Ersthelfer, Aus- und Fortbildung

Die Ausbildungsgebühren werden von der BG ETEM übernommen. Hier finden Sie ermächtigte Ausbildungsstellen und das Abrechnungsformular.

Ersthelfer-Ausbildung

Bei 2 bis 20 anwesenden Beschäftigten muss mindestens ein qualifizierter Ersthelfer zur Verfügung stehen. Bei mehr als 20 Beschäftigten sind im Verwaltungsbereich mindestens 5% der Mitarbeiter zum Ersthelfer auszubilden, in Produktionsbereichen sind mindestens 10% der Mitarbeiter auszubilden.

Seit dem 1. April 2015 umfassen die Ausbildung zum Ersthelfer und die Fortbildung jeweils 9 Unterrichtseinheiten, also einen Tag. Die Fortbildung ist weiterhin spätestens nach zwei Jahren zu wiederholen.

Die Ausbildungsgebühren werden von der BG ETEM übernommen.

Ausbilden dürfen die von den Unfallversicherungsträgern ermächtigten Stellen. Diese finden Sie in der Liste der Ausbildungsstellen der Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe. In dieser Datenbank kann nach Namen und nach Regionen gesucht werden. Zu den "ermächtigten Stellen" gehören nicht nur die bekannten Hilfsorganisationen, die im Rettungsdienst tätig sind, sondern auch zahlreiche private Unternehmen.

Anmeldeverfahren

In der Regel meldet der Unternehmer die zukünftigen Ersthelfer zur Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle an. Dazu leitet er das ausgefüllte Abrechnungsformular zur verbindlichen Anmeldung an die Ausbildungsstelle weiter.

Weitere Informationen zur Erste-Hilfe Ausbildung

 

Ersthelfer-Offshore

Für Ersthelfer von Offshore-Windparks wird eine zusätzliche Aus und Weiterbildung empfohlen. Mehr

 

Rechtsfragen bei Erste-Hilfe Leistung

Häufig besteht Angst, etwas falsch zu machen oder die verletzte Person noch mehr zu schädigen. Hinzu kommt die Befürchtung, evtl. für einen entstandenen Schaden einstehen zu müssen oder gar für einen Fehler bestraft zu werden.Nicht selten kommt es deshalb vor, dass keine Erste Hilfe geleistet wird.

Ausführliche Informationen dazu:

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