Aus Unfällen lernen: Unzureichende Einweisung führte zu tödlichem Stromunfall

Arbeitsauftrag: Ein Netzbetreiber beauftragte eine Montagefirma, an einem Trassenabschnitt einer 20-kV-Freileitung Vogelschutzvorrichtungen anzubringen. Im Vorfeld dieser Arbeiten wies der Anlagenverantwortliche des Netzbetreibers den Bauleiter der Montagefirma (Arbeitsverantwortlicher) vor Ort ein. Es wurde zwischen beiden vereinbart, dass der entsprechende Trassenabschnitt für die Arbeiten freigeschaltet wird. Dass über einen Mast der betroffenen Strecke zusätzlich ein Anschluss für einen Sonderkunden geführt wird, der nicht abgeschaltet werden sollte, blieb in dem Gespräch vollkommen unerwähnt.

Unfallhergang:  
Am Unfalltag wurde der entsprechende Trassenabschnitt durch den Netzbetreiber freigeschaltet; die Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen wurden an beiden Ausschaltstellen eingebaut. Die Mitarbeiter des Netzbetreibers verließen die Baustelle erst, nachdem die Montagefirma die Arbeitserde eingebaut hatte. Die Monteure brachten im Laufe des Tages den Vogelschutz an den Masten des Trassenabschnittes an. Nachdem der Vogelschutz auch am vorletzten Mast montiert war, ging der Arbeitsverantwortliche in Richtung des Sonderkunden. Er wollte sich entlang der Trasse zum Sonderkunden informieren, in welchem Umfang dort Vogelschutzvorrichtungen erforderlich sind. Zeitgleich begaben sich die Monteure zum letzten Mast der freigegebenen Trasse, an welchem sich sowohl der Anschluss zum Sonderkunden als auch eine weitere Kabelabführung befanden. Nach der Montage des Vogelschutzes auf der einen Seite der Traverse, wollte einer der Monteure noch die Abdeckungen an den Kabelabgang anbringen. Dabei berührte er zwangsläufig unter Spannung stehende Teile und erlitt eine tödliche Körperdurchströmung.  
 
Unfallanalyse:  
Bereits bei der Einweisung des Arbeitsverantwortlichen durch den Netzbetreiber wurde fahrlässig gehandelt, da nicht auf die Besonderheit des weiterhin unter Spannung stehenden Abgangs zum Sonderkunden hingewiesen wurde (s. VDE 0105-100, Abschn. 4.3). Eine Befragung aller Beteiligten ergab, dass darüber hinaus auch keine klare Abgrenzung des Arbeitsbereiches erfolgte (s. VDE 0105-100, Abschn. 4.5). Das wäre speziell an dem Sonderkundenabgang dringend erforderlich gewesen. Die Monteure, die die Vogelschutzvorrichtungen angebracht haben, versäumten es, am Kabelabführungsmast die Spannungsfreiheit zu prüfen. Und dies, obwohl der Schaltzustand der Leitungssysteme am Mast nicht eindeutig erkennbar war (s. VDE 0105-100, Abschn. 6.2). Eine detailgenaue Einweisung der Monteure seitens des Netzbetreibers und die Beachtung der fünf Sicherheitsregeln hätten diesen tödlichen Unfall verhindern können.

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