Mutterschutz

Zum Jahr 2018 ist ein neues Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten, welches das bisher geltende Gesetz und die zugehörige Verordnung zum Schutz am Arbeitsplatz zusammenfasst und ergänzt.

Für wen gilt das Gesetz?

Es sind alle schwangeren und stillenden Frauen einbezogen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Das MuSchG gilt auch für Praktikantinnen, Schülerinnen und Studentinnen, die im Unternehmen beschäftigt sind.

Was ist das Ziel?

Das MuSchG gibt vor, dass am Arbeitsplatz alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der schwangeren Frau und ihres Kindes zu treffen sind. Darunter fallen auch solche Risiken, die z. B. durch Unachtsamkeit und besondere Belastungen wie Zeitdruck, Notfall oder Personalknappheit entstehen.

Neu ist die „unverantwortbare Gefährdung“: Sie liegt vor, wenn die Gesundheit der Schutzbedürftigen möglicherweise so schwer beeinträchtigt wird, dass dies nicht hinnehmbar ist. Solche Gefährdungen sind auszuschließen. Hiervon unterschieden wir eine “hinnehmbare Gefährdung“, die zwar als verantwortbar gilt, jedoch möglichst zu vermeiden ist.

Wie erfahren Arbeitgebende von einer Schwangerschaft?

Eine Mitarbeiterin sollte ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung so früh wie möglich mitteilen. Wenn sie wieder tätig wird und ihr Kind stillt, sollte sie darüber ebenfalls informieren. Verpflichtet ist sie zu diesen Mitteilungen nicht.

Wer erfährt, dass eine Schwangere im eigenen Betrieb beschäftigt ist, muss umgehend die zuständige Aufsichtsbehörde informieren. Außerdem ist es notwendig, der Mitarbeiterin ein Gespräch über mögliche Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten und dies zu dokumentieren.

Wie werden Gefährdungen ermittelt?

Die Feststellung, ob eine unverantwortbare Gefährdung der schwangeren oder stillenden Frau vorliegt, erfolgt durch die Gefährdungsbeurteilung.

Neu ist, dass bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen jede Tätigkeit auch unter dem Aspekt einer möglichen Gefährdung für eine schwangere oder stillende Frau und ihr Kind erfolgen muss – unabhängig davon, wer aktuell dort eingesetzt ist. Welchen Einfluss Art, Ausmaß und Dauer einer Tätigkeit auf eine werdende Mutter haben kann, wird also nicht erst dann festgestellt, wenn eine dort beschäftigte Frau sich schwanger meldet.

Welche Gefährdungen sind zu berücksichtigen?

In der Gefährdungsbeurteilung sollten berücksichtigt sein:

Gefahrstoffe

Schwangere dürfen nicht beschäftigt werden, wenn sie Gefahrstoffen mit folgender Bewertung ausgesetzt sind:

  • Reproduktionstoxisch
  • Keimzellmutagen (erbgutverändernd)
  • Karzinogen (krebserzeugend)
  • Spezifisch zielorgantoxisch (giftig für bestimmte Organe)
  • Akut toxisch (lebensgefährlich und/oder giftig)

Ebenfalls nicht tätig werden dürfen Schwangere wo Blei oder Bleiderivate eingesetzt sind oder Gefahrstoffe, die auch bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben zu einer Fruchtschädigung führen können.

Biologische Arbeitsstoffe

Wer schwanger ist, darf nicht mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) in Kontakt kommen. Eine unverantwortbare Gefährdung liegt insbesondere bei Stoffen der Risikogruppe 4 nach BioStoffV sowie bei Rötelnviren oder Toxoplasma vor. Wenn die Beschäftigte einer unverantwortbaren Gefährdung durch Krankheitserreger ausgesetzt sein kann, sind eine arbeitsmedizinische Untersuchung und- bei nicht schwangeren oder stillenden Frauen - gegebenenfalls eine Schutzimpfung anzubieten.

Physikalische, mechanische Gefährdungen und körperliche Belastungen

Folgende physikalische Einwirkungen sind als mögliche unverantwortbare Gefährdung für Schwangere  zu berücksichtigen:

  • Ionisierende und nicht-ionisierende Strahlungen
  • Erschütterungen, Vibrationen und Lärm
  • Hitze, Kälte und Nässe
  • Überdruck
  • Sauerstoffreduzierte Atmosphäre
  • Bergbau unter Tage
  • Regelmäßige Lastenhandhabung von mehr als 5 kg oder gelegentlich mehr als 10 kg
  • Nach dem 5. Schwangerschaftsmonat ständiges Stehen über mehr  als 4 Stunden
  • Häufig und/oder ständig strecken, beugen, hocken oder sonstige Zwangshaltungen
  • Gefährdung durch den Einsatz auf Beförderungsmitteln
  • Unfallgefahren, insbesondere Sturzgefahren
  • Belastungen durch das Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung, 
  • Tätigkeiten, die zu einer Erhöhung des Drucks im Bauchraums führen können, insbesondere mit besonderer Fußbeanspruchung

Welche Tätigkeiten sind verboten?

  • Akkordarbeit
  • Fließarbeit
  • Getaktete Arbeit, wenn dies eine unverantwortbare Gefährdung darstellt
  • Mehr- und Nachtarbeit: nicht mehr als 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche; nicht zwischen 20.00 und 6.00 Uhr; nicht an Sonn- und Feiertagen (Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag die Beschäftigung bis 22 Uhr genehmigen.). Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf nicht mehr als 8 Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche arbeiten.

Was gilt für stillende Frauen?

Unzulässig sind:

  • Reproduktionstoxische Gefahrstoffe, die über das Stillen aufgenommen werden können
  • Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden
  • Biostoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von § 3 BioStoffV
  • Physikalische Einwirkungen, insbesondere ionisierende oder nicht ionisierende Strahlungen
  • Arbeiten in Räumen mit Überdruck
  • Arbeiten im Bergbau unter Tage
  • Akkordarbeit, Fließarbeit und getaktete Arbeit wie bei schwangeren Frauen

Die Stillzeit ist auf 12 Monate begrenzt.

Welcher Schutz ist für werdende und stillende Mütter angezeigt?

Solange dies keine unverantwortbare Gefährdung darstellt, sind Schwangere oder stillende Mitarbeiterinnen an ihrem Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen. Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, sind die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen umzusetzen. Ansonsten darf die Mitarbeiterin dort nicht tätig sein. Zum Ausruhen ist eine Liege in einem geeigneten Raum anzubieten.

Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist:

  1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen
  2. Arbeitsplatzwechsel
  3. Betriebliches Beschäftigungsverbot
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