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Die Berechnung des Beitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung

Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung ist, wie bei den anderen Zweigen der Sozialversicherung, von den Löhnen und Gehältern abhängig, die an die Mitarbeiter gezahlten werden. Zusätzlich verlangt der Gesetzgeber, die Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr abzustufen. Branchen mit höherer Unfallgefahr zahlen deshalb im Verhältnis mehr als Branchen mit geringerem Risiko. Die Berufsgenossenschaft hat dazu Risikogemeinschaften, sogenannte Gefahrtarifstellen gebildet. Jeder Gefahrtarifstelle wird ein Zahlenwert für die Unfallgefahr, die Gefahrklasse, zugeordnet.
 
Jeder Betrieb wird aufgrund seiner Branchenzugehörigkeit zu einer oder mehreren Gefahrtarifstellen veranlagt. Die Gesamtheit der Gefahrtarifstellen bildet den Gefahrtarif. Der Gefahrtarif muss spätestens alle sechs Jahre neu aufgestellt werden.
 
Mit dem Lohnnachweis meldet der Betrieb seine Lohnsummen. Die für den Betrieb geltenden Gefahrtarifstellen sind im Formular vorgedruckt. Der Beitrag errechnet sich aus der Lohnsumme, der Gefahrklasse und einer Umlageziffer, genannt "Beitragsfuß". Ende April werden die Beitragsbescheide versandt. Seit Jahren ist der Beitragsfuß (er entspricht dem Beitrag für 1.000,- EUR Entgelt in der Gefahrklasse 1) unserer Berufsgenossenschaft stabil und liegt auch im Vergleich zu den anderen Berufsgenossenschaften außerordentlich günstig.
 
Versicherungsträger haben ihre Beiträge so zu bemessen, dass sie die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben abdecken (§ 21 SGB IV). Sie sind durch das Sozialgesetzbuch (§ 30 Abs. 1 SGB IV) verpflichtet, ausschließlich Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zu führen und ihre Mittel nur für diese und die Verwaltungskosten zu verwenden. Die Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung, die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und die Unfallentschädigung, sind in § 1 SGB VII präzisiert.



 
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