Die Zugehörigkeit zur gesetzlichen Unfallversicherung

Die 24 gewerblichen Berufsgenossenschaften sind jeweils für bestimmte Gewerbezweige zuständig. Diese Branchengliederung ist eine der Stärken der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland. Durch sie sind Unternehmen mit vergleichbaren Risikostrukturen in einer Berufsgenossenschaft zusammengefasst. Im Hinblick auf wirksame Präventionsarbeit, bei der es vielfach auf technische und technologische Zusammenhänge ankommt, ist das ideal.
 
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften (BGen) sind für alle privatwirtschaftlich betriebenen Unternehmen der Industrie, des Handwerks, des Handels und der freien Berufe, aber auch für Unternehmen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege und für Vereine zuständig. Auch bestimmte kommunale Unternehmen (Verkehrsunternehmen, Hafen- und Umschlagbetriebe, Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie Unternehmen der Seefahrt) fallen in den Zuständigkeitsbereich der BGen.  
 
Die Zuständigkeitsabgrenzung bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften erfolgt im wesentlichen nach dem jeweiligen Gefahrtarif, in dem die Gewerbezweige aufgeführt sind, für die die einzelne Berufsgenossenschaft zuständig ist.
 
Jeder Unternehmer gehört einer Berufsgenossenschaft (BG) an, die für seine Branche zuständig ist. Damit richtet sich die Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft also nach dem Unternehmen, nach dessen Betriebs-Zweck. Für ein Unternehmen ist ein Unfallversicherungsträger auch dann zuständig, wenn das Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen und Hilfsunternehmen) umfasst.  
 
Die Berufsgenossenschaften stellen Beginn und Ende ihrer Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest.  
 
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen finden sich im SGB VII, im Gefahrtarif und in der Satzung.



 
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