Nachgehende Untersuchung für beruflich strahlenexponierte Personen

Röntgengeräte, Störstrahler oder radioaktive Stoffe – damit arbeiten viele Personen in Deutschland. Bei etwa 350.000 von ihnen wird die Strahlenmenge (Dosis) durch amtliche Messgeräte (Dosimeter) erfasst. Übersteigt diese Strahlenmenge einen gewissen Wert, gilt die Person als beruflich strahlenexponiert.

Beruflich strahlenexponierte Personen

Die durchschnittliche Dosis aus natürlichen Strahlenquellen beträgt in Deutschland etwa zwei Millisievert (mSv) pro Jahr. Besteht die Möglichkeit, dass jemand durch seine berufliche Tätigkeit zusätzlich mehr als die Hälfte dieser Strahlenmenge – also mehr als ein mSv – erhält, so wird diese Person als sogenannte „beruflich strahlenexponierte Person“ eingestuft. Dabei wird – abhängig von der möglichen Dosis – noch zwischen den Kategorien A (ab 6 mSv pro Jahr) und B (bis 6 mSv pro Jahr) unterschieden.

Nachgehende Untersuchung nach Ende der beruflich bedingten Strahlenexposition

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden in der Strahlenschutzverordnung dazu verpflichtet, den beruflich strahlenexponierten Personen eine „Nachgehende Untersuchung“ (NgU) anzubieten, bei denen während der Tätigkeit eine Verpflichtung zu regelmäßigen Nachuntersuchungen bestand und der Arzt oder die Ärztin die NgU für erforderlich erachtet.

Kriterien - die den Ärzten und Ärztinnen eine Hilfestellung für eine solche Empfehlung geben, werden in der Richtlinie "ärztliche Überwachung ehemals exponierter Personen" unter dem Punkt 5.4 "Untersuchung nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung" aufgeführt.

Die Verpflichtung zum Angebot von NgU durch das Unternehmen kann nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus dem Unternehmen an den zuständigen Unfallversicherträger abgegeben werden. Hierzu ist die schriftliche Zustimmung der betroffenen, beruflich exponierten Person erforderlich.

Checkliste für das meldende Unternehmen zur Abwicklung der nachgehenden Untersuchung (NgU)

  1. Empfehlung eines nach Strahlenschutzrecht ermächtigten Arztes oder Ärztin zur NgU liegt vor.
  2. Schriftliche Zustimmung der betroffenen Person liegt vor, dass sie zukünftig Angebote zu NgU wünscht und dass nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen die Organisation der NgU an die BG abgegeben wird.
  3. Die Meldung der Person an den Unfallträger ist über das Meldeportal der DGUV Vorsorge erfolgt.

Meldeportal der DGUV Vorsorge

Die Meldebögen in Papierform werden durch das digitale Meldeportal der DGUV Vorsorge ersetzt.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Fachkompetenzcenter Strahlenschutz:

Britta Humm
Telefon: 0221 3778-6235
Telefax: 0221 3778-26240
E-Mail: humm.britta@bgetem.de

Weitere Informationen

Ärztliche Überwachung exponierter Personen durch ermächtigte Ärzte nach Strahlenschutzrecht (bmuv.de)

Meldepflicht nach BGV A4 entfallen

Die Arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" (ArbMedVV) geregelt. Daher wurde im April 2015 die bisher gültige BGV A4 "Arbeitsmedizinische Vorsorge" zurückgezogen. Im § 16 dieser Unfallverhütungsvorschrift war auch die Meldepflicht von beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A an die BG ETEM verankert. Da die Bestimmungen der BGV A4 nicht mehr anwendbar sind, entfällt auch diese Meldepflicht. Wir weisen deshalb nochmals darauf hin, dass wir aus Datenschutzgründen keine entsprechenden Meldungen mehr annehmen können.

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