Beitragsausgleich: Gute Prävention zahlt sich aus
Gute Prävention soll sich lohnen. Deshalb sind die Berufsgenossenschaften sogar gesetzlich verpflichtet, Unternehmen mit geringen Unfalllasten beim BG-Beitrag besser zu stellen als Betriebe mit hohen Lasten.
Bis zu 18 Prozent Beitragsnachlass
Alle Mitglieder erhalten einen maximalen Nachlass in Höhe von bis zu 18 Prozent des Beitrags zur Eigenumlage, verringert um die Kosten der Versicherungsfälle Ihres Unternehmens. Neue Mitglieder erhalten im ersten Jahr bis zu 6 Prozent und im zweiten Jahr bis zu 12 Prozent Nachlass, ebenfalls abzüglich der jeweils angefallenen Kosten.
Zur Berechnung der Eigenbelastung werden die Versicherungsfälle der letzten drei Kalenderjahre herangezogen. Von diesen kommen jedoch nur die Aufwendungen aus zwei Jahren zum Tragen: Kosten aus dem Umlagejahr werden vollständig berechnet, Kosten aus dem Vorjahr zur Hälfte. Ältere Aufwendungen werden nicht berücksichtigt.
Nicht zur Eigenbelastung zählen Wegeunfälle sowie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Drittverschulden eingetreten sind. Auch nicht meldepflichtige Unfälle, also solche, die bis zu drei Tage Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen, bleiben außen vor.
Rechenbeispiel:
Ein Arbeitsunfall aus dem Jahr 2021 verursacht bis 2023 folgende Kosten:
Kosten im Jahr 2021 | 5.000,00 EUR | |
Kosten im Jahr 2022 | 2.500,00 EUR | |
Kosten im Jahr 2023 | 2.000,00 EUR |
Diese Kosten werden beim Beitragsausgleich für 2023 wie folgt berücksichtigt:
Kosten im Jahr 2021 | 0 Prozent | |||
Kosten im Jahr 2022 zu | 50 Prozent | 1.250,00 EUR | ||
Kosten im Jahr 2023 zu | 100 Prozent | 2.000,00 EUR | ||
Eigenbelastung gesamt | 3.250,00 EUR |
Ab dem Umlagejahr 2024 kommen die Kosten des Unfalls aus dem Jahr 2021 bei der Berechnung der Eigenbelastung nicht mehr zum Tragen, auch wenn in den Folgejahren weitere Kosten entstehen.
Die Gutschrift erfolgt automatisch
Der Nachlass wird von der Berufsgenossenschaft automatisch ausgerechnet. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich.
Das sogenannte Beitragsausgleichsverfahren ist gesetzlich vorgeschrieben. Laut Gesetz können sowohl Zuschläge auferlegt als auch Nachlässe bewilligt werden. Wie das Beitragsausgleichsverfahren im Einzelnen ausgestaltet ist, kann jede Berufsgenossenschaft anhand ihrer Satzung selbst bestimmen.
Die BG ETEM ist die einzige Berufsgenossenschaft, die ein reines Nachlassverfahren anwendet. Das Beitragsausgleichsverfahren ist in § 28 der Satzung geregelt.
Die zu berücksichtigenden Versicherungsfälle Ihres Unternehmens können Sie unter https://extranet.bgetem.de/ einsehen und herunterladen.
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