Neue Maschinen in Betrieb nehmen

Werden neue Maschinen in Betrieb genommen, müssen diese den sicherheitstechnischen Mindestanforderungen der EG-Maschinenrichtlinie (in Deutschland umgesetzt durch die "Maschinenverordnung" zum Produktsicherheitsgesetz) entsprechen (vgl. dazu § 5 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung).

Das muss schon bei der Beschaffung der Maschine berücksichtigt werden und sollte schon bei der Auftragsvergabe vom Auftragnehmer schriftlich eingefordert werden.

Zur neu gelieferten Maschine muss der Hersteller mitliefern:

  • Fabrikschild
  • CE-Kennzeichnung
  • Konformitätserklärung (in deutscher Sprache)
  • Betriebsanleitung (in deutscher Sprache), inklusive aller Gefahrenhinweise bzw. Beschriftungen für Stell- und Bedienteile

Bevor die Maschine in Betrieb genommen wird, muss der Betreiber:

  • prüfen ob die Maschine vollständig ist (Fabrikschild, CE-Kennzeichnung,... s.o.)
  • die Maschine sicherheitstechnisch beurteilen (Gefährdungsbeurteilung).
  • aus der Gefährdungsbeurteilung eine Betriebsanweisung für die jeweilige Maschine erstellen und jedem an der Maschine Beschäftigten bekannt machen.
  • Webcode: 14643153
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