Teillegalisierung von Cannabis

NULL Alkohol und NULL Cannabis bei der Arbeit

(21.03.2024) Der Bundesrat hat den Weg frei gemacht für die Teillegalisierung von Cannabis. Betriebe müssen den Gefährdungen, die durch Drogen am Arbeitsplatz entstehen, wirksam begegnen. Konsum, der zu Gefährdungen führen kann, muss ausgeschlossen sein.

Cannabis, Alkohol und andere Suchtmittel können die Sicherheit am Arbeitsplatz gefährden.
Cannabis, Alkohol und andere Suchtmittel können die Sicherheit am Arbeitsplatz gefährden.

Cannabis, Alkohol und andere Suchtmittel können die Sicherheit am Arbeitsplatz gefährden und Betriebe müssen diesen Gefährdungen wirksam begegnen. Die Maßnahmen, die sich dabei im Zusammenhang mit Alkohol etabliert haben, können teils auch auf den Umgang mit anderen Drogen wie Cannabis angewendet werden.

Welche Maßnahmen im Einzelnen erforderlich sind, ist grundsätzlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung von jedem Betrieb individuell und mit betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Unterstützung zu ermitteln.

Unsere Broschüre „Alkohol und Arbeit - zwei, die nicht zusammenpassen“ (Link siehe unten) gibt Orientierung bei vielen unfallversicherungs- sowie einigen arbeitsrechtlichen Fragen. Ebenso bietet die DGUV Information 206-009 „Suchtprävention in der Arbeitswelt – Handlungsempfehlungen“ (Link siehe unten) detailliertere Hinweise zur Organisation im Betrieb  und zum Vorgehen bei einem akuten Verdacht auf Drogenkonsum. Ein eigener Abschnitt geht auch auf den Konsum von Cannabis ein.

Wer sich noch tiefgehender mit der Thematik auseinandersetzen möchte, kann unser Seminar „Alkohol und andere Suchtgefahren in der Arbeitswelt“ (Veranstaltung-Nr. 244) besuchen.

Rechtlicher Hintergrund

Der rechtliche Rahmen für Beschäftigte und Arbeitgebende ist in der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) eindeutig geregelt: Demnach dürfen Beschäftigte sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können (§ 15 Abs. 2). Gleichzeitig dürfen Unternehmer Personen, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, nicht beschäftigen (§ 7 Abs. 2).

Betriebliche Suchtprävention ist schon seit langem Thema der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Sie unterstützen Unternehmen und Einrichtungen mit Beratung und Informationen zu Auswirkungen des Konsums von Betäubungsmitteln und damit auch von Cannabis. Mit Blick auf die geplante Entkriminalisierung von Cannabis werden sie die bestehenden Aktivitäten ausbauen - auch im Zusammenspiel mit anderen Akteurinnen und Akteuren in der betrieblichen und schulischen Prävention.

Forderungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat hierzu eine Position veröffentlicht, die die bisher in der Debatte nur wenig betrachteten Auswirkungen auf die Arbeitswelt und Bildungseinrichtungen in den Blick nimmt. In der Position "Null Alkohol und null Cannabis bei Arbeit und Bildung" (PDF, 206 kB, nicht barrierefrei) heißt es:

Cannabiskonsum darf nicht dazu führen, dass man sich selbst oder andere gefährdet. Hierüber besteht Konsens. Schwierigkeiten gibt es jedoch bei der Frage, wie im Verdachtsfall eine Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens durch Cannabis festgestellt werden kann. Die gesetzliche Unfallversicherung fordert deshalb von den politisch Verantwortlichen:

  • Die Entkriminalisierung von Cannabis muss mit der Förderung von Forschungsprojekten verbunden werden, um evidenzbasierte Kriterien für eine Beeinträchtigung des Verhaltens- und Reaktionsvermögens durch den Konsum von Cannabis zu identifizieren.

Die Debatte über die "Freigabe" von Cannabis darf auch nicht dazu führen, dass die Wirkung von Cannabis verharmlost wird. Eine weitere Forderung lautet deshalb:

  • Die Entkriminalisierung von Cannabis muss mit öffentlichkeitswirksamen Informationskampagnen verbunden werden, die über die Wirkung von Cannabis aufklären und auf die damit verbundenen Risiken für Sicherheit und Gesundheit hinweisen.
  • Webcode: 24450145
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