Das Verfahren
Der Unternehmer muss einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit innerhalb von 3 Tagen bei der Berufsgenossenschaft melden, wenn ein Mitarbeiter getötet oder so verletzt worden ist, dass er für mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird. Für diese Unfall- oder Berufskrankheiten-Anzeige gibt es Vordrucke. Bei einem tödlichen Unfall kann die erste Meldung auch telefonisch, per Fax oder per E-Mail erfolgen.
Häufig werden Unfälle und Berufskrankheiten auch vom Versicherten, von einem Arzt, von einer Krankenkasse oder von sonstigen Stellen an die Berufsgenossenschaft gemeldet.
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Der Verfahrensablauf
Die zuständige Bezirksverwaltung prüft nach Eingang der Unfall- oder BK-Anzeige, ob ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt. Sie steuert das Heilverfahren und leitet – wenn dies erforderlich ist – so schnell wie möglich Maßnahmen zu Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben und/oder am Leben in der Gemeinschaft ein. Sie erbringt die Sach- und Geldleistungen, auf die der Versicherte einen Anspruch hat.
Über die Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft entscheidet der Rentenausschuss auf Vorschlag der Verwaltung. Ebenso wie in Vertreterversammlung und Vorstand entscheiden die Sozialpartner auch hier gemeinsam. Der Rentenausschuss besteht aus einem Vertreter der Arbeitgeber und einem Vertreter der Versicherten.
Gegen die Entscheidung kann der Versicherte Widerspruch bei der BG einlegen. Der Widerspruchsausschuss, der auch paritätisch mit einem Arbeitgeber- und einem Versichertenvertreter besetzt ist, überprüft die Entscheidung.
Wenn dem Widerspruch nicht stattgegeben wird, kann der Versicherte Klage beim Sozialgericht erheben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er gegen ein Urteil des Sozialgerichts Berufung beim Landessozialgericht und Revision beim Bundessozialgericht einlegen.
Für die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen ist das Verfahren bei dem Widerspruchsausschuss und in allen drei Sozialgerichtsinstanzen kostenfrei.
Einen Anwalt müssen der Versicherte oder seine Hinterbliebenen nur in einem Verfahren vor dem Bundessozialgericht verpflichten. Ansonsten besteht kein Anwaltszwang.
Regress und Bußgelder
Die Berufsgenossenschaft kann ihre Aufwendungen bei dem Schädiger geltend machen, der den Schaden schuldhaft verursacht hat. Gegen Unternehmer, Vorgesetzte und Kollegen des Verletzten kann die Berufsgenossenschaft aber nur dann Rückgriff nehmen, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Der Rückgriff ist ausgeschlossen, wenn nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt.
Die Solidargemeinschaft „Berufsgenossenschaft“ kann die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Arbeitssicherheit notfalls auch mit Bußgeldern durchsetzen, wenn vorsätzlich oder fahrlässig gegen Berufsgenossenschaftliche Vorschriften oder Anordnungen verstoßen wird.

