Arbeiten auf erhöhten Standorten

Arbeiten an der Leinwand, den Lautsprechern, der Raumbeleuchtung, der Dekoration usw. sind in der Regel Arbeiten auf erhöhtem Standort. Zur Durchführung dieser Arbeiten sind entweder Fahrgerüste oder Hubarbeitsbühnen zu benutzen. Zur Bedienung einer Hubarbeitsbühne bedarf es einer schriftlichen Beauftragung durch den Unternehmer und einer Betriebsanweisung. Für Arbeiten geringeren Umfangs (< 2 Stunden und < 2 m) dürfen Leitern benutzt werden.

Leitern

Voraussetzung für die sichere Benutzung von Leitern ist die Gefährdungsbeurteilung am jeweiligen Einsatzort. Es ist Aufgabe des Unternehmens, dass nur geeignete Leitern zur Verfügung gestellt und verwendet werden.

Einsatzmöglichkeiten von Leitern
Generell besteht eine allgemeine Verwendungsbeschränkung für Leitern (BetrSichV und TRBS 2121 Teil 2).

Leitern dürfen nur eingesetzt werden, wenn auf Grund einer geringen Gefährdung und einer geringen Verwendungsdauer der Einsatz anderer sichererer Arbeitsmittel wie z. B. Fahrgerüste oder Hubarbeitsbühnen unverhältnismäßig ist. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss die Leiterverwendung als sicher eingestuft werden. Der zu überwindende Höhenunterschied darf maximal 5 m betragen.

Leitern sind nach der Bedienungsanleitung des Herstellers zu verwenden.

Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz
Leitern dürfen als hochgelegener Arbeitsplatz nur bis zu einer Standhöhe von 2 m verwendet werden.

Beträgt die Standhöhe 2 m bis 5 m dürfen nur zeitweilige Arbeiten durchgeführt werden. Zeitweilige Arbeiten sind Arbeiten, die einen Zeitraum von zwei Stunden je Arbeitsschicht nicht überschreiten.

Aufgrund der Absturzgefährdung und der höheren ergonomischen Belastung dürfen tragbare Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz nur verwendet werden, wenn der Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform steht und der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 5 m über der Aufstellfläche liegt.

Überschreitet der Standplatz die maximale Höhe von 5 m, ist ein alternatives Arbeitsmittel z. B. Rollgerüst zu wählen.

Leitern als Zugang zu/Abgang von hochgelegenen Arbeitsplätzen
Die Verwendung von Leitern als Zugang zu oder Abgang von hochgelegenen Arbeitsplätzen ist zulässig, wenn der zu überwindende Höhenunterschied maximal 5 m beträgt und

  • wegen der geringen Gefährdung und der geringen Verwendungsdauer die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und
  • die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass der Zugang und Abgang sicher durchgeführt werden können.

Sprossenleitern sind als Zugang zu Arbeitsplätzen weiterhin zulässig.

Bei Verwendung als Aufstieg bzw. Abgang muss die Leiter mindestens 1 m über die Austrittstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben.

Fahrbare Arbeitsbühnen/Fahrgerüste

Es dürfen nur fahrbare Arbeitsbühnen verwendet werden, die eine obere Belaghöhe von maximal 8,00 m für die Verwendung im Freien und maximal 12,00 m für die Verwendung in Räumen - ohne Windlast - haben.

Das Unternehmen bzw. die Vorgesetzten müssen für die Benutzer des Fahrgerüstes am Einsatzort die Aufbau- und Verwendungsanleitung bereithalten. Diese Anleitung muss klare, verständliche Hinweise und Anweisungen enthalten.

Hubarbeitsbühnen

Hubarbeitsbühnen kommen auch in Filmtheatern immer mehr zum Einsatz. In vielen Situationen ist die Benutzung von Leitern nicht möglich oder zu gefährlich.

Hubarbeitsbühnen werden z. B. für die Wartung und den Umbau der Beleuchtung und der Beschallung eingesetzt. Hierbei kommt es immer wieder zu schweren Unfällen durch falsche Aufstellung der Bühne oder Fehlbedienung.

Durch die Qualifizierung der Bediener/innen können solche Unfälle vermieden werden. Vor dem Einsatz von Hubarbeitsbühnen müssen die Beschäftigten zum Bediener ausgebildet werden. Als Grundlage für die Ausbildung dient DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen".

Hubarbeitsbühnen dürfen nur von Personen bedient werden die

  • nach DGUV Grundsatz 308-008 ausgebildet,
  • mindestens 18 Jahre alt sowie zuverlässig sind,
  • in der Bedienung besonders unterwiesen und
  • vom Unternehmen schriftlich beauftragt wurden.

Das Unternehmen bzw. die verantwortlichen Vorgesetzten sind verpflichtet, die Informationen aus der Betriebsanleitung der Hubarbeitsbühnen verständlich an die Beschäftigten weiterzugeben und sicherzustellen, dass die Beschäftigten auch unter schwierigen Bedingungen den Aufbau, die Bedienung und den Notablass beherrschen. Dies ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.

Weitergehende Anforderungen sowie Informationen zum sicheren Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen können Sie der DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 "Betreiben von Hebebühnen" und der DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen" entnehmen.

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