Corona-Arbeitsschutzverordnung

Verlängert und ergänzt

(08.09.2021) Arbeitgeber müssen Beschäftigte ab sofort über COVID-19 und die Schutzimpfung informieren, Betriebsärzte bei Impfangeboten unterstützen und Beschäftigte für die Impfung freistellen.

Am 10. September 2021 tritt die Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Sie wird für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich 24. November 2021 verlängert. Die Verordnung enthält neu die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.

Auf unseren Corona-Seiten unter www.bgetem.de/corona finden Sie Informationen und Hilfsmittel für die Unterweisung von Beschäftigten.

Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort:

  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen heranzuziehen.
  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
  • Der Arbeitgeber kann den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht. Hinweise zum Umgang mit Geimpften/Genesenen enthält die Stellungnahme des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV.
  • Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

Weitere Informationen zur Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung erhalten Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

  • Webcode: 21328775
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