Sonderfall: Überwachungsbedürftige Anlagen

Einige Anlagen müssen durch eine zugelassen Überwachungsstelle geprüft werden.

Folgende Anlagen zählen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen, die nach der Betriebssicherheitsverordnung besonders zu betrachten sind:

  • Dampfkesselanlagen
  • Druckbehälter, Leitungen unter Überdruck, Druckgeräte
  • Füllanlagen
  • Aufzugsanlagen
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Lageranlagen > 10000 Liter leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten

Bei diesen Anlagen gibt es gesetzlich vorgegebene Mindest-Prüffristen, und ein Teil davon muss durch eine „zugelassene Überwachungsstelle“ geprüft werden (siehe dazu TRBS 1201).

  • Webcode: 14287158
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