Branchenspezifische Aspekte der Organisation des Arbeitsschutzes

Für Arbeiten an Gasleitungen und -anlagen darf nur qualifiziertes Fachpersonal eingesetzt werden. Dieses muss geeignet, zuverlässig, unterwiesen und vom Arbeitgeber hierzu beauftragt sein sowie über Orts- und Anlagenkenntnisse verfügen.

Die jeweiligen Personen müssen in der Lage sein, die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Die jeweiligen Qualifikationsanforderungen für das Personal (Nachweis von Sach- und Fachkunde sowie Unterweisung) sind vor der Übertragung der Aufgaben sicherzustellen.

Der Netzbetreiber darf mit Arbeiten an Gasleitungen nur Dienstleister beauftragen, die dafür geeignet sind. Im Rahmen der Beauftragung von Fremdfirmen sind die Schnittstellen zwischen den verschiedenen Unternehmen (z. B. Anlagen- oder Netzbetreiber, Arbeitsausführende) mit Bezug auf Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit sicherzustellen.

Die für die Arbeiten festzulegenden unmittelbaren Schutzmaßnahmen sind zwischen Netzbetreiber und Dienstleister abzustimmen. Die Freigabe zur Durchführung der Arbeiten wird dem Arbeitsverantwortlichen des Dienstleisters vom Anlagenverantwortlichen des Netzbetreibers erteilt.

Bei umfangreichen Maßnahmen haben Anlagenverantwortlicher und Arbeitsverantwortlicher ein schriftliches Freigabeverfahren durchzuführen.

Mit den mit dem Freigabeverfahren erfassten Arbeiten darf erst begonnen werden, nachdem der Arbeitsverantwortliche festgestellt hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen getroffen worden sind, die festgelegten persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden und das Personal unterwiesen wurde. Der Arbeitsverantwortliche bestätigt z. B. die festgelegten Schutzmaßnahmen, die verwendeten Schutzausrüstungen und durchgeführten Unterweisungen schriftlich im Freigabedokument.

Der Aufsichtführende hat sich vor dem Aufheben der Schutzmaßnahmen zu vergewissern, dass die Arbeiten ordnungsgemäß und vollständig abgeschlossen worden sind, der ordnungsgemäße Zustand der Anlage wiederhergestellt wurde und für Beschäftigte und Dritte keine Gefährdungen mehr bestehen. Das Aufheben der Schutzmaßnahmen nach Beenden der Arbeiten ist vom Aufsichtführenden ebenfalls im Freigabedokument zu vermerken.

Zentrales Element zur Festlegung von Schutzmaßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung. Diese muss neben den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten auch spezifische Besonderheiten berücksichtigen. Zusätzlich zu den Gefährdungen im Normalbetrieb sind auftretende Gefährdungen bei Instandhaltungsmaßnahmen sowie bei der Störungsbeseitigung zu ermitteln und zu beurteilen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung zum Explosionsschutz für eine Gasanlage im Normalbetrieb, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, ist ein Explosionsschutzdokument als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.

Werden während der Arbeiten von der Gefährdungsbeurteilung abweichende Gefahren festgestellt, so sind die Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen und die Arbeitsverantwortlichen zu informieren. Diese haben die zusätzlichen erforderlichen Maßnahmen festzulegen, das Personal anzuweisen und die Gefährdungsbeurteilung anzupassen. Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen während der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten ist ständig zu überprüfen bzw. zu kontrollieren.

Gefährdungsbeurteilungen stellen eine wichtige Grundlage für Betriebsanweisungen und Unterweisungen dar. Informationen zur Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung sowie eine Zusammenstellung von Mustern und Medien zu diesem Thema sind in den Themen von A‑Z zu finden.

Die Broschüre "Handlungshilfe zur Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen" (5.33.0 EW) der BG ETEM gibt Hilfestellung bei der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung. Mit der Software "Praxisgerechte Lösungen" stellt die BG ETEM ein praxisnahes Tool für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilungen zur Verfügung. Dort finden sich auch spezifische Gefährdungsbeurteilungen für die Gasversorgung.

  • Webcode: 18310619
Diesen Beitrag teilen