Aus Unfällen lernen: Von Zentrumswickler eingezogen

Beim Ausfahren der Ware aus dem Jigger wurde ein Arbeiter von einer Docke erfasst und getötet.

Nach einer Färbung wurde die feuchte Ware aus dem Jigger auf einen Zentrumswickler herausgefahren. Das Anlegen der Ware auf den Wickelkern soll im Stillstand vorgenommen werden. Anschließend wird der Zentrumsantrieb eingeschaltet, um die gesamte Länge bis zum automatisch eingeleiteten Stopp am Warenende herauszufahren. Ob der Maschinenführer zu Beginn des Rückwindens eingegriffen hat, z. B. weil die Ware nicht richtig vom Kern mitgenommen wurde oder um eine Falte zu korrigieren oder ob er in Richtung des Wickelkerns gestolpert ist, lässt sich nicht mehr klären.

Fest steht, dass er vom Zentrumswickler erfasst und mit tödlichen Folgen eingewickelt wurde. Eine Abschalteinrichtung für den Notfall war zwar am Jigger vorhanden, nicht aber zwischen Bediener und Docke.

Maßnahmen zur Vermeidung solcher Unfälle:

Nach der harmonisierten Norm „Textilmaschinen-Sicherheits anforderungen“ (EN ISO 11111), müssen neue Jigger ab Baujahr 1995 mit folgenden Sicherheitsmaßnahmen versehen sein:

  • Bei geöffneter Verkleidung des Jiggers darf dieser nur im Kriechgang und mit einer Steuereinrichtung ohne Selbsthaltung (Totmannschalter) laufen. Dieser Totmannschalter kann hand- oder fußbetätigt sein. In einigen Betrieben hat sich ein kabelgebundener, beweglicher Taster als Vorteilhaft erwiesen.
  • Das Auf- oder Rückwinden darf mit hoher Geschwindigkeit erfolgen, wenn der Zutritt in den Gang zwischen Docke und Jigger durch technische Schutzmaßnahmen verhindert ist. Dies kann z. B. durch Lichtschranken oder durch eine Umzäunung mit verriegelten Türen erfolgen. In einigen Betrieben wurden Lichtschrankensysteme so nachgerüstet, dass Fußerkennung über die gesamte Ganglänge gegeben ist. Im Gegensatz zu einer reinen Zutrittssicherung an den Gangenden ist diese Sicherung nicht hintertretbar. Die Dockengestelle müssen beim Auf oder Rückwinden gegen Umstürzen gesichert sein (durch Befestigen am Boden).

Für ältere Jigger, die noch nach der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen, Anlagen und Apparate der Textilindustrie (Textilmaschinen)" (VBG 7v) in Verkehr gebracht wurden, gelten mindestens folgende Anforderungen:

  • Die Jigger müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die den Antrieb bei Störungen des Warenlaufs, insbesondere bei Anstieg der Warenspannung unverzüglich abschaltet (alte Jigger durften noch im Gegensatz zu neuen „CE“-Jiggern beim Färben geöffnet werden).
  • Auf Vorder- und Rückseite des Jiggers muss eine Not-Abschalteinrichtung vorhanden sein.
  • Die Dockengestelle müssen beim Auf oder Rückwinden gegen Umstürzen gesichert sein (durch Befestigen am Boden).
  • Für das Rückwinden der Ware vom Jigger auf die Docke gelten die in der UVV vorgeschrieben Schutzmaßnahmen für Wickler. Für einen Zentrumswickler ist das z. B. eine in Kniehöhe vor der Docke angebrachte Not-Abschalteinrichtung über die gesamte Breite. Die am Jigger befindliche Abschalteinrichtung kann diese zusätzliche Not-Abschalteinrichtung nicht ersetzen, da sie sich beim Ausfahren der gefärbten Ware schwer erreichbar im Rücken des Bedieners befindet.

Nicht vorgeschrieben, aber natürlich noch besser ist es, sich bei einer Nachrüstung an den Vorgaben für neue Jigger zu orientieren. Besonders wichtig ist es, den Mitarbeitern die richtige Arbeitsweise zu vermitteln sowie Restrisiken und Sinn der Schutzvorrichtungen gut zu erklären. Auch muss die Betätigung der Not-Abschalt einrichtung mit den Füßen trainiert werden, damit der Betroffene im Gefahrfall keine Zeit verliert, und
in der Lage ist, die Maschine reflexartig abzuschalten.

Kontakt:

  • Webcode: 14890645
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