Unfall melden

Melden Sie Unfälle bitte so schnell wie möglich, damit wir uns um die medizinische Behandlung kümmern können.

Meldepflichtig sind Unfälle, die tödlich verlaufen sind oder zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen geführt haben (§ 193 Abs. 1 SGB VII):

  • Tödliche Unfälle müssen unverzüglich gemeldet werden, ebenso Ereignisse, bei denen mehr als drei Personen in dem Maß gesundheitlich geschädigt werden, dass ärztliche Heilbehandlung erforderlich wird (§ 191 SGB VII).
  • Alle anderen meldepflichtigen Unfälle müssen innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis gemeldet werden (§ 193 Abs. 4 SGB VII).

Unfälle, die nicht zu einer mehr als dreitägigen Arbeitsunfähigkeit oder zum Tode des Versicherten geführt haben, müssen nicht bei der Berufsgenossenschaft angezeigt werden. Sie sollten aber innerhalb der Firma dokumentiert werden (Verbandbuch).

Für die Festlegung der Drei-Tages-Frist ist der Unfalltag nicht mitzuzählen. Es sind jedoch grundsätzlich Samstage sowie Sonn- und Feiertage mitzuzählen, es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit ist erst später eingetreten.

  • Webcode: 11340586
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