Gasversorgung

Die Gasversorgung umfasst Anlagen zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas. Hierzu zählen erd- und freiverlegte Gasleitungen sowie Gasanlagen wie z. B. Verdichter- oder Gasdruckregel- und -Messanlagen. Leitungen und Anlagen zur Flüssiggasversorgung können ebenfalls dazugerechnet werden, sofern sie der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas dienen. Stillgelegte Gasleitungen, bei denen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sie frei von ausgasenden Rückständen sind, werden wie in Betrieb befindliche Leitungen behandelt.

Unter "Arbeiten an Gasleitungen" werden alle Arbeiten, bei denen Brand-, Explosions-, Gesundheits- oder mechanische Gefahren (z. B. durch Expansion) entstehen können, verstanden. Auch mechanische, thermische oder chemische Arbeiten, die die Festigkeit oder Dichtheit der Gasanlage beeinträchtigen können (z. B. das Nachziehen von Stopfbuchsen) werden zu den Arbeiten an Gasanleitungen gezählt. Anstricharbeiten, Reinigungsarbeiten sowie die Errichtung der Gasanlage sind ausgenommen.

Die DGUV Regel 100‑500 Kapitel 2.31 "Arbeiten an Gasleitungen" (bisher BGR 500 Kapitel 2.31) zeigt diejenigen Gefährdungen auf, die bei Arbeiten an Gasleitungen als besonders bedeutend angesehen werden und beschreibt beispielhafte Schutzmaßnahmen. Zur Zeit wird eine DGUV Informationen zum Thema "Arbeiten an Gasleitungen" erarbeitet.

Die DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.39 "Betreiben von Anlagen zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas" wurde zurückgezogen und ersetzt durch die DGUV Information 203-092 "Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen - Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung".