Besteht Versicherungsschutz bei Testungen auf das Coronavirus?

Testungen auf das Coronavirus dienen der Erkennung einer Infektion mit diesem Virus und haben neben dem Eigenschutz der getesteten Person vor allem den Schutz Dritter vor Ansteckungen zum Ziel. Beide Ziele sind in erster Linie privater Natur. Testungen auf das Coronavirus werden deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst.

Dabei reicht es nicht aus, dass die Testung als solche gesellschaftlich erwünscht oder vom Unternehmen bzw. der besuchten Einrichtung unterstützt bzw. gefördert wird. Selbst ein mittelbarer Nutzen für das Unternehmen oder die Einrichtung, z.B. die Erwartung eines niedrigeren Krankenstandes, ändert hieran nichts.

Ausnahmsweise unter Versicherungsschutz stehen dagegen Testungen, die einen engen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufweisen. Ein solcher liegt vor, wenn die Testung auf Veranlassung des Arbeitgebers bzw. der besuchten Einrichtung erfolgt oder eine wesentliche Voraussetzung für die Fortführung der versicherten Tätigkeit darstellt. Die auf Grund der allgemeinen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung erforderliche Vorlage eines negativen Testergebnisses für den Zugang zum Unternehmen oder der Einrichtung für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Sie ist keine mit den spezifischen Umständen der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Maßnahme und stellt daher eine unversicherte Vorbereitungshandlung dar. Versicherungsschutz für die Testungen über § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII scheidet ebenfalls aus, da auch dort nur spezifische, sich aus der jeweiligen speziellen versicherten Tätigkeit ergebende Maßnahmen erfasst werden sollen.

Zuständig ist in diesen Fällen der Unfallversicherungsträger des die Testung veranlassenden Unternehmens bzw. der die Testung veranlassenden Einrichtung.

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