Keine Meldepflicht mehr für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A an die BG ETEM

Im April 2015 wurde die bisher gültige BGV A4 "Arbeitsmedizinische Vorsorge" zurückgezogen. Damit entfällt auch die Meldepflicht beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A an die BG ETEM.

Aufgrund des Beschlusses der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) vom 08.12.2010 galt die Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) in der Fassung der Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung (BGDP) vom 01.01.1997 ab dem 01.01.2011 für alle Mitgliedsunternehmen in der BG ETEM.
Anstelle dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten mittlerweile die vorrangigen Vorschriften der "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" (ArbMedVV). Die Vertreterversammlung der BG ETEM hat deshalb am 03.12.2014 beschlossen, die BGV A4 der BGDP zum 01.01.2015 formell außer Kraft zu setzen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Außerkraftsetzung am 19.03.2015 genehmigt. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgte am 02.04.2015.

In der BGV A4 war im § 16 auch die Meldepflicht von beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A an die BG ETEM verankert. Da die Bestimmungen der BGV A4 nicht mehr anwendbar sind, entfällt auch diese Meldepflicht. Wir weisen deshalb nochmals darauf hin, dass wir aus Datenschutzgründen keine entsprechenden Meldungen mehr annehmen können.

Das Fachgebiet Strahlenschutz hatte dies bereits in der Ausgabe 6/2013 angekündigt und die neuen Regelungen nach Strahlenschutzverordnung und Röntgenverordnung für die nachgehenden Untersuchungen für diese Personen vorgestellt. Diese Meldungen sind natürlich nach wie vor möglich (siehe Webseite "Strahlenschutz – ärztliche Untersuchungen für beruflich strahlenexponierte Personen").

Ansprechpartnerin:
Britta Humm, FG Strahlenschutz, Telefon: 0221 3778-6235, humm.britta@bgetem.de

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