Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

So hilft die BG ETEM

Wir bieten Ihnen eine umfassende Leistungspalette von der medizinischen Betreuung über die anschließende Rehabilitation bis zur Absicherung Ihres Lebensunterhaltes.

Versicherte haben nach einem Versicherungsfall Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft. Darüber hinaus werden auch Entschädigungsleistungen erbracht.

Heilung mit allen geeigneten Mitteln

Verletzte und Erkrankte sollen möglichst schnell wieder gesund werden. Deshalb organisieren wir die optimale medizinische Betreuung und Rehabilitation. Dafür stehen auch die BG-Kliniken zur Verfügung, die zu den Besten in Deutschland gehören. Die gesamten Kosten der medizinischen Behandlung einschließlich aller Medikamente trägt die BG. Es gibt keine Zuzahlung.

Reha-Management

Bei schweren Verletzungen nehmen unsere Reha-Managerinnen und -Manager bereits im Krankenhaus Kontakt zu den Betroffenen auf. Im gemeinsamen Gespräch werden die weiteren Schritte der Wiedereingliederung festgelegt. Reha-Managerinnen und -Manager sind nicht nur Ansprechpartner für alle sozialen Fragen im Zusammenhang mit einem Unfall oder einer Berufskrankheit. Sie kümmern sich auch um einen reibungslosen Ablauf der Wiedereingliederung.

Film „Reha-Management“

Selbstbestimmt leben

Wir unterstützen die Rückkehr in das Berufsleben und die Teilhabe am sozialen Leben. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen dabei mit Rat und Tat zur Seite. Sie kümmern sich zum Beispiel um den behindertengerechten Umbau von Wohnungen. Um die Mobilität sicherzustellen, übernimmt die Berufsgenossenschaft behinderungsbedingte Umbauten von Fahrzeugen.

Unsere Geldleistungen

Zu den Geldleistungen der Berufsgenossenschaft gehören das Verletztengeld, Übergangs- und Pflegegeld sowie die Rentenleistungen. Mehr zu unseren Geldleistungen

Ihre Ansprechstellen

Die Ansprechstellen erfüllen die gesetzliche Aufgabe, Informationen an Leistungsberechtigte, Arbeitgeber und andere Rehabilitationsträger zu vermitteln. Hier finden Sie die für Ihr Anliegen regional zuständige Ansprechstelle.

Haftungsablösung

Alle unsere Leistungen finanzieren ausschließlich unsere Mitgliedsunternehmen. Im Gegenzug lösen wir die Haftpflicht der Unternehmen für die gesundheitlichen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ab. Wir stellen auch Beschäftigte untereinander von dieser Haftung frei. Mehr zum Thema Haftungsablösung.

Haufig gestellte Fragen

Wenn die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber abgelaufen ist, wird Ihnen von der Berufsgenossenschaft ein Verletztengeld gezahlt. Da von dem Verletztengeld auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden und zudem eine Meldung an die zuständige Finanzbehörde zu erfolgen hat, wird das Verletztengeld jedoch nicht von der BG ETEM selbst, sondern der gesetzlichen Krankenkasse ausgezahlt. Dies gilt im Übrigen auch wenn Sie privat krankenversichert sind.

Für Unternehmer bzw. unternehmerähnliche Personen gelten Besonderheiten.

Während das Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung 70 Prozent des entgangenen regelmäßigen Bruttoentgelts ausmacht, beträgt das Verletztengeld 80 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts, darf aber nicht höher sein als das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt. Abgezogen davon werden dann noch die Beitragsanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Die Zahlungen enden mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit, bzw. mit dem Beginn der Zahlung von Übergangsgeld. Wenn die bisherige Tätigkeit nicht mehr aufgenommen werden kann und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht in Betracht kommen endet das Verletztengeld grundsätzlich spätestens mit Ablauf der 78. Woche nach dem Versicherungsfall.

Eine Rente wird dann gezahlt, wenn die Folgen Ihres Unfalls mindestens eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20% verursachen. Haben Sie zwei Versicherungsfälle mit einer MdE von jeweils 10% oder mehr wird für jeden einzelnen Unfall Rente gezahlt.

Nein. Eine Schmerzensgeldzahlung sieht der Gesetzgeber grundsätzlich nicht vor. Die von der Berufsgenossenschaft gezahlte Rente gleicht pauschal den Gesundheitsschaden und einen etwaigen Minderverdienst aus. Somit ersetzt sie das zivilrechtliche Schmerzensgeld. Anderes kann gelten, wenn es sich um Unfälle im Straßenverkehr handelt, oder eine vorsätzliche Schädigung vorliegt. Zwar zahlt die Berufsgenossenschaft auch in diesen Fällen kein Schmerzensgeld, aber hier ist eine zivilrechtliche Haftung gegen den Unternehmer oder Arbeitskollegen möglich.

Die Berufsgenossenschaft zahlt neben etwaigen Überführungskosten auch Sterbegeld und Hinterbliebenenleistungen. Dazu gehören z.B. die Witwen-/Witwerrenten und die Waisenrenten.

Wenn durch einen Arbeitsunfall die als Sehhilfe benötigte und entsprechend getragene Brille beschädigt oder zerstört wird, übernimmt die Berufsgenossenschaft die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz der Brille. Die Kostenübernahme ist beschränkt auf einen gleichwertigen Ersatz der beschädigten Gläser und die Kosten für das Brillengestell bis zur Höhe von 300,- Euro.

Grundsätzlich sind keine Zuzahlungen zu leisten. Es gilt jedoch - wie bei den Krankenkassen - eine Festbetragsregelung. Sollte das ärztlich verordnete Medikament preislich über dem Festbetrag liegen, ist der Differenzbetrag von Ihnen selbst zu entrichten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Kostenübernahme über denn Festbetrag hinaus möglich.

Ja. Zuviel entrichtete Zuzahlungen bzw. Eigenanteile (beispielsweise für Medikamente) werden gegen Nachweis von der Berufsgenossenschaft erstattet.

Die Berufsgenossenschaft erstattet die zur Durchführung der Heilbehandlung oder der beruflichen Teilhabe erforderlichen Reisekosten. Hierzu gehören Fahr- und Transportkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Kosten des Gepäcktransports sowie Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung auch für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson. Einzelheiten werden in Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über Reisekosten geregelt (§ 43 Abs. 5 SGB VII).

Taxikosten werden in der Regel nur übernommen, wenn eine ärztliche Verordnung bzw. Bescheinigung hierfür vorliegt. Eine solche wird vom behandelnden Arzt ausgestellt, sofern Sie aufgrund Ihrer Verletzung bzw. Erkrankung keinen öffentlichen Nahverkehr oder einen privaten PKW nutzen können.

Sie haben Fragen?

Nutzen Sie unser Kontaktformular (Thema: Unfall/Berufskrankheit) oder schreiben Sie uns eine Mail an reha@bgetem.de.

DGUV job - Wir verbinden Menschen mit Arbeit

DGUV job - Wir verbinden Menschen mit Arbeit

DGUV job, der Service für Personal- und Arbeitsvermittlung der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, vermittelt motivierte Bewerberinnen und Bewerber, die nach einem Arbeitsunfall oder aufgrund einer Berufskrankheit eine berufliche Neuorientierung oder Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt anstreben.

Erklärfilme für Arbeitgebende und Beschäftigte

Videos

Das Reha-Management der gesetzlichen Unfallversicherung.

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Die Rentenausschüsse der Berufsgenossenschaft.

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Gesundheitsvorsorge

Logo GVS

https://gvs.bgetem.de

Die GVS organisiert die arbeits-medizinische Vorsorge von Personen, die beruflich asbest-faserhaltigem oder künstlichem mineralischem Faserstaub der Kategorie 1A oder 1B ausgesetzt waren oder noch sind.

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