Untersuchende (früher: ermächtigte) Ärzte
Bis 31.12.2004 bedurfte es zur Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach besonderen Rechtsvorschriften einer Ermächtigung durch die zuständige staatliche Behörde und/oder Berufsgenossenschaft.
Seit dem Inkrafttreten der Gefahrstoffverordnung am 1. Januar 2005 sowie der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) am 24.12.2008 bedarf es für Vorsorgeuntersuchungen keiner Ermächtigung mehr. § 7 Abs. 2 ArbMedVV bestimmt, dass der Arzt oder die Ärztin berechtigt sein muss, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen. Verfügt der Arzt oder die Ärztin für bestimmte Untersuchungen nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen, so hat er oder sie Ärzte oder Ärztinnen hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. Diese Regelung entspricht der im Arztwesen üblichen sog. „Mitbehandlung“ auf dem Überweisungswege.
Nachgehende Untersuchungen nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen G 1.2 (Asbestfaserhaltiger Staub) und G 1.3 (Künstlicher mineralischer Faserstaub der Kategorie 1 oder 2 - Aluminiumsilikatwolle -) erfordern besondere Fachkenntnisse und spezielle Ausrüstungen. Dies sind:
- Besondere Kenntnisse der Pneumokoniosediagnostik, nachgewiesen durch Teilnahme an einem anerkannten Einführungsseminar;
- Apparative Ausstattung für Röntgen- und Lungenfunktionsdiagnostik und Vorhandensein der ILO-Standardfilmsätze.
Für Ärzte und Ärztinnen, die bis 31.12.2004 in den früheren Verzeichnissen der Landesverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaften zu G 1.2 und G 1.3 geführt wurden, gelten diese Voraussetzungen als gegeben und nachgewiesen.
Die GVS gibt die nachgehenden Untersuchungen auch bei Ärzten und Ärztinnen in Auftrag, mit denen schon vor dem 1. Januar 2005 eine erfolgreiche Zusammenarbeit bestand. Der über Jahre und Jahrzehnte gewachsene ärztliche Sachverstand für die berufsbezogene Lungendiagnostik soll so zum Wohle der Versicherten weiter genutzt werden.