Ein Unfall im Betrieb: Was ist zu tun?

(15.04.2019) Viele Menschen haben zum Glück noch nie einen Arbeitsunfall erlebt. Das kann sich aber ganz plötzlich ändern. Wann muss man einen Arbeitsunfall bei der Berufsgenossenschaft melden? Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) informiert in der aktuellen Ausgabe ihrer Zeitung "impuls" 02/2019.

Bei einem schweren Arbeitsunfall zählt jede Minute, deshalb kann jeder Arzt, jedes Krankenhaus die Erstversorgung vornehmen. Die in vielen Kliniken tätigen, von der Berufsgenossenschaft (BG) zugelassenen, Durchgangsärzte (D-Arzt) entscheiden, ob eine ambulante Weiterbehandlung ausreicht oder die Überweisung in eine Spezialklinik nötig ist. Auch bei weniger schweren Unfällen muss ein D-Arzt umgehend aufgesucht werden.

Unfall melden
Wird ein Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall mehr als drei Tage krankgeschrieben, ist der Arbeitsunfall meldepflichtig. Der Tag des Unfalls wird nicht mitgezählt. Aber: Was gilt, wenn sich eine kleinere Verletzung verschlimmert und der Betroffene erst einige Tage später krankgeschrieben wird? Ausschlaggebend ist auch in diesen Fällen der "gelbe Zettel" - mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beginnt die Frist von drei Tagen. Bei Bagatellereignissen empfiehlt sich ein Eintrag ins Verbandbuch.

Der komplette Artikel ist in der aktuellen Ausgabe von impuls 02/2019, der Versichertenzeitung der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM), nachzulesen. Die BG ETEM hilft unter www.bgetem.de und der Eingabe des Webcodes 11430417 bei der Suche des nächstgelegenen D-Arztes.

Hintergrund BG ETEM
Die BG ETEM ist die gesetzliche Unfallversicherung für rund 3,8 Millionen Beschäftigte in gut 200.000 Mitgliedsbetrieben. Sie kümmert sich um Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in den Mitgliedsbetrieben sowie um Rehabilitation und Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Für ihre Mitgliedsunternehmen übernimmt die BG ETEM die Haftung für die gesundheitlichen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gegenüber den Beschäftigten und stellt diese auch untereinander von der Haftung frei.

Pressebild

Pressekontakt
Christian Sprotte
Pressesprecher
Telefon 0221 3778-5521
Telefax 0221 3778-25521
Mobil 0175 260 73 90
E-Mail sprotte.christian@bgetem.de
Internet www.bgetem.de, Webcode 11364615

  • Webcode: 19139045
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