Druckgefährdungen

Unter Druck stehende Gasanlagen und Gasleitungen dürfen nur geöffnet werden, wenn mechanische Gefahren durch das expandierende Gas (z. B. durch Fortfliegen von Teilen) ausgeschlossen werden können. Dies wird durch vorherige Entspannung und Überprüfung des druckfreien Zustands erreicht. Beim Entspannen oder Spülen der Gasanlage oder Gasleitung ist austretendes Gas gefahrlos abzuführen.

Bei Gasdruckprüfungen ist mit besonderen Gefährdungen zu rechnen. So kann die im Prüfraum gespeicherte Energie z. B. bei Versagen einer Absperreinrichtung unkontrolliert freigesetzt werden. Bei kompressiblen Prüfmedien wie Gasen ist die gespeicherte Energiemenge von der Druckdifferenz und der Größe des Prüfraumes abhängig. Aufgrund der i. Allg. großen Volumina der zu prüfenden Rohrleitungen werden beim Versagen von Absperreinrichtungen schon bei geringen Druckdifferenzen sehr große Energiemengen explosionsartig frei.

Vor der Gasdruckprüfung von Druckbehältern und Rohrleitungen sind zerstörungsfreie Prüfungen und ggf. weitere Prüfungen in ausreichendem Umfang durchzuführen. Diese Prüfungen müssen einschließlich der Auswertung vor der Gasdruckprüfung abgeschlossen sein. Es ist jederzeit sicherzustellen, dass während des Prüfvorgangs der vorgesehene Prüfdruck bzw. der maximal zulässige Leitungsdruck nicht überschritten werden. Die zuständige Prüfstelle bzw. Prüfperson begutachtet die Schutzmaßnahmen, insbesondere die Grenzen des abgesperrten Bereichs und legt erforderlichenfalls auf Grund von besonderen Gegebenheiten in Abstimmung mit den betroffenen und zuständigen Stellen Zusatzanforderungen fest.

Der Bereich um die mit Gasdruck beaufschlagten Druckbehälter oder Rohrleitungen, der z. B. durch andere Anlagenteile, Gebäude, Wände nicht abgeschirmt ist, ist je nach den örtlichen Gegebenheiten deutlich sichtbar abzusperren. An den Zugängen zu dem gefährdeten Bereich sind zusätzlich Verbotszeichen gemäß DGUV Information 211‑041 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" und Hinweisschilder sowie erforderlichenfalls Sicherungsposten aufzustellen. Der gefährdete Bereich darf nur von den mit der Prüfung beauftragten Personen betreten werden, sofern der Anlagendruck unterhalb des maximal zulässigen Drucks bzw. des zulässigen Betriebsdrucks liegt.

Wegen der Möglichkeit unerkannter Schweißfehler oder Konstruktionsfehler, die zu einer erhöhten Gefährdung führen können, ist die erstmalige Gasdruckprüfung mit Gasen mit Gefährlichkeitsmerkmalen nach Gefahrstoffverordnung nicht zulässig. Weitere Informationen hierzu können der DGUV Information 213-062 „Druckprüfungen von Druckbehältern und Rohrleitungen - Flüssigkeitsdruckprüfungen, Gasdruckprüfungen“ entnommen werden.

Bei Druckprüfungen für Gasanlagen vor der Inbetriebnahme und wiederkehrend sind die Vorgaben aus den einschlägigen Arbeitsblättern des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) zu beachten.

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