Kann eine Corona-Erkrankung (Ansteckung mit Covid-19) als Versicherungsfall anerkannt werden?

Eine COVID-19-Erkrankung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung sein.

Wer durch die Arbeit oder eine andere versicherte Tätigkeit (zum Beispiel den Schulbesuch) einen Unfall oder eine Berufskrankheit erleidet, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch für eine COVID-19-Erkrankung, wenn diese durch die versicherte Tätigkeit verursacht wurde. Dabei kann die Erkrankung an COVID-19 ein Versicherungsfall sein. Die Infektion allein (ohne anschließende Krankheitssymptome) ist kein Versicherungsfall.

Vermuten Versicherte, dass sie sich durch die Arbeit infiziert haben, sollten sie das Gespräch mit ihrem Arzt/ihrer Ärztin oder Arbeitgeber/Arbeitgeberin suchen. Diese haben Erkrankungen anzuzeigen, wenn der Verdacht besteht, dass die Arbeit die Ursache ist. Für Arbeitgeber besteht eine entsprechende Pflicht jedoch nur dann, wenn Versicherte länger als 3 Tage arbeitsunfähig sind. Covid-19-Erkrankungen, die nicht zu einer mehr als dreitägigen Arbeitsunfähigkeit oder zum Tode des Versicherten geführt haben, müssen nicht bei der Berufsgenossenschaft angezeigt werden. Sie sollten aber innerhalb der Firma dokumentiert werden (Verbandbuch).

COVID-19 als Arbeitsunfall

Erfolgt eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infolge einer versicherten Tätigkeit, kann die Erkrankung als Arbeitsunfall zu werten sein. Hierzu muss die betriebliche Verrichtung als Ursache der Infektion als gesichert angesehen werden können. Ferner ist zu prüfen, ob und inwieweit vergleichbare außerberufliche Gefährdungen zu einer Infektion geführt haben könnten. Im Ergebnis ist in jedem Einzelfall eine Abwägung erforderlich, bei der alle Aspekte, die für oder gegen eine Verursachung der COVID-19-Erkrankung durch die versicherte Tätigkeit sprechen, zu berücksichtigen sind. Nur die Infektion, die nachweisbar infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten ist, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles.

COVID-19 als Berufskrankheit

Für Personen, die infolge ihrer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium einer gegenüber der allgemeinen Bevölkerung wesentlich höheren Infektionsgefahr für eine COVID-19-Erkrankung ausgesetzt sind, kann eine Anerkennung nach Nummer 3101 der Berufskrankheitenliste in Betracht kommen. Gleiches gilt für Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit in ähnlichem Maße einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt sind. Dabei kommt es auf die Art der Kontakte mit infizierten Personen an. Diese müssen bestimmungsgemäß mit unmittelbarem Körperkontakt oder mit gesichtsnahen Tätigkeiten (z.B. Augenoptiker) verbunden sein. Darüber hinaus gibt es bislang keine wissenschaftlich gesicherten Hinweise darauf, dass bestimmte Berufsgruppen wie z.B. Kassiererinnen und Kassierer oder Beschäftigte im öffentlichen Nahverkehr bei ihren Tätigkeiten einem vergleichbar erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind.

 

Nähere Informationen zum Thema COVID-19 als Versicherungsfall finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.

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