Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten

Die Grundbetreuung umfasst die Erstellung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung mit Unterstützung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder einen Betriebsarzt. Die dabei ermittelteten Maßnahmen zum Arbeitsschutz sind umzusetzen. Für die Wiederholung der Grundbetreuung gibt es Fristen, die von den Gefährdungen im Betrieb abhängen.

Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten (Teilzeitbeschäftigte können anteilig angerechnet werden), die nicht am Unternehmermodell teilnehmen, müssen folgende Nachweise erbringen:

  • Grundbetreuung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt in festgelegten Zeitabständen je nach Betreuungsgruppe (siehe untenstehende Tabelle)
  • Information der Beschäftigten über die Betreuung (insbesondere muss ein Betriebsarzt benannt werden)
  • Dokumentierte Gefährdungsbeurteilung
  • Durchführung der in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Betreuung bei besonderen Anlässen

Der Aufwand, um den Arbeitsschutz im Betrieb umzusetzen, ist also im Rahmen der Regelbetreuung größer als im Unternehmermodell. Daher ist die Teilnahme am Unternehmermodell zu empfehlen.

Längstmögliche Fristen und empfohlene Umfänge der Grundbetreuung

Betreuungsgruppe
Längstmögliche Frist zur Wiederholung der Grundbetreuung
Richtwert für den zeitlichen Umfang der Grundbetreuung
I
1 Jahr
8 Stunden
II
3 Jahre
8 Stunden
III
5 Jahre
8 Stunden

Die Zuordnung der Betriebe zu den Betreuungsgruppen erfolgt über die Betriebsart. Die Betriebsarten sind gemäß dem WZ (Wirtschaftszweige)-Schlüssel, der dem europäischen NACE-Code entspricht, eingeteilt und den Betreuungsgruppen zugeordnet. Bei der Zuordnung eines Betriebs zu einer Betriebsart ist der vorherrschende Betriebszweck ausschlaggebend. Eine Unterscheidung nach einzelnen Tätigkeiten oder Betriebsbereichen, z. B. Fertigung, Vertrieb oder Verwaltung, ist nicht möglich. Die Zuordnung zu einer der drei Betreuungsgruppen gilt für den gesamten Betrieb.

  • Webcode: 13802002
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