Aufnahmeantrag für das Netzwerk "Betriebsärztliche Betreuung für Kleinbetriebe"

Bedarfsorientierte betriebsärztliche Betreuung nach Anlage 3 Nr. 3 der DGUV Vorschrift 2 der BG ETEM.

Sie haben Interesse, als Ärztin/Arzt bzw. als überbetrieblicher Dienst dem Netzwerk "Betriebsärztliche Betreuung für Kleinbetriebe" anzugehören?

Die Aufnahme in das Netzwerk geschieht unter folgenden Voraussetzungen:

  • Sie verfügen über die arbeitsmedizinische Fachkunde gem. § 3 DGUV Vorschrift 2 und über Erfahrungen als Betriebsarzt/-ärztin.
  • Sie sind damit einverstanden, dass Ihr Name bzw. der Name Ihres Dienstes (inklusive Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail) im Internet unter www.bgetem.de mit entsprechenden Erläuterungen veröffentlicht wird bzw. wir Sie bzw. Ihren Dienst bei Anfragen von Betrieben nennen.
  • Sie sind bereit, evtl. anfallende Beratungen, Betreuungen, Betriebsbegehungen, Untersuchungen oder sonstige Leistungen im Bedarfsfall auch tatsächlich ohne großen Zeitverzug zu erbringen.
  • Sie verfügen nach Möglichkeit über gute Kenntnisse der Branchen der BG ETEM (keine notwendige Bedingung).

Die Bezahlung der Leistungen erfolgt nach Aufwand durch den jeweiligen Auftraggeber. Bei einer evtl. erforderliche Einarbeitung in spezielle Branchen unterstützen wir Sie gerne, z. B. durch Betriebsbesichtigungen mit einer unserer Technischen Aufsichtspersonen.

Bitte teilen Sie uns Ihre Antwort mit dem vorbereiteten Formular mit.

 

Ansprechperson...

...für fachliche Fragen:
Susanne Bonnemann
Telefon 0221 3778-6215
Telefon 0221 3778-6219 (Sekretariat)
Fax: 0221 3778-6228
E-Mail: gesundheit-im-betrieb@bgetem.de

...für organisatorische Fragen:
Dr. Ralph Hettrich
Telefon 0221 3778-2400
Telefon 0221 3778-2401 (Sekretariat)
Fax: 0221 3778-2449
E-Mail: unternehmermodell@bgetem.de

Hintergrund
Seit 2005 haben Kleinbetriebe mit bis zu 50 Beschäftigten die Möglichkeit, die betriebsärztliche Betreuung nach § 2 Arbeitssicherheitsgesetz entweder über das Unternehmermodell oder die Regelbetreuung zu organisieren.

Im Rahmen der Seminare nach dem Unternehmermodell werden die Unternehmer hinsichtlich des Nutzens und möglichen Bedarfs betriebsärztlicher Betreuung informiert und sensibilisiert.

Unabhängig von der Betreuungsform muss die/der Unternehmer/in seine Beschäftigten informieren, welche/r Betriebsärztin/-arzt im Bedarfsfall anzusprechen ist. Damit muss jeder Betrieb, der Arbeitnehmer/innen beschäftigt, über eine/n Ärztin/Arzt mit arbeitsmedizinischer Fachkunde als Ansprechperson verfügen. Die Verpflichtung, einen schriftlichen Vertrag mit der/dem Betriebsärztin/Betriebsarzt abzuschließen, kann weder aus Anlage 1 (Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten) noch aus Anlage 3 (Unternehmermodell in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten) der DGUV Vorschrift 2 abgeleitet werden. Gleichwohl kann ein Vertrag zwischen Betriebsarzt/-ärztin und dem Einzelbetrieb oder einer Gruppe von Betrieben sinnvoll sein. Dies muss vom betreuenden Arzt/Ärztin mit dem jeweiligen Betrieb abgesprochen und gegebenenfalls vereinbart werden.

Die Erfahrungen mit den neuen Formen der Betreuung zeigen, dass Kleinbetriebe, insbesondere solche mit wenigen Beschäftigten, häufig Schwierigkeiten haben, eine/n Betriebsärztin/Betriebsarzt in ihrer Region zu finden, die/der bereit ist, im Bedarfsfall die Betreuung zu übernehmen. Die Betriebe können in diesen Fällen den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift nicht gerecht werden, ohne dass den Unternehmern dies vorzuwerfen wäre.

Um die Voraussetzung für eine effektive betriebsärztliche Betreuung der Kleinbetriebe zu schaffen, hat die BG ETEM daher ein Netzwerk an qualifizierten und erfahrenen Betriebsärztinnen und Betriebsärzten aufgebaut. Diese werden den Mitgliedsbetrieben der BG ETEM als mögliche Ansprechpersonen genannt.

Es geht primär darum, den Unternehmern und ihren Beschäftigten den Zugang zu betriebsärztlichem Sachverstand zu ermöglichen. Die Anzahl der anfragenden Betriebe ebenso wie Zahl und Umfang der anfallenden Beratungen oder Untersuchungen können nicht beziffert werden.

Nachdem die bisherigen Regeleinsatzzeiten in Kleinbetrieben häufig nicht praktikabel waren, bietet die DGUV Vorschrift 2 nunmehr ein wesentlich flexibleres Vorgehen. Die Berufsgenossenschaften wurden durch das BMAS verpflichtet, die Ergebnisse der neu gestalteten betriebsärztlichen Betreuung zu evaluieren. Sollte sich dabei eine mangelnde Effektivität zeigen, könnte dies künftig auch negative Auswirkungen auf die rechtlichen Vorgaben bzgl. der Bedeutung von Arbeits- und Betriebsmedizinern in Kleinbetrieben haben.

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