Worum geht es im Unternehmermodell?

Unternehmermodell
Es geht um die entscheidenden Voraussetzungen für den Erfolg Ihres Unternehmens: Sicherheit und Gesundheit Ihrer Mitarbeiter.  
 
Ziel des Unternehmermodells ist es, die Gesundheit und damit Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit Ihrer Mitarbeiter dauerhaft zu erhalten bzw. zu fördern. Gerade kleine Unternehmen sind von unfall- oder krankheitsbedingtem Arbeitsausfall besonders stark betroffen. Fehlende Mitarbeiter können nur schwer ersetzt werden.  
 
In den meisten industrialisierten Ländern liegt die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beim Unternehmer. Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, auch zusammenfassend als Arbeitsschutz bezeichnet, erfordert angesichts der heutigen hoch technisierten Arbeitswelt das Wissen von Fachleuten.  
 
In allen Staaten der  europäischen Union ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich in Sachen Arbeitsschutz durch Fachleute beraten zu lassen. Das sind insbesondere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (auch: Sicherheitsfachkräfte) und Betriebsärzte. Sie sind die Unternehmensberater für Arbeitsschutz.
 
Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte sollen mit ihrer fachlichen Qualifikation den Unternehmer beraten und ihm helfen, seiner Verantwortung in der richtigen Weise nachzukommen. Sie sind aber keine Kontrolleure oder der verlängerte Arm der Behörde! Sie können weder dem Unternehmer noch den Beschäftigten Weisungen erteilen!  
 
In Deutschland schreibt das Arbeitssicherheitsgesetz grundsätzlich jedem Arbeitgeber vor, Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt zu bestellen oder zu verpflichten, die so genannte „sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung“. Diese Vorgabe besteht unabhängig von der Betriebsgröße, soweit mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird. In Großbetrieben sind Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte seit vielen Jahren anerkannte und unentbehrliche Helfer für Führungskräfte und Mitarbeiter.  
 
Wichtig: Die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten ist keine sicherheitstechnische Betreuung!  
 
Kleinbetrieb – spezielle Voraussetzungen, spezielle Lösungen
Im Kleinbetrieb ist die Ausgangslage im Vergleich zum Großbetrieb grundverschieden: der Unternehmer ist meist unmittelbar in das Betriebsgeschehen eingebunden, sie oder er kümmert sich um vieles persönlich.
Spezialistenrat muss – sobald nötig – extern eingeholt werden. Diese Voraussetzungen berücksichtigt das Unternehmermodell.

Für welche Betriebe ist das Unternehmermodell geeignet?

Das Unternehmermodell richtet sich an alle Betriebe mit mindestens einem und bis zu 50 Beschäftigten. Teilzeitbeschäftigte werden dabei wie Vollzeitbeschäftigte angerechnet.  
 
Kein Handlungsbedarf besteht für Betriebe ohne Arbeitnehmer.  
 
Betriebe mit durchschnittlich mehr als 50 Beschäftigten müssen ohne Ausnahme die Regelbetreuung nachweisen.  



Vorteile des Unternehmermodells

Der Betrieb hat konkrete Vorteile, wenn er sich für das Unternehmermodell entscheidet:  
  1. Gezielte, praxisbezogene Information des Unternehmers zum Arbeitsschutz
  2. Kostenlose branchenbezogene  Handlungs- und Arbeitshilfen der Berufsgenossenschaft für den Arbeitsschutz im eigenen Betrieb
  3. Einsatz von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend dem konkreten Bedarf des Betriebes 
  4. Optimierung der eigenen Betriebsführung
  5. Rechtssicherheit  
Die zahlreichen Teilnehmer am Unternehmermodell bestätigen in überwältigender Mehrheit die positiven Erfahrungen. Allein im Zuständigkeitsbereich der BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse haben bereits über 40.000 Unternehmer an Seminaren zum Unternehmermodell teilgenommen.  
 
Das Unternehmermodell hilft dem Unternehmer, seinen Betrieb im Hinblick auf den Arbeitsschutz zu organisieren und damit seinen rechtlichen Verpflichtungen im Arbeitsschutz nachzukommen. Dabei werden die Besonderheiten der jeweiligen Branche berücksichtigt.
Der unternehmerischen Eigenverantwortung kommt eine besondere Bedeutung zu. Der Unternehmer arbeitet häufig selbst in seinem Betrieb mit oder ist zumindest unmittelbar in das Betriebsgeschehen eingebunden, dass für ihn die betrieblichen Gegebenheiten noch überschaubar sind.  
 
Unternehmermodell heißt: unternehmerische Eigenverantwortung ernst nehmen!  
 
Die Einzelheiten des Unternehmermodells sind in der Anlage 3 zur Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A2) festgelegt.  



Was muss der Unternehmer im Rahmen des Unternehmermodells tun?

Das Unternehmermodell besteht aus folgenden Elementen:
 
  • Einmalige Teilnahme des Unternehmers an bestimmten Seminaren oder Fernlehrgang (s. unten: Seminarform für Betriebe der Gewerbezweige Textil, Bekleidung, Schuhe, Wäscherei und Reinigung)
  • Gefährdungsbeurteilung durch den Unternehmer im eigenen Betrieb (im Bedarfsfall mit externer Unterstützung)
  • Regelmäßige Teilnahme des Unternehmers an Fortbildungen (z. B. alle 3 Jahre in Gruppe II)
  • Bedarfsgerechte Betreuung des Betriebs durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bei bestimmten Anlässen  
 
Entscheidende Voraussetzung für die Anwendung des Unternehmermodells ist, dass der Unternehmer persönlich an den von der Berufsgenossenschaft festgelegten Seminaren bzw. Fernlehrgängen über Arbeitsschutz teilnimmt.  
 
Der Unternehmer soll dadurch in die Lage versetzt werden, seinen Bedarf für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Beratung selbst zu erkennen und demgemäß eine bedarfsgerechte Beratung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in Anspruch zu nehmen Bedarfsgerechte Betreuung.  



Wie finde ich das für mein Unternehmen passende Seminar?

Die BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse möchte ihren Betrieben, die am Unternehmermodell teilnehmen, möglichst branchenbezogene Seminare anbieten.
 
Je nach Gewerbezweig und Betriebsgröße ist vorgesehen:
 
Entweder
 
  • 1 Tag Grundseminar und anschließend 1 Tag Aufbauseminar mit anschließender Umsetzung im Betrieb
 
Oder
 
  • Eine Präsenzphase (5- bis 6-stündiges Seminar) mit anschließendem Fernlehrgang
 
Oder
  • einen Fernlehrgang (siehe Seminarform für Betriebe der Gewerbezweige Textil, Bekleidung, Schuhe, Wäscherei und Reinigung)
 
Aus der Tabelle der Unternehmermodell-Seminare können Sie die für Ihren Gewerbezweig erforderlichen Seminare ersehen.
Die genaue Bezeichnung des Gewerbezweigs bzw. die Gefahrtarifstelle kann dem letzten Beitragsbescheid oder dem Lohnnachweis entnommen werden.  
 
 
Seminarform für Betriebe der Gewerbezweige Textil, Bekleidung, Schuhe, Wäscherei und Reinigung  
 
Betriebe, für die bis zum 31.12.2007 die Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft zuständig war, nehmen an einem Fernlehrgang mit oder ohne Präsenzphasen teil.  
 
Zur Teilnahme am Fernlehrgang mit Präsenzphasen sind Betriebe aus den Branchen 
 
  • Aufbereitung, Spinnerei mit Vorwerk, Herstellung von Filz und Hutstumpen

    und/oder
 
  •  Weberei

    und/oder 
 
  • Veredlung von Textilstoffen und -erzeugnissen, Rauchwarenzurichterei

verpflichtet.  
 
Der Fernlehrgang besteht aus zwei Präsenzphasen und einer Selbstlernphase. Die 1. Präsenzphase mit 8 Lehreinheiten an einem zentralen Seminarort dient dazu, den Teilnehmern die Durchführung des Fernlehrgangs zu erläutern, ihnen grundlegende Kenntnisse der Unternehmensorganisation und ihre Verantwortung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz zu vermitteln und sie für die Umsetzung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu motivieren. Im nachfolgenden Selbststudium des Unternehmerhandbuches und wahlweise weiterführender Literatur eignen sich die Teilnehmer grundlegende Kenntnisse zu sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Themenstellungen an. Zur Wirksamkeitskontrolle sind vom Teilnehmer Fragebogen zu bearbeiten und an die Berufsgenossenschaft zu senden. Die Abgabe der bearbeiteten Fragebogen ist Voraussetzung für die Teilnahme an der 2. Präsenzphase. Dabei wird den Teilnehmern sowohl in Form von Lehrgesprächen weitergehendes und aktuelles Wissen vermittelt als auch Gelegenheit gegeben, während des Fernlehrgangs aufgetretene Fragen zu den einzelnen Themenbereichen abzuklären.
 
Einen Fernlehrgang ohne Präsenzphasen können Unternehmer von Betrieben,
 
  • die nicht zu den oben genannten Branchen gehören,

oder 
 
  • die zwar diesen Branchen zugeordnet sind, aber im Rahmen einer nicht länger als fünf Jahre zurückliegenden Ingenieurausbildung (TU oder FH) oder Ausbildung zum staatlich anerkannten Techniker oder Meister bereits prüfungsrelevante Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nachweislich erworben haben oder der Berufsgenossenschaft gegenüber eine nicht länger als fünf Jahre zurückliegende Ausbildung nachweisen können, die diese Themenbereiche einschließt

absolvieren.
 
Dabei hat der Unternehmer seine Kenntnisse durch Selbststudium des Unternehmerhandbuches zu aktualisieren und zu erweitern. Zur Wirksamkeitskontrolle sind vom Unternehmer Fragebogen zu bearbeiten und spätestens 6 Monate nach Beginn der Selbstlernmaßnahme an die Berufsgenossenschaft zu senden. 
 
Das Unternehmerhandbuch ist Studiengrundlage für die Fernlehrgänge und gibt praktische Hinweise, die den Unternehmer in die Lage versetzen sollen, 
 
  • die Sicherheit und den Gesundheitsschutz als unverzichtbare Elemente in das Unternehmensgeschehen zu integrieren,
  • die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit auf höchstmöglichem Niveau zu gewährleisten, 
  • Probleme des betrieblichen Arbeitsschutzes zu erkennen und entsprechend zu reagieren, 
  • qualifizierte Beratung bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz bedarfsgerecht in Anspruch zu nehmen und die Ergebnisse systematisch in die betrieblichen Entscheidungen einzubeziehen.  
 
Das Unternehmerhandbuch stellt die Berufsgenossenschaft kostenlos bei der Anmeldung zum Fernlehrgang zur Verfügung.
 
Wo finden die Seminare statt, wo kann man sich anmelden?  
 
Die Seminare müssen bei einem von der BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse anerkannten Seminarveranstalter absolviert werden.
Die Seminarveranstalter bieten die Seminare im Regelfall regional an, um Ihnen lange Anfahrtswege zu ersparen.  
 
Bitte melden Sie sich direkt bei einem anerkannten Seminarveranstalter an.
 
Die Berufsgenossenschaft ist Ihnen gerne bei der Auswahl eines geeigneten Veranstalters behilflich.
Tel. 0221 3778-2277,
 
Die Kosten der Seminare zum Unternehmermodell trägt die Berufsgenossenschaft. Das Unternehmen erhält pro absolviertem Seminar für die Anfahrt eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 €.



Inhalt der Seminare:
In den Seminaren werden u.a. die folgenden Themen behandelt:

Branchenübergreifend Branchenspezifisch
- Verantwortung des Unternehmers
  im Arbeitsschutz
- Durchführung der
  Gefährdungsbeurteilung
- Wirtschaftliche Aspekte des
  Arbeitsschutzes
- Branchenspezifische Gefährdungen
- Organisation von Sicherheit und
  Gesundheitsschutz
- Schutzmaßnahmen zur Abwehr von
  Gefahren
- Mitarbeiter im Arbeitsschutz führen - betriebsärztliche Betreuung
- Dienstleistungsangebote der
  Berufsgenossenschaft
 

Die Seminare zum Unternehmermodell sind keine Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft oder zum Betriebsarzt. Vielmehr wird der Unternehmer in die Lage versetzt, den Arbeitsschutz in seinem Betrieb zu organisieren, Gefährdungspotentiale zu erkennen und selbständig Lösungen zu entwickeln sowie Beratungsbedarf zu ermitteln und bedarfsgerecht abzurufen.


Welche Alternative gibt es für Kleinbetriebe zum Unternehmermodell?

Diejenigen Kleinbetriebe, die nicht am Unternehmermodell teilnehmen, müssen die Regelbetreuung nachweisen.


Information zur betriebsärztlichen / arbeitsmedizinischen Betreuung von Kleinbetrieben

Parallel zur sicherheitstechnischen Betreuung ist für jeden Betrieb die sogenannte "betriebsärztliche" Betreuung (auch "arbeitsmedizinische Betreuung" genannt) erforderlich. Das bedeutet: jeder Unternehmer, der Arbeitnehmer beschäftigt, muss einen Betriebsarzt bestellen bzw. benennen. Die Übergangsfristen sind mittlerweile abgelaufen.
Im folgenden finden Sie einige grundlegende Informationen zu diesem Thema. Klicken Sie einfach die entsprechenden Fragen an!



Übergangsfristen abgelaufen was muss ich jetzt tun?
Sämtliche Übergangsfristen für die betriebsärztliche Betreuung sind abgelaufen.
Falls Sie noch keinen Betriebsarzt haben, empfehlen wir Ihnen daher, folgende Schritte zu unternehmen:
 
  • Suchen Sie einen Betriebsarzt (Wie finde ich einen Betriebsarzt?)
  • Ggf. verschiedene Angebote einholen, der Billigste muss nicht der Beste sein, Sie haben Anspruch auf eine gute Leistung. Fragen Sie die Anbieter genau, welche Dienstleistungen sie anbieten und ob sie Kenntnisse Ihrer Branche besitzen!
  • Beteiligen Sie Ihren Betriebsrat, sofern vorhanden.
    Die endgültige Entscheidung, welcher Betriebsarzt den Betrieb betreut, trifft der Unternehmer!
  • Informieren Sie Ihre Mitarbeiter, welchen Betriebsarzt Sie ausgewählt haben (z. B. mit dem Anhang S 04
  • Lassen Sie sich beraten, sobald ein entsprechender Anlass gegeben ist (Anlässe zur Beratung durch den Betriebsarzt).



Warum brauche ich einen Betriebsarzt?
Gesundheitliche Belastungen für die Beschäftigten gibt es in allen Branchen und Betriebsgrößen. In den letzten Jahrzehnten wurde der Anteil schwerer körperlicher Arbeit zwar erheblich geringer, dafür sind neue Gefährdungen und Belastungen aufgetreten. Der Gesundheitszustand seiner Beschäftigten ist ein wichtiges Thema für jeden Betrieb:
  • Viele Erkrankungen sind durch die Arbeit mitverursacht
  • Es gibt viele schleichend eintretende Gesundheitsschäden, die nicht direkt zu erkennen sind
  • Die häufige Frühverrentung gerade bei körperlich anspruchsvoller Tätigkeit ist für die Betroffenen tragisch und ist volkswirtschaftlich nicht akzeptabel.
  • Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten wie auch andere arbeitsbedingte Erkrankungen und Fehlzeiten kosten nicht nur die Berufsgenossenschaften, sondern auch die betroffenen Betriebe viel Geld.
  • Schädigende Einflüsse aus dem privaten Bereich spielen mitunter eine Rolle und werden in ihrer Bedeutung am Arbeitsplatz meist nicht erkannt.
  • Berufliche und außerberufliche Belastungen können in ihrem Zusammentreffen besonders negative gesundheitliche Auswirkungen haben, was nicht immer leicht erkennbar ist. 
  • Neben den allseits bekannten Gefährdungen am Arbeitsplatz wie Gefahrstoffen, physikalischen Belastungen (z. B. elektrischer Strom, Lärm), Infektionsgefahren (z. B. in zahntechnischen Laboratorien), ungünstiger Arbeitsplatzgestaltung und Körperhaltung spielen auch psychische und soziale Belastungen und Konflikte oft eine nicht einfach erkennbare Rolle im Gesundheits- und Krankheitsverhalten der Mitarbeiter.
  • Fehlendes Gesundheitsbewusstsein vieler Mitarbeiter tut ein übriges.

Bei diesen Problemen hilft Ihr Betriebsarzt! Er ist...
 
  • Berater des Unternehmers und
  • fachärztlicher Berater für die Mitarbeiter in allen Aspekten der betrieblichen medizinischen Vorsorge und des medizinischen Arbeitsschutzes.

Nur der Arbeitsmediziner als Betriebsarzt, nicht dagegen der Hausarzt und auch nicht ein Arzt anderer Fachrichtungen, kennt den Arbeitsplatz. Nur der Betriebsarzt kann deshalb Anforderungen der Arbeit einerseits und Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter abgleichen. Er kann beurteilen, inwieweit die Arbeit Auswirkungen auf die Gesundheit des Arbeitnehmers hat bzw. in Zukunft haben kann.
 
Positive Wirkungen aus dem Einsatz des Betriebsarztes sind insbesondere möglich in folgenden Bereichen:
 
  • Reduzierung arbeitsbedingter Erkrankungen und der damit verbundenen weiteren negativen Auswirkungen, wie z. B. Ausfall von Mitarbeitern, Terminschwierigkeiten, Ableistung von Überstunden, Lohnfortzahlung, unzufriedenen Kunden
  • Reduzierung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
  • Optimierung der Arbeitsbedingungen und Minimierung von Gesundheitsgefahren
  • Frühzeitige Weichenstellung in allen arbeits- und sozialmedizinischen Problemstellungen
  • Einbeziehung auch außerberuflicher Beschwerden und Erkrankungen 
  • Daraus folgend: Höhere Motivation der Mitarbeiter und besseres Betriebsklima
  • Optimaler Einsatz und Auswahl der Mitarbeiter in ihrer jeweiligen Tätigkeit (Abgleich von Anspruchs- und Leistungsprofil)
  • Damit verbunden: Qualitätssteigerung der Arbeit / des Produkts
  • Daraus insgesamt resultierend: Größere Kundenzufriedenheit und Folgeaufträge
  • Rechtssicherheit



Was macht ein Betriebsarzt?
Der Arbeitsmediziner bzw. Betriebsarzt führt Maßnahmen aus zur Vorbeugung arbeitsbedingter Beschwerden und Erkrankungen (Prävention) bzw. deren Früherkennung. Im Unterschied zu vielen anderen Arztgruppen benötigt er ein gutes Verständnis der Arbeitsprozesse und der sozialmedizinischen sowie sozialrechtlichen Grundlagen unseres Gesundheitssystems. Behandelnd (therapeutisch) ist er im allgemeinen nur begrenzt tätig (z. B. bei Notfällen, Erster Hilfe).

Die Aufgaben des Betriebsarztes sind insbesondere:
  • Beratung von Arbeitgeber und Arbeitnehmern in allen Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes
  • Unterstützung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung)
  • Untersuchung und arbeitsmedizinische Beurteilung der Arbeitnehmer, Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse
  • Beobachtung des Arbeitsschutzes im Betrieb, z.B. durch Begehung der Arbeitsstätten.

Der Betriebsarzt ist in erster Line Berater. Er muss in engem und vertrauensvollem Kontakt mit dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmern und den mit medizinischen Fragen beschäftigten Einrichtungen und Ärzten außerhalb des Betriebes stehen. Wichtig ist auch die Kooperation mit der für den Betrieb zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Betriebsarzt klärt in Absprache mit dem Unternehmer auch Fragen mit der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der staatlichen Behörde (Gewerbeaufsicht bzw. Amt für Arbeitsschutz).
 
Voraussetzung für eine erfolgreiche betriebsärztliche Tätigkeit ist daher eine gefestigte Vertrauensposition gegenüber allen diesen Ansprechpartnern.
 
Wie jeder Arzt sind auch die Betriebsärzte ausschließlich ihrem fachlichen Sachverstand und Gewissen verpflichtet, sie sind in ihren medizinischen Bewertungen und Handlungen keiner Seite gegenüber weisungsgebunden.
 
Betriebsärzte sind weder "Handlanger" oder "Erfüllungsgehilfe" einer Aufsichtsbehörde, wie z.B. der Gewerbeaufsicht und des Staatlichen Gewerbearztes noch einer Berufsgenossenschaft. Alles, was der Betriebsarzt dem Arbeitgeber bzw. den Mitarbeitern zu Kenntnis gibt, ist nur für diese bestimmt.
 
Wie jeder Arzt unterliegt selbstverständlich auch der Betriebsarzt der ärztlichen Schweigepflicht.
 
Es ist nicht Aufgabe des Betriebsarztes, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen!
 
Der Betriebsarzt muss bestimmte Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes erfüllen (§ 3 ASiG). Dazu muss der Unternehmer ihm die Möglichkeit geben, d.h. der Betriebsarzt muss Zugang zu allen Arbeitsplätzen und Beschäftigten haben und alle betriebsbezogenen Informationen erhalten, die er für seine Arbeit benötigt.
 
Der Unternehmer muss sich unbedingt vom Betriebsarzt beraten lassen, wenn ein besonderer Anlass vorliegt. Solche Anlässe für die Beratung durch den Betriebsarzt sind insbesondere (Einzelheiten s. BGV A2):
 
  • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen
  • Grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren
  • Einführung neuer Arbeitsverfahren
  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze oder Arbeitsabläufe
  • Einführung neuer Arbeitsstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotential zur Folge haben
  • Grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen
  • Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung
  • Auftreten von Gesundheitsbeschwerden oder Erkrankungen, die durch die Arbeit verursacht sein können
  • Für den Arbeitsschutz bedeutsame Suchterkrankungen, wie Alkoholabhängigkeit
  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels Behinderter sowie der (Wieder-)Eingliederung von Rehabilitanden.



Wer kann Betriebsarzt sein bzw. wen darf ich als Betriebsarzt "benennen bzw. bestellen"?
Ärzte, die zum Betriebsarzt bestellt werden sollen, müssen über eine arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Die ist gegeben bei:
  • Ärzten mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", also Fachärzten für Arbeitsmedizin oder
  • Ärzten mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin".

Es können auch Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt bzw. zur Zusatzbezeichnung gewählt werden, wenn diese unter Anleitung eines weiterbildungsberechtigten Facharztes für Arbeitsmedizin tätig sind. Dies ist häufig bei überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Diensten mit mehreren Mitarbeitern der Fall.
 
Der Betriebsarzt sollte unbedingt Ihre Branche kennen oder sich solche Kenntnisse zumindest kurzfristig aneignen.



Welche Anforderungen sollte der Betriebsarzt sonst noch erfüllen?
Der Betriebsarzt sollte zusätzlich zu den oben genannten Bedingungen...
  • Branchenspezifische Kenntnisse und/oder Erfahrungen besitzen
  • Erreichbar bzw. verfügbar sein, der Betriebsarzt sollte in der Region ansässig sein
  • Bereit sein, den Betrieb, ggf. alle Betriebsstätten oder auch Baustellen zu begehen
  • Sachkundig zur Durchführung der erforderlichen bzw. anzubietenden Vorsorgeuntersuchungen sein und die hierfür erforderliche Ausstattung besitzen
  • Ggf. die zur Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen nach berufsgenossenschaftlichen Regelungen erforderlichen Ermächtigungen besitzen



Wie finde ich einen Betriebsarzt?
Am einfachsten finden Sie einen Betriebsarzt im Internet oder im Telefonbuch:

Häufig bieten Innungen oder Kreishandwerkerschaften die Möglichkeit an, dass einzelne Betriebe einem Rahmenvertrag zur Betreuung beitreten. Dabei ergeben sich mitunter recht günstige Konditionen.



Was bedeutet "arbeitsmedizinische Vorsorge"?
Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter, die am Arbeitsplatz auftreten, können unter Umständen zu Gesundheitsschäden führen. Um solche Schäden zu vermeiden bzw. im Frühstadium zu erkennen, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten ermöglichen, sich regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Das ist nicht erforderlich, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass nicht mit Gesundheitsschäden zu rechnen ist. Diese Grundsätze sind im
§ 11 des Arbeitsschutzgesetzes festgelegt.

Entsprechend den festgestellten Gefährdungen am Arbeitsplatz und den medizinischen Erfordernissen, wird der ermächtigte Arzt in Absprache mit Ihrem Mitarbeiter Untersuchungen durchführen. Sie beinhalten neben einer Befragung insbesondere auch eine körperliche Untersuchung, bei Bedarf auch Zusatzuntersuchungen wie Seh- und Hörtest, Lungenfunktionsprüfungen, fahrradergometrische Belastungen etc.
 
Bei Bedarf werden auch Blut- und Urinuntersuchungen durchgeführt, z.B. zur Früherfassung von Schädigungen bestimmter, durch die jeweilige Tätigkeit gefährdeter Organe oder zum Nachweis von Schadstoffen im Organismus.
 
Gibt es vorgeschriebene Pflichtuntersuchungen?
Es gibt einige spezielle Vorsorgeuntersuchungen, die bei bestimmten Belastungen bzw. Gefährdungen Ihrer Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden müssen!
 
Über das Ergebnis von Pflichtuntersuchungen erhalten Sie in der Regel eine Bescheinigung. Hier werden Sie ggf. auch auf bestehende Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten, besondere Bedingungen zum Schutz der Gesundheit (z.B. verkürzte Nachuntersuchungsfristen, Tragen von persönlichen Schutzmitteln, Anraten fachärztlicher Behandlung etc.) informiert. Diagnosen erfahren Sie aus Gründen der ärztlichen Schweigepflicht nicht. Diese kann Ihnen der Arzt in begründeten Fällen nur mit Einwilligung des Mitarbeiters offenlegen.
 
Andere Untersuchungen wiederum müssen Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern zwar anbieten, diese müssen davon jedoch keinen Gebrauch machen. Wiederum andere Vorsorgeuntersuchungen sind für beide Seiten freiwillig.
 
In der Regel sind spezielle Vorsorgeuntersuchungen vor Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit und dann in gewissen Abständen als Nachuntersuchungen durchzuführen. Bei Krebs erzeugenden Arbeitsstoffen werden diese als sog. nachgehende Untersuchungen auch nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit bzw. der Berufstätigkeit weiterhin durchgeführt und zu finanziellen Lasten der Berufsgenossenschaften angeboten (z. B. nach früheren Asbest-Belastungen).
 
Welcher Arzt führt spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch?
 
Dies ist in aller Regel der von Ihnen benannte bzw. bestellte Betriebsarzt. Nur in seltenen Fällen, in denen er eine Untersuchung nicht (vollständig) selbst durchführen kann, wird er mit einem anderen fachkundigen Arzt bzw. einer anderen Einrichtung (z. B. Labor) kooperieren. 



Was sind die Rechtsgrundlagen für die betriebsärztliche Betreuung?

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind:




Informationen
 
Seminare
(nach Gewerbezweig bzw. Gefahrtarifstelle)
 
Grundseminare
(Termine und Veranstalter)
PDF (87 kB)
 
Aufbauseminare
(Termine und Veranstalter)
 
Präsenzphase
(Termine und Veranstalter)
(mit anschließendem 
Fernlehrgang)