Hinweise zum Lohnnachweis 2009
Der Lohnnachweis, der immer zum Jahresende an die Betriebe verschickt wird, ist eine Grundlage für die Berechnung des Beitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Tragen Sie bitte die Lohnsummen - je Feld nur eine Ziffer - in das Formular ein. Bitte geben Sie die Entgeltsummen in vollen EUR-Beträgen, also ohne Cent, und die Arbeitsstunden ohne Nachkommastellen an.
Wir bitten Sie, den Lohnnachweis nach Möglichkeit schon bis zum 20.01.2010 einzureichen, damit wir einen möglichst großen Teil der 120.000 Belege schon mit Beginn des neuen Jahres verarbeiten können. Der gesetzliche Abgabetermin ist sechs Wochen nach Jahresbeginn, der 11.Februar 2010. Nach diesem Zeitpunkt müssen wir die Entgeltsummen von Amts wegen schätzen.
Lohnnachweis über das Internet
Alle Mitgliedsbetriebe erhalten mit dem Lohnnachweis eine Zugangskennung für die Nutzung unseres Online-Dienstes EXTRANET. Wenn Sie den Online-Dienst nutzen möchten, benötigen wir einige Daten von Ihnen:
- Name und Vorname sowie
- E-Mail-Adresse des Zugangsberechtigten
Im letzten Jahr haben bereits mehr als 30.000 Lohnnachweise die BG ETEM elektronisch erreicht. Der elektronische Lohnnachweis spart Ihnen und der Berufsgenossenschaft Zeit, Geld und Personalaufwand.
Falls Sie Fragen zum EXTRANET haben, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an extranet@bgetem.de. Auch das für Ihren Betrieb zuständige Team der Abteilung Mitglieder und Beitrag hilft Ihnen gerne weiter.
Sie können ein Muster des Lohnnachweises und der Erläuterungen
(740 kB) herunterladen.
- Keine Beschäftigten
- Gefahrtarifstellen
- Nachweispflichtiger Personenkreis
- Nachweispflichtige Entgeltsummen
- Betriebliche Altersvorsorge
- Direktversicherung
- Pensionskassen/Pensionsfonds
- Direktzusage/Pensionszusage
- Unterstützungskasse
- Wertguthaben - Höchstjahresarbeitsverdienst
- Beschäftigte Personen
- Arbeitsstunden
- Änderungen im Betrieb
- Elektronischer Lohnnachweis durch den Steuerberater
Auch wenn im Meldezeitraum keine versicherungspflichtigen Personen beschäftigt wurden, ist der Lohnnachweis einzureichen. Bitte kreuzen Sie in diesem Fall das Feld "Fehlanzeige" an und senden das Formular innerhalb der angegebenen Frist an uns zurück.
Die im Lohnnachweis eingetragenen Gefahrtarifstellen entsprechen der Einstufung Ihres Unternehmens in den Gefahrtarif. Sie wurde Ihnen mit dem Veranlagungsbescheid bekanntgegeben. Bitte nehmen Sie hier keine Änderungen vor. Änderungen der Betriebsverhältnisse teilen Sie uns bitte in einem gesonderten Schreiben mit.
Für die Versicherten in der Verwaltung (Büroteil, Gefahrtarifstelle 0099) gilt: Der Gefahrtarifstelle für den "kaufmännisch/technisch - verwaltenden Teil der Unternehmen" sind nur die Entgelte derjenigen Versicherten zuzuordnen, die
- ausschließlich im Büro tätig sind,
- ausschließlich Verwaltungsarbeiten verrichten,
- keinen Umgang mit Produkten oder Waren haben,
- nicht im Außendienst tätig sind und sich auch nicht in den gewerblichen (technischen oder handwerklichen) Gefahrenbereich begeben.
Bei wechselseitiger Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Büro und im gewerblichen Teil des Unternehmens, sind die gesamten beitragspflichtigen Entgelte, unabhängig vom Verhältnis des jeweiligen Arbeitsumfanges, unter der gewerblichen Gefahrtarifstelle zu melden, der ihre Tätigkeit sonst noch dient. Eine Aufteilung der Entgeltsumme einer Person auf die Gefahrtarifstellen von Büro und Gewerbe ist nicht zulässig.
Nachweispflichtige Entgeltsummen sind die Entgelte aller im Umlagejahr im Unternehmen tätig gewesenen pflichtversicherten Personen, auch wenn sie nicht das ganze Jahr über beschäftigt waren (z. B. nur monate-, tage- oder stundenweise). Zu diesem pflichtversicherten Personenkreis gehören insbesondere auch:
- Leitende Angestellte,
- Auszubildende,
- mitarbeitende Familienmitglieder,
- Ehegatten aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses,
- nicht weisungsfrei mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH,
- alle Aushilfskräfte (geringfügig und kurzfristig Beschäftigte),
- Praktikanten, Ferienaushilfen und
- Heimarbeiter.
Zum nicht nachweispflichtigen Personenkreis gehören: Einzelunternehmer, Gesellschafter einer GBR und einer OHG, GmbH-Geschäftsführer bzw. mitarbeitende Gesellschafter, die 50 % und mehr Kapitalanteil besitzen oder die bei einer geringeren Beteiligung im Unternehmen weisungsfrei tätig sind, Komplementäre einer KG und Vorstandsmitglieder einer AG.
Zum nachweispflichtigen Entgelt gehören:
- grundsätzlich alle individuell steuerpflichtigen Bruttobezüge (einschließlich eventueller Lohnsteuerfreibeträge),
- insbesondere auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubs- u. Weihnachtsgeld,
- vermögenswirksame Leistungen,
- Jubiläumsgelder,
- Gewinnanteile als Tätigkeitsvergütung (Tantiemen), Provisionen, Ertragsbeteiligungen,
- Trennungsentschädigungen
- Auslösungen, soweit individuell steuerpflichtig
- Reisekosten, soweit individuell steuerpflichtig
- alle Arten von Lohnzuschlägen einschließlich der steuerfreien Zuschläge zu Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit,
- Sachbezüge und geldwerte Vorteile (z. B. Kfz-Überlassung, Miete, etc.),
- Heirats- und Geburtsbeihilfen (seit 01.01.2006)
- Entgeltzahlungen an Aushilfskräfte
Entgeltzahlungen an Aushilfskräfte sind immer, unabhängig vom Umfang der Beschäftigung und von der Art der Besteuerung, nachweis- und beitragspflichtig (nicht nachzuweisen ist der pauschale Steueranteil).
Nicht zum nachweispflichtigen Entgelt gehören
- alle steuerfreien oder pauschal versteuerten Spesen (z.B. Auslösungen, Fahrgeld, Auslagenerstattungen),
- Kurzarbeitergeld (auch steuerpflichtige Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen Soll- und Istentgelt nach § 179 Sozialgesetzbuch III nicht übersteigen)
- Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld,
- Heimarbeiterunkosten (5-10 %) und Heimarbeiterkrankengeld (3,4%).
Abfindungen als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes sind nicht beitragspflichtig, selbst wenn sie teilweise steuerpflichtig sind oder die Steuer auf mehrere Jahre verteilt werden kann.
Die Nachweispflicht ist abhängig von der Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge.
Beiträge und Zuwendungen, die nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden können und zusätzlich zum Lohn/Gehalt gezahlt werden oder aus Einmalzahlungen des Arbeitnehmers aufgebracht werden, sind bis zu 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze-West (BBG-West) der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV).
Wird eine Direktversicherung ab 01.01.2005 neben dem bereits ausgeschöpften Freibetrag von 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze-West z. B. für Zahlungen an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse abgeschlossen, sind diese Beiträge bis 1.800,00 Euro pro Jahr steuerfrei, aber BG-beitragspflichtig.
Direktversicherungen, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurden und vom Arbeitgeber aufgebracht oder vom Arbeitnehmer aus Einmalbezügen gezahlt werden, sind nicht beitragspflichtig.
Zuwendungen an eine Pensionskasse/Pensionsfonds sind nicht beitragspflichtig, soweit diese 4 % der gültigen BBG-West der RV nicht übersteigen (§ 3 Nr. 63 EStG; § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). Diese lauten für
2005: 62.400,-- Euro x 4 % = 2.496,00 Euro
2006: 63.000,-- Euro x 4 % = 2.520,00 Euro
2007: 63.000,-- Euro x 4 % = 2.520,00 Euro
2008: 63.600,-- Euro x 4 % = 2.544,00 Euro
2009: 64.800,-- Euro x 4 % = 2.592,00 Euro
Da es sich hierbei um einen echten Freibetrag (4 % der gültigen BBG-West der RV) handelt, kann der Freibetrag auf verschiedene Weise in den Lohn-/Gehaltsabrechnungen berücksichtigt werden. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den gesamten Freibetrag, auch wenn eine Beschäftigung nicht das ganze Jahr über bestanden hat.
Beiträge und Zuwendungen über 4 % der BBG-West der RV sind grundsätzlich beitragspflichtig.
Da bei einer Direktzusage oder Pensionszusage in der Regel keine Beiträge gezahlt oder abgeführt werden, sondern die Finanzierung über Rückstellungen der Unternehmen direkt finanziert werden, gibt es keine Auswirkung auf die gesetzliche Unfallversicherung.
Wenn eine Direktzusage durch Beiträge (Gehaltsumwandlung) finanziert wird, gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Pensionskasse/Pensionsfonds.
Es gelten die gleichen Grundsätze wie in der Durchführungsform der Direktzusage.
Wertguthaben geben Arbeitnehmern und Arbeitgebern Freiheit, Arbeitszeit flexibel zu gestalten. Sie werden gebildet, wenn ein Arbeitnehmer sich einen Teil seines Arbeitsentgelts nicht auszahlen lässt, sondern im Rahmen einer so genannten Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV anspart. Das Arbeitsentgelt wird dann zu einem späteren Zeitpunkt während einer Freistellung von der Arbeitsleistung oder einer Reduzierung der vertraglichen Arbeitszeit entnommen. Beispiele sind die Altersteilzeit im Blockmodell oder das sogenannte Sabbatical. Andere Maßnahmen der flexiblen Arbeitszeitgestaltung, z. B. die Gleitzeit oder Jahresarbeitszeit, fallen nicht unter diesen Begriff.
Zu Jahresbeginn wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Wertguthabenvereinbarungen verändert. In diesem Zusammenhang ergeben sich auch Änderungen im Hinblick auf die Meldung von Arbeitsentgelt in Wertguthaben an die gesetzliche Unfallversicherung. mehr
Die Höchstgrenze des nachzuweisenden Entgelts pro Beschäftigten beträgt 72.000,00 EUR, unabhängig von der Dauer der Beschäftigung während des Umlagejahres in Ihrem Unternehmen. Eine anteilige Kürzung des Höchstjahresarbeitsverdienstes auf Beschäftigungsmonate ist nicht vorzunehmen.
Geben Sie hier bitte die Anzahl der am Stichtag 31. Dezember in der jeweiligen Gefahrtarifstelle beschäftigten Personen an. War am Jahresende niemand mehr beschäftigt, tragen Sie bitte eine "0" ein, auch wenn während des Jahres Personal tätig war und dessen Entgelte im Lohnnachweis enthalten sind.
Als Arbeitsstunden sind die tatsächlich geleisteten Stunden (nicht die bezahlten) anzugeben. Urlaubs-, Krankheits-, Sonn- und Feiertagsstunden und Abwesenheit aus sonstigen Gründen sind nicht zu berücksichtigen.
Bei Akkord- und Stücklohn, Pauschalvergütung oder anderen Lohnzahlungsarten sind, falls die Stunden nicht tatsächlich ermittelt werden können, gewissenhafte Schätzungen vorzunehmen. Hierbei sind für eine vollbeschäftigte Person 1.590 Arbeitsstunden anzusetzen.
Für Gehaltsempfänger ist die tarifliche Arbeitszeit zuzüglich eventueller geleisteter Überstunden zugrunde zu legen. Auch hier gilt: tatsächliche Arbeitszeit ohne die Abwesenheitszeiten.
Bei (Teil-)Einstellung des Betriebes, Unternehmerwechsel oder Umfirmierung (Rechtsformänderung) füllen Sie bitte die Anlage des Lohnnachweises aus. Oder nutzen Sie die Möglichkeit, Änderungen im Betrieb mit EXTRANET online anzuzeigen.
Senden Sie uns das Original des Lohnnachweises bitte fristgerecht auf dem Postweg - nicht per Fax - zurück. Auch wenn keine Personen beschäftigt worden sind, ist der Lohnnachweis mit einem entsprechenden Vermerk (Fehlanzeige) innerhalb der Einreichungsfrist zurückzuschicken. Wenn Sie das EXTRANET nutzen, brauchen Sie den Papiervordruck selbstverständlich nicht einzusenden.
Mit dem Dienst EDA-LN können Steuerberater über sogenannte Abrechnungszentren (DATEV) den Lohnnachweis ebenfalls elektronisch abgeben. Die Daten werden vom Steuerberater erfasst und verschlüsselt an die Berufsgenossenschaft übermittelt. Nach Eingang wird zunächst geprüft, ob die Lohndaten plausibel sind. War die Prüfung erfolgreich, werden die Beiträge zur Unfallversicherung berechnet.
Bei weiteren Fragen zum Lohnnachweis helfen Ihnen unsere Service-Center gern. Bitte wählen Sie
