Gefährdungen durch Witterungseinflüsse

Witterungsbedingte Gefährdungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten an WEA zu betrachten und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Hier sind u. a. Witterungsverhältnisse wie Wind, Regen, Gewitter, Schneefall oder Vereisung von Konstruktionsteilen zu berücksichtigen.

Gegen Gefährdungen durch Witterungsbedingungen wie z. B. Wind, Nässe und Kälte ist geeignete Wetterschutzkleidung gemäß DGUV Regel 112‑189 "Benutzung von Schutzkleidung" (bisher: BGR 189) zu tragen. Aufgrund von Witterungsereignissen besteht erfahrungsgemäß eine erhöhte Gefahr des Stolperns, Rutschens oder Stürzens, insbesondere bei Schnee- und Eisglätte. Eine mögliche Schutzmaßnahme ist hier das Tragen von geeignetem, diese Sturzgefahren minderndem Schuhwerk. Bei Kälte treten darüber hinaus Gefährdungen durch Eisbildung auf Zuwegungen etc. sowie Anlagenvereisung (z. B. Eisfall oder Eiswurf bei Rotorblattvereisung) auf.

Bei hohen Temperaturen ist ebenfalls geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen und zu tragen. Des Weiteren ist auf ausreichende Flüssigkeitsaufnahme zu achten sowie geeigneter Sonnenschutz (körperbedeckende Kleidung, UV-Schutzmittel, ggf. Sonnenbrillen) bereitzustellen und nutzen. Die DGUV Information 203‑085 "Arbeiten unter der Sonne" sowie die Broschüre "Hautschutz bei Tätigkeiten im Freien" (T020) der BG ETEM geben einen Überblick über geeignete Hautschutzmaßnahmen gegen UV-Strahlung.

Bei Gefährdungen durch Wind und Sturm sind die Arbeiten auf der WEA rechtzeitig, spätestens aber bei Erreichen der für die WEA kritischen Windgeschwindigkeit, einzustellen und geeignete Sicherungsmaßnahmen einzuleiten. Die zu ergreifenden Maßnahmen sind in den Betriebsanweisungen festzulegen und zu beachten sowie hierbei die Herstellerangaben zu berücksichtigen.

Bei Arbeiten auf Offshore-WEA muss der Unternehmer darüber hinaus dafür sorgen, dass im Notfall (z. B. bei Sturm und starkem Seegang, Wetterumschlag o. ä.) ein längerer Aufenthalt im Schutzraum der WEA in angemessener Form möglich ist. Die notwendigen Maßnahmen sind im Schutz- und Sicherheitskonzept des Betreibers festgelegt.

Bei heraufziehendem Gewitter müssen die Arbeiten sofort eingestellt und geschützte Bereiche (Onshore z. B. Fahrzeuge, Offshore der Schutzraum der WEA) aufgesucht werden. Eine grundsätzliche Erläuterung bzgl. Gewittern und den dabei auftretenden Gefährdungen gibt das Kapitel 1 der DGUV Information 214‑038 "Gewitter auf dem Vorfeld von Verkehrsflughäfen" (bisher: BGI/GUV‑I 5144). Kapitel 8 dieser DGUV Information gibt eine allgemeingültige Übersicht über Verhaltensregeln bei Gewitter, z. B. bei Aufenthalt in Fahrzeugen.

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