Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr

Werden Gabelstapler auch im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt, werden zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung des Gabelstaplers und die Qualifikation des Staplerfahrers gestellt.

Gabelstapler sind vielseitige Arbeitsmittel, die in fast jedem Unternehmen eingesetzt werden. Wird der Gabelstapler auch im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt, gilt nicht nur die Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (DGUV Vorschrift 68), sondern es gelten zusätzlich die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts (Straßenverkehrsgesetz StVG, Straßenverkehrsordnung StVO, Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO, Fahrzeug-Zulassungsverordnung FZV und Fahrerlaubnisverordnung FeV).

Das bedeutet, dass zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung des Gabelstaplers und die Qualifikation des Staplerfahrers gestellt werden, denn: auch Teile des Betriebsgeländes können zum öffentlichen Straßenverkehr gehören. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um zugängliche Betriebsflächen handelt, die auch betriebsfremde Personen befahren können.

Was ist "öffentlicher Straßenverkehr"?
In der StVO ist zunächst geregelt, wo bzw. wann öffentlicher Straßenverkehr gegeben ist. In der Verwaltungsvorschrift zu §1 StVO heißt es dazu wie folgt:

"Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, z. B. wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind."

Ob ein Straßenverkehr auf "öffentlichen" oder "beschränkt öffentlichen" Wegen stattfindet, muss in jedem Einzelfall von der zuständigen Behörde (Landesbehörde bzw. die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle, z. B. Polizeibehörde) anhand der tatsächlichen Verhältnisse entschieden werden. Daher sollte jeder Betrieb rechtzeitig überprüfen (lassen), inwieweit im konkreten Einzelfall ein beschränkt öffentlicher Weg vorliegt. Für den Einsatz des Gabelstaplers bedeutet dies z. B., dass "öffentlicher Straßenverkehr" nicht nur dann gegeben ist, wenn mit einem Gabelstapler ein auf der Straße abgestellter LKW entladen wird, sondern auch dann, wenn Straßen oder Flächen mit Zustimmung oder Duldung des Unternehmers ("Verfügungsberechtigten") allgemein benutzt werden können. Hierunter fallen z. B. frei zugängliche Betriebsflächen, aber auch Parkplätze sowie Be- und Entladezonen von Einkaufszentren. Durch das bloße Aufstellen von Schildern ("Nur für Besucher", "Privatparkplatz", "Firmenparkplatz" o. ä.) gilt die Öffentlichkeit nicht als ausgeschlossen.

Eine nicht-öffentliche Verkehrsfläche liegt immer dann vor, wenn die Zufahrt z. B. durch einen Pförtner kontrolliert wird und dazu dient, eine Ausgrenzung des nicht auf dem unmittelbaren Betriebsgeschehen zurechenbaren Personenkreises vorzunehmen.

Ausrüstung von Gabelstaplern für den öffentlichen Straßenverkehr
Die Anforderungen an ein im öffentlichen Straßenverkehr benutztes Kraftfahrzeug sind in der StVZO festgelegt.

Der Skizze können die wesentlichen Ausrüstungselemente für im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzte Gabelstapler entnommen werden. (Illustration: Jörg Block/BG ETEM)
Der Skizze können die wesentlichen Ausrüstungselemente für im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzte Gabelstapler entnommen werden. (Illustration: Jörg Block/BG ETEM)

Abweichungen davon sind unter Umständen zulässig, wenn die Gabelstapler bauartbedingt nicht schneller als 25 km/h fahren können (vgl. dazu "Merkblatt für Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h", herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, erhältlich bei Verkehrsblatt-Verlag, Borgmann GmbH & Co KG, 44287 Dortmund, Tel. 0231 128047 oder 01805 340140, Fax: 0231 125640).

Ausnahmen bei kurzen Wegen
Sind regelmäßig nur kurze Wege auf öffentlichen Straßen zurückzulegen, kann eine Sondergenehmigung erteilt werden. Liegt eine solche vor, benötigen die Gabelstapler auch keine zusätzliche Ausrüstung nach der StVZO. Die Sondergenehmigung kann mit Auflagen, z. B. Fahren nur am Tag oder nur mit einer zweiten Person als Einweiser, verbunden werden (§71 StVZO). Bitte wenden Sie sich für eine Sondergenehmigung an die zuständige Zulassungsstelle.

Zulassungsbestimmungen für Stapler im öffentlichen Straßenverkehr
Stapler, die im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden und bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren können, sind gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) von der Zulassungspflicht und der Kfz-Steuer befreit und benötigen daher auch kein amtliches Kennzeichen mehr, wohl aber ein Schild mit Namen und Anschrift des Halters.

Stapler, die bauartbedingt schneller als 20 km/h fahren können und im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden, sind nach der FZV weiterhin zulassungspflichtig und müssen ein amtliches Kennzeichen führen.

Versicherungspflicht
Gabelstapler, die im öffentlichen Verkehr benutzt werden, benötigen eine separate Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Staplers verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden (Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter, § 1). Dies gilt nicht für Gabelstapler, die bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren, wenn sie von der Zulassungspflicht befreit sind (§ 2 (1) Nr. 6b). Für diese Gabelstapler reicht die Betriebshaftpflichtversicherung aus.

Qualifikation der Staplerfahrer
Werden mit einem Gabelstapler öffentliche Straßen oder Plätze befahren, so wird auch der Fahrer zum Verkehrsteilnehmer im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Er benötigt damit eine Fahrerlaubnis der zuständigen Behörde, auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Fahrzeug zu führen. Diese wird in Klassen eingeteilt und orientiert sich an der durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit und dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges sowie daran, wann die Fahrerlaubnis erteilt wurde. Bis Ende des Jahres 1998 waren die Fahrerlaubnisklassen in § 5 StVZO festgelegt, seit 01.01.1999 gelten die neuen Fahrerlaubnisklassen der Fahrerlaubnisverordnung FeV.

bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

zulässiges Gesamtgewicht

Fahrerlaubnisklasse (alt)

bis 6 km/h

 

keine Begrenzung

keine

über 6 km/h

 

bis 7,5 t

Klasse 3

 

 

über 7,5 t

Klasse 2

Ausnahme*):

über 6 km/h

bis 25 km/h

keine Begrenzung

Klasse 5

*) sofern die Fahrerlaubnis vor dem 01.01.1989 erteilt wurde.

Alte Fahrerlaubnisklassen für das Fahren eines Gabelstaplers auf öffentlichen Straßen

Bei einem Umtausch des Führerscheins werden im neuen Führerschein die neuen Klassen eingetragen, die den alten entsprechen.

Fahrerlaubnisklasse (alt)

Fahrerlaubnisklassen (neu)

Klasse 3

C1, C1 E, B, B E, L, M; auf Antrag

C E mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge

Klasse 2

C, C E, C1, C1 E, B, B E, L, M, T

Klasse 5

L

Neue Fahrerlaubnisklassen bei Umtausch eines Führerscheins
Eine Fahrerlaubnis nach altem Recht bleibt im Umfang ihrer bisherigen Berechtigung gültig.

Ausnahme: Wer einen Gabelstapler mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t führt, muss sich ärztlich untersuchen zu lassen, wenn er das 50. Lebensjahr vollendet hat. Die Fahrerlaubnis wird jeweils für fünf Jahre verlängert.

Die neuen Fahrerlaubnisklassen berechtigen den Fahrer zum Führen verschiedener Fahrzeugarten.

 

Fahrerlaubnisklasse

Fahrzeugart

Berechtigung

B

 

Pkw

bis 3,5 t und bis 8 Sitzplätze (ohne Führersitz)

C

 

Lkw

mehr als 3,5 t

C1

 

Lkw

mehr als 3,5 t und nicht mehr als 7,5 t

L

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge

bis 25 km/h

Einteilung der neuen Fahrerlaubnisklassen (Auszug)

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