Informationen zum Gefahrtarif

In regelmäßigen Abständen wird der Gefahrtarif von den Selbstverwaltungsorganen der Berufsgenossenschaft überprüft. Die Vertreterversammlung der BG hat den aktuellen Gefahrtarif verabschiedet, das Bundesversicherungsamt hat ihn am 23.01.2008 genehmigt. Er ist gültig für die Zeit ab dem 01.01.2008.
 
Die Gefahrtarifstelle
Das Risiko eines Unfalls oder einer Berufskrankheit ist statistisch gesehen je nach Gewerbezweig unterschiedlich. Diese Unterschiede werden bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Die Betriebe der BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse sind 27 Gefahrtarifstellen zugeordnet. Eine Gefahrtarifstelle stellt jeweils einen Gewerbezweig oder eine Gruppe von Gewerbezweigen mit ähnlichem Risiko dar.
 
Die Gefahrklasse
Jeder Gefahrtarifstelle ist eine Gefahrklasse zugeordnet, die als Faktor direkt in die Beitragsberechnung einfließt. Gewerbezweige mit hohen Kosten für Unfälle und Berufskrankheiten haben höhere Gefahrklassen und zahlen somit höhere Beiträge als solche mit Niedrigen.
 
Die niedrigste Gefahrklasse im gültigen Gefahrtarif ist 1,0 (Heimarbeiter, Büros), die Höchste ist 15,0 (Elektrotechnische Großinstallation). Die Gefahrklasse beschreibt das Verhältnis der Kosten für Unfälle einer Gefahrtarifstelle zu den dort nachgewiesenen Lohnsummen. Sie ist ein Indikator für das versicherungsmathematische Risiko, anders ausgedrückt, für die Unfallhäufigkeit oder das Kostenrisiko für Unfälle. Die Gefahrklasse wird nach Vorgaben des Gesetzgebers berechnet.



Das hat sich geändert

Die sonstigen Bestimmungen des Gefahrtarifs

Am 1. Januar 2008 vereinigten sich die Textil- und Bekleidungs-BG und die BG Feinmechanik und Elektrotechnik. Um Verwerfungen zu vermeiden gelten für die Veranlagung der Betriebe zunächst weiter die Regeln der ehemaligen Berufsgenossenschaften:
 
Betriebe gemäß §3 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung (Betriebe der ehemaligen BGFE)
Die Veranlagung des Unternehmens erfolgt grundsätzlich zu nur einer Gefahrtarifstelle. Zu zusätzlichen Gefahrtarifstellen werden nur Unternehmen veranlagt, in denen mehr als 10 % der Versicherten, mindestens jedoch 5 Versicherte Tätigkeiten nach einer anderen Gefahrtarifstelle verrichten.
 
 
Betriebe gemäß §3 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung (Betriebe der ehemaligen TBBG)
Die Veranlagung des Unternehmens erfolgt grundsätzlich zu nur einer Gefahrtarifstelle. Zu zusätzlichen Gefahrtarifstellen werden nur Unternehmen veranlagt, in denen mehr als 10 % der Versicherten Tätigkeiten nach einer anderen Gefahrtarifstelle verrichten. Für Textilbetriebe ist auch die Aufteilung von Lohnsummen möglich. Außerdem ist für Textilbetriebe die Unternehmerpflichtversicherung weiterhin in der Satzung verankert. Auf sie wird im Gefahrtarif unter Punkt 7 der sonstigen Bestimmungen Bezug genommen.
 
 
Gefahrtarifstellen für Nebenbetriebe
Die Anzahl der Kennziffern wurde nach der Fusion erweitert und neu durchnummeriert. Die dort festgesetzten Gefahrklassen sind entsprechend Nr. 2 der sonstigen Bestimmungen ermittelt worden.



Bedeuten gestiegene Gefahrklassen eine Beitragserhöhung?

Die Gefahrklassen fließen direkt ein in die Beitragsrechnung. Deshalb erscheint es naheliegend, dass gestiegene Gefahrklassen einen im selben Maße erhöhten Beitrag zur Folge haben.
 
Gefahrklassen werden aus Daten der Vergangenheit gewonnen. Sie bilden das Verhältnis der Unfallkosten zu den Lohnsummen der einzelnen Gewerbezweige ab. Für die Beitragszahlungen sind aber neben den Gefahrklassen vor allem der von der Gesamtheit der Mitglieder zu tragende Bedarf (die Umlage) und die Umlageziffer (der Hebesatz) maßgebend. Diese beiden Komponenten entscheiden zusammen mit den Gefahrklassen über die Beitragshöhe. Der Anstieg der Gefahrklasse bedeutet also nicht zwangsläufig einen Anstieg der Beitragsrechnung.
 
Besonders deutlich wird dies in den Branchen der ehemaligen TBBG. Die Gefahrklassen im aktuellen Gefahrtarif sind durchweg doppelt so hoch wie im letzten Gefahrtarif der TBBG. Da die Umlageziffer aber nur halb so hoch wie die der ehemaligen TBBG ist, wird sich an der Höhe der Beiträge für Textilbetriebe nichts ändern. Doppelte Gefahrklasse und halbe Umlageziffer gleichen sich aus.
 
Bei einigen wenigen Branchen der ehemaligen BGFE ist die Gefahrklasse moderat angestiegen. Hier war die vom Gesetzgeber vorgegebene Berücksichtigung der Unfallkosten und der Lohnsummen nur durch die Anhebung der Gefahrklasse umzusetzen.



Gefahrtarif der BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (gültig für die Elektro-, Textil- und feinmechanischen Gewerbe): PDF (435 kB)
 
Erläuterungen zum Gefahrtarif (mit Verzeichnis der Gewerbezweige): PDF (1,02 MB)
 
 
Gefahrtarif der Branchenverwaltung Energie- und Wasserwirtschaft
 
Gefahrtarif der Branchenverwaltung Druck und Papierverarbeitung