Mechanische Gefährdungen

Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle gehören zu den häufigsten Unfallarten. Ihre Schwere wird oft unterschätzt.

Häufige Unfallursachen sind dabei u. a.:

  • Verunreinigungen, z. B. durch Wasser, Schlamm und Fett
  • Unebenheiten und Höhenunterschiede, z. B. bauliche Setzungen, Schwellen oder aus dem Boden herausragende Teile
  • Herumliegende Teile, z. B. Schläuche oder provisorisch verlegte Rohrleitungen
  • Ungeeignetes Schuhwerk

Verschmutzungen und Stolperstellen sind sofort zu beseitigen, schadhafter Bodenbelag ist auszubessern. Herumliegende Gegenstände sowie Kabel und Leitungen sind aus dem Verkehrsweg zu entfernen und ggf. verbleibende Stolperstellen zu kennzeichnen. Insbesondere müssen Verkehrswege und Arbeitsflächen trittsicher, nicht eingeengt und unverstellt sein. Weitere Schutzmaßnahmen umfassen die Verwendung von geeignetem Schuhwerk (Sicherheitsschuhe) sowie von rutschhemmenden Bodenbelägen.

Die Broschüre "Sicherer Auftritt ‑ keine Chance dem Stolpern, Rutschen und Stürzen!" (T031) der BG ETEM gibt weitere Hinweise zur Verhinderung von Stolper-, Rutsch- und Sturzunfällen.

Bei der Errichtung und dem Betrieb von WEA bestehen insbesondere Gefährdungen durch Absturz z. B. beim Steigen im Turm oder im Rahmen von Außenarbeiten. Hierfür sind Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind auch andere, z. B. witterungsbedingte Gefährdungen zu beachten.

Die DGUV Information 203‑007 "Windenergieanlagen" gibt einen Überblick über mögliche Gefährdungen sowie geeignete Sicherungs- und Schutzmaßnahmen bei Absturzgefährdungen. Vorrangig sind dabei bauliche und andere technische Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz umzusetzen. Darüber hinaus können organisatorische Maßnahmen erforderlich sein, um Schutz gegen Absturz zu gewährleisten.

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) gehören zu den individuellen Schutzmaßnahmen und schützen den Benutzer vor einem Absturz entweder durch Verhinderung eines Sturzes (Rückhaltesystem) oder durch Auffangen eines freien Falls (Auffangsystem). Geeignete PSAgA entsprechen dem Stand der Technik und begrenzen die ermittelten Gefährdungen auf ein möglichst geringes Restrisiko.

PSAgA unterliegen der DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (bisher: BGR/GUV‑R 198) sowie der DGUV Regel 112‑199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen" (bisher: BGR/GUV‑R 199).

Für die Benutzung von PSAgA hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben enthält. Diese bildet zusammen mit der Gefährdungsbeurteilung und der Gebrauchsanleitung des Herstellers die Grundlage für die bestimmungsgemäße Benutzung. Auf dieser Grundlage sind die Beschäftigten vor der erstmaligen Tätigkeit in der richtigen Anwendung der bereitgestellten PSAgA zu unterweisen. Die Unterweisung muss praktische Übungen beinhalten und in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, wiederholt werden.

Praktische Übungen mit PSAgA oder Rettungsausrüstungen sind mit Gefährdungen verbunden, die weit über das übliche Maß anderer praktischer Übungen hinausgehen. Daher müssen Ausbildungsstätten über geeignete Ausstattung und Ausbildende über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (vergleiche DGUV Grundsatz 312‑001 "Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen").

PSAgA sind, entsprechend den Einsatzbedingungen sowie den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, durch einen Sachkundigen auf ihren einwandfreien Zustand zu prüfen. Während der gesamten Nutzungsdauer ist durch Wartungs- und ggf. Reparaturmaßnahmen sowie ordnungsgemäße Lagerung sicherzustellen, dass sich die PSAgA in einwandfreiem und funktionsfähigem Zustand befindet. Vor jedem Einsatz sind PSAgA durch den Benutzer auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, die einwandfreie Funktion und auf Vollständigkeit zu prüfen.

Erhebliche Gefährdungen können entstehen, wenn von den Beschäftigten beispielsweise Material, Werkzeuge oder Hilfsmittel bei Arbeiten in großer Höhe mitgeführt werden. Es ist darauf zu achten, dass deren Gewicht so gering wie möglich ist, Gefährdungen durch Hängenbleiben vermieden werden sowie keine Gefährdungen durch Wind gegeben sind.

Material, Werkzeuge oder Hilfsmittel sind mit geeigneten Einrichtungen, beispielsweise durch Seile und Umlenkrollen, zur Arbeitsstelle hochzuziehen bzw. abzulassen oder z. B. in geschlossenen reißfesten Transportbeuteln mitzuführen. Bei Materialtransport per Kran ist möglichst ein geschlossenes Transportbehältnis zu verwenden und ordnungsgemäß anzuschlagen. Materialien, Werkzeuge oder Hilfsmittel sind während der Arbeiten gegen Herabfallen zu sichern.

Ungeschützte Maschinenteile in Bewegung sowie unkontrollierte Bewegungen der WEA bzw. ihrer Teile können zu Quetschungen, Einklemmen, Einziehen und ähnlichen Verletzungen mit schweren Folgen führen. Als Schutzmaßnahme gegen diese Gefährdungen ist die WEA vor Arbeitsbeginn grundsätzlich abzuschalten. Im Falle, dass Arbeiten im Gefahrbereich bewegter Teile (z. B. des Rotors) oder mit Gefährdung durch unkontrollierte Bewegungen ausgeführt werden müssen, ist die WEA in den entsprechenden Bewegungen stillzusetzen.

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