Leistungen der freiwilligen Versicherung/ Unternehmerpflichtversicherung

Die freiwillige Versicherung/Unternehmerpflichtversicherung der BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse leistet bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten. Auch bei einer konkret drohenden Berufskrankheit können Leistungsansprüche entstehen.

Die Kosten und Geldleistungen der Unternehmerversicherung ermitteln Sie in unserem Beitragsrechner.

1. Heilbehandlung

Die Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten der

  • ambulanten und stationären Heilbehandlung
  • häuslichen Krankenpflege
  • zahnärztlichen Behandlung
  • Arzneimittel und Verbandmittel
  • Heilmittel
  • Hilfsmittel

im Rahmen der für sie gültigen Gebührensätze. Bei privater Heilbehandlung gelten Sonderregelungen.

Darüber hinaus leistet die Berufsgenossenschaft Pflege bei Schwerverletzten, die nicht in der Lage sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens selbst auszuführen (z. B. Querschnittsgelähmte oder beiderseits Armamputierte). Die BG zahlt dazu einen Pflegegeldbetrag oder stellt die häusliche Pflege sicher.

2. Geldleistungen

Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die Versicherungssumme.

  • Verletztengeld

Das Verletztengeld ist die kurzfristige Lohnersatzleistung der gesetzlichen Unfallversicherung (vergleichbar dem Krankengeld). Für die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit besteht je Kalendertag Anspruch auf ein Verletztengeld in Höhe des 450sten Teils der Versicherungssumme. Der Anspruch auf Verletztengeld ruht, soweit der Verletzte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält (§ 52 SGB VII). Ansprüche gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse entfallen aufgrund gesetzlicher Vorschriften.

Bei einer Wiedererkrankung an den Folgen eines früheren Versicherungsfalles gilt für die Berechnung des Verletztengeldes die Versicherungssumme zum Unfallzeitpunkt, mindestens jedoch die Mindestversicherungssumme zum Zeitpunkt der Wiedererkrankung.

 

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit kann auch ein Unternehmer gezwungen sein, seinen bisherigen Beruf aufzugeben. Die Berufsgenossenschaft sorgt dann mit geeigneten Maßnahmen (Vermittlung einer anderen, auf Dauer gerichteten, geeigneten Berufstätigkeit, Ausbildung, Fortbildung, Umschulung) für eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben.

  • Übergangsgeld

Während einer schulischen Berufshilfemaßnahme zahlt die Berufsgenossenschaft Übergangsgeld. Es beträgt 75% des Verletztengeldes, wenn der Verletzte mindestens ein Kind bis zum Alter von 18 Jahren hat, sein Ehegatte, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den Verletzten selbst pflegt oder selbst pflegebedürftig ist, sonst 68% des Verletztengeldes.

  • Verletztenrente

Hat ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 % zur Folge, besteht Anspruch auf Rente, wenn die MdE über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus andauert. Die Rente beginnt in der Regel mit dem Tage nach Wegfall der Arbeitsunfähigkeit. Die Höhe richtet sich nach der Versicherungssumme und dem Grad der MdE. Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit (MdE = 100 %) beträgt die Rente pro Jahr zwei Drittel der Versicherungssumme (Vollrente = Höchstbetrag). Ist die Erwerbsfähigkeit nur zum Teil gemindert, erhält der Verletzte den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung entspricht.

 

  • Witwen- und Witwerrente

Die Witwen und Witwerrente beträgt 30 % der Versicherungssumme. Die Rente wird auf 40 % der Versicherungssumme erhöht bei

  • Vollendung des 47. Lebensjahres,
  • Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit,
  • Erziehen eines Kindes, das wegen eines Arbeitsunfalls waisenrentenberechtigt ist,
  • Sorge für ein Kind, das wegen Gebrechlichkeit Waisenrente erhält.

Eigenes Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Krankengeld, Rente aus der Rentenversicherung) ist entsprechend gesetzlicher Vorschriften teilweise anzurechnen, soweit es einen festgesetzten Freibetrag übersteigt. Die Rentenberechtigung erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder mit seiner Wiederverheiratung.

  • Waisenrente

Kinder eines durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verstorbenen Versicherten erhalten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Waisenrente in Höhe 20 % (Vollwaisen 30 %) der Versicherungssumme. Bei Schul oder Berufsausbildung oder anderen Sonderfällen wird die Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt, in Ausnahmefällen auch darüber hinaus. Volljährige Waisen in Ausbildung haben keinen Anspruch, wenn die Bezüge aus dem Ausbildungsverhältnis einen gesetzlich festgelegten Betrag übersteigen. Der Höchstsatz der Hinterbliebenenrenten (Witwen und Waisenrenten insgesamt) beträgt 80% der Versicherungssumme.

 

  • Weitere Hinterbliebenenleistungen

Die Berufsgenossenschaft leistet auch

  • Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfen, wenn ein schwer Verletzter nicht an den Unfallfolgen verstirbt.
  • Witwenrenten an frühere Ehefrauen und Witwerrenten an frühere Ehemänner unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen. Die Vorschriften über die Anrechnung eigenen Einkommens sind dabei anzuwenden.
  • Sterbegeld
  • Überführungskosten
  • Sonstige Leistungen

Die Berufsgenossenschaft erbringt auch Leistungen zur sozialen Rehabilitation. Hierzu gehören

  • Kfz-Hilfe
  • Wohnungshilfe
  • Zuschüsse für einen Erholungsaufenthalt für Schwerstverletzte.
  • Webcode: 11968035
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Berechnungsformel angepasst

Die Beiträge für bestimmte Bereiche der Unternehmerversichung wurden lange Zeit mit nur der halben Gefahrklasse berechnet. Dieses Verfahren hat unsere Aufsichtsbehörde beanstandet:

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