Arbeitsplatzgrenzwert für Per halbiert

Die ständige Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe hat in der MAK- und BAT-Werte-Liste 2016 den MAK-Wert für Tetrachlorethen (Per) von 20 ppm auf 10 ppm (69 mg/m3) abgesenkt.

In der MAK-Wert-Begründung wird ausgeführt, dass als empfindlichster Endpunkt beim Menschen die Neurotoxizität (Schädigung von Nervenzellen) anzusehen ist. In den vorliegenden Studien sind bei einer Konzentration von 20 ml/m3 keine schädlichen Befunde beobachtet worden. Da die Versuchsteilnehmer in den entsprechenden Studien vier Stunden unter Ruhebedingungen exponiert waren und für Tetrachlorethen unter Arbeitsplatzbedingungen etwa eine Verdoppelung der Aufnahme zu erwarten sei, wurde der Wert halbiert und ein MAK-Wert von 10 ml/m3 festgelegt.

Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat diesen Vorschlag übernommen. Mit der Veröffentlichung der aktuellen TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" vom 31.11.2017 ist diese Absenkung rechtsverbindlich geworden.

Per ist das am häufigsten eingesetzte Lösungsmittel in Textilreinigungen. Beim Öffnen der Ladetür und über Verdunstung von Resten aus der gereinigten Ware gelangt Per in die Raumluft.

Im Rahmen eines gemeinsamen Projekts haben die Messstellen verschiedener Bundesländer die Per-Exposition in Textilreinigungsbetrieben erfasst. 91,4 % der Messergebnisse beim Maschinenbedienen und 93,5 % beim Bügeln lagen unter dem neuen Grenzwert. Eine Auswertung der BG-eigenen Messungen aus der Expositionsdatenbank MEGA des Instituts für Arbeitsschutz (IfA) der DGUV ergab einen 95 %-Wert von 43,4 mg/m3 (siehe etem 1/2016).

Die Arbeitsgruppe "Chemische Reinigung" hat auf der Basis des Projektberichts "Tetrachlorethen-Exposition in Chemischreinigungen" eine Handlungsanleitung erstellt. Diese Handlungsanleitung ist ein vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) als VSK anerkanntes standardisiertes Arbeitsverfahren. Das VSK wurde jedoch vom AGS wegen der Grenzwertabsenkung aufgehoben, ist aber noch im Internet auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BauA) verfügbar.

Die auf der Handlungsanleitung basierende Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung ist eine sinnvolle Hilfe bei der Überprüfung, ob die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Senkung der Exposition gegenüber Per eingehalten sind.

Bitte überprüfen Sie, ob folgende Maßnahmen in Ihrem Betrieb umgesetzt sind:

  • Werden Ihre Chemischreinigungsanlagen nur in Anwesenheit von sachkundigem Bedienungspersonal betrieben?
  • Wird Per nur in geschlossenen Anlagen verwendet?
  • Wird die Einhaltung der Grenzkonzentration von 2 g/m3 durch ein Messgerät überwacht, das jährlich durch einen Sachverständigen geprüft wird?
  • Werden Ihre Chemischreinigungsmaschinen und Lüftungsanlagen regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren arbeitssicheren Zustand durch einen Sachkundigen geprüft?
  • Findet eine regelmäßige (mindestens alle drei Jahre) Wartung der Lüftungsanlage und Messung der Lüftungsleistung statt?
  • Ist sichergestellt, dass die Lüftungsanlage während des Maschinenbetriebes eingeschaltet ist?
  • Werden Per oder Per enthaltende Rückstände nur in geschlossenen Behältnissen gelagert, transportiert und gehandhabt (Gaspendelung)?
  • Werden alle Prüfungen und Wartungen dokumentiert?
  • Schalten Sie bei Betriebsbeginn sofort die Lüftung ein, da die Per-Konzentration in den Betriebsräumen über Nacht ansteigen kann?
  • Wird bei Ihnen eine tägliche Lecksuche mit einem Lecksuchgerät durchgeführt, um Leckagen an der Maschine festzustellen?
  • Verfügt Ihre Anlage über einen Messkanal für die Raumluft und haben Sie eine Raumluftkonzentration von max. 69 mg/m3 als Alarmschwelle eingestellt?
  • Haben Sie geprüft, ob die Freigabe der Türverriegelung auch mit einer niedrigeren Grenzkonzentration (kleiner als 2 g/m3) sinnvoll funktioniert und, wenn möglich, diese einstellen lassen?
  • Wird die Maschine nach dem Durchlaufen des Reinigungsprogrammes umgehend entleert oder, falls nicht möglich, unmittelbar vor dem Entleeren nochmals einen kurzen Trockenzyklus gestartet?

Wenn die o. g. Fragen alle mit "ja" beantwortet werden können, ist davon auszugehen, dass die immissionsschutzrechtlichen Forderungen für Per-Anlagen nach der 2. BImSchV § 4 und § 12 und ergänzend der DGUV Regel 100-500, Kap. 2.14 eingehalten sind und daher auch der neue Arbeitsplatzgrenzwert sehr wahrscheinlich eingehalten wird.

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