt, z.B. 25%. Dieser Wert heißt Durchschnittsbelastungsziffer (DBZ)
  2. Für jeden einzelnen Betrieb wird die individuelle Belastung ermittelt. Sie ergibt sich aus den Kosten der Unfälle im Verhältnis zum BG-Beitrag. Auch dieser Wert (Eigenbelastungsziffer = EBZ) wird als Prozentwert ausgedrückt.
  3. Betriebe, die unter dem Durchschnittswert liegen, erhalten einen Nachlass, abgestuft danach, um wie viel sie besser sind als der Durchschnitt.

Beispiel: DBZ = 25%, EBZ = 10%, Nachlass = 15%
 
Wegeunfälle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII) bleiben kraft Gesetzes unberücksichtigt, weil das Unfallgeschehen in diesem Bereich ohne Beziehung zum Unfallrisiko des Unternehmens steht und der Einflussnahme des Unternehmers entzogen ist (§ 162 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
 
Unfälle infolge höherer Gewalt bleiben nach § 28 in Verbindung mit Anhang 2 Absatz 1 Buchstabe f der Satzung bei der Nachlassberechnung unberücksichtigt. Unfälle durch alleiniges Fremdverschulden werden nach Sachverhaltsaufklärung und Meldung durch den betroffenen Betrieb ebenfalls von der Nachlassberechnung ausgenommen.
 
Berufskrankheiten und Betriebswegeunfälle fließen gemäß der Satzung in die Berechnung mit ein.

Das Nachlassverfahren bietet den finanziellen Anreiz, sich für alle Maßnahmen der Unfallverhütung intensiv einzusetzen. Immerhin rund 1/4 des Beitrages lässt sich auf diese Weise einsparen.



Mehr Motivation zur Unfallverhütung: Erweitertes Beitragsnachlassverfahren für Belastungsbetriebe

Bei einzelnen Gewerbezweigen ist es sehr schwierig, die Unfalllast so stark abzusenken, daß die Betriebe vom Beitragsnachlass profitieren können. Damit deren Anstrengungen um mehr Sicherheit und erfolgreiche Unfallverhütung honoriert werden können, wurde das Beitragsnachlassverfahren für "Belastungsbetriebe" ergänzt:
 
Betriebe, die (obwohl sie keinen Nachlass nach der bisherigen Regelung bekommen) zwei Jahre hintereinander eine gesunkene Eigenbelastungsziffer aufweisen, erhalten einen Nachlass.

Der Nachlass berechnet sich nach dem durchschnittlichen Rückgang, ausgedrückt in Prozent, höchstens jedoch 10%.



Beispiele für die neue Regelung:

Beispiel 1: Der Betrieb hat im Jahre 2005 eine Eigenbelastung von 80%, 2006 eine von 75% und 2007 eine von 72%; der Betrieb erhält einen Nachlass von 4% (der durchschnittliche Rückgang beträgt in den beiden Jahren 4%). 
Beispiel 2: Der Betrieb hat im Jahre 2005 eine Eigenbelastung von 80%, 2006 eine von 65% und 2007 eine von 35%; der Betrieb erhält den maximal möglichen Nachlass von 10%.
Beispiel 3: Der Betrieb hat im Jahre 2005 eine Eigenbelastung von 50%, 2006 eine von 35% und 2007 eine von 22%; der Betrieb erhält den maximal möglichen Nachlass von 10%, obwohl er auch nach dem bisherigen Nachlass-System einen Nachlass in Höhe von 3% erhalten könnte. Die für den Betrieb günstigere Lösung kommt zum Zuge.


Beitragszuschlag

Für die Unternehmen der Textil- und Bekleidungsbranche (siehe § 3 Absatz 1 Nr. 4 der Satzung) gilt das Zuschlagverfahren. Der Beitragszuschlag beträgt für jeden anzeigepflichtigen Versicherungsfall (Arbeitsunfall mit Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen) 50,00 €; Wegeunfälle, Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle aufgrund höherer Gewalt bleiben unberücksichtigt (§ 28 der Satzung).



 
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