Maßnahmen bei krebserzeugenden, mutagenen und reproduktionstoxischen (KMR) Metallpulvern

Bestimmte Metalle können genetische Defekte verursachen, Krebs erzeugen oder die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Diese Stoffe werden als sogenannte KMR-Stoffe (krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch) bezeichnet.

Beispiele hierfür sind Nickel, Chrom(VI)-Verbindungen und Cobalt. Falls diese Pulver nicht durch weniger gefährliche Pulver ersetzt werden können, muss der Kontakt der Beschäftigten gegenüber KMR-Stoffen so gering wie möglich gehalten werden (Minimierungsgebot der GefStoffV).

KMR-Stoffe werden anhand ihrer nachgewiesenen Wirkung eingestuft:

  • Kategorie 1A: nachgewiesenermaßen krebserzeugend beim Menschen.
  • Kategorie 1B: erwiesenes Tierkanzerogen mit möglicher Übertragbarkeit auf den Menschen.
  • Kategorie 2: nicht ganz überzeugende Anhaltspunkte für eine krebserzeugende Wirkung am Versuchstier.

Für KMR-Stoffe der Kategorie 1A und 1B sind neben den allgemeinen und zusätzlichen Schutzmaßnahmen §8 und §9 der GefStoffV noch besondere Schutzmaßnahmen nach §10 GefStoffV notwendig. Gerade hier ist eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung, gefolgt von der präzisen Festlegung und Implementierung wirksamer Schutzmaßnahmen notwendig. Daher sind hierbei fachkundige Personen einzubeziehen (z. B. Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt oder Betriebsärztin).

Für die Reinigung von KMR-Stäuben wie z. B. Chrom-, Nickel- und Cobaltstaubablagerungen ist ein Staubsauger der Klasse H sowie die Beachtung der TRGS 560 notwendig. Weitere Anforderungen an den Staubsauger sind aus Brand- und Explosionsschutzgründen erforderlich.

Zudem sind folgende Punkte zu beachten:

  • Einsatz einer wirksamen Absaugung.
  • Über den Schichtbedarf hinausgehende Pulvermengen müssen in einem Gefahrstofflager oder einem Sicherheitsschrank gemäß EN 14470-1 gelagert werden. Hierbei sind die Zusammenlagerungsbedingungen zu beachten (siehe TRGS 510).
  • Umsetzung der Hygienemaßnahmen.
  • Auswahl von Atemschutz der höchsten Partikelfilterklasse, also P3.
  • Durchführung einer arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge.
  • Beachtung der besonderen Schutzpflichten für werdende oder stillende Mütter nach Mutterschutzgesetz sowie Umsetzung von den dort vorgegebenen Maßnahmen.

Bei Verwendung von Chrom- und Cobaltpulvern (Einstufung Kategorie 1B) ist zudem folgendes zu beachten:

  • Aufstellung des 3D-Druckers und aller Prä- und Postprozessgeräte, bei denen mit diesen Pulvern umgegangen wird in einem abgegrenzten Arbeitsbereich mit Zugangsbeschränkung (Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“).
  • Keine Rückführung abgesaugter Luft in den Arbeitsbereich, siehe TRGS 560.
  • Durchführung von Expositionsmessungen.
  • Dokumentation der Messdaten der exponierten Beschäftigten in einem Expositionsverzeichnis (z. B. ZED - Zentrale Expositionsdatenbank der DGUV).

Weitere Informationen:

  • Webcode: 26161880