Beauftragung von Fremdfirmen

Instandhaltungsarbeiten in Biogasanlagen werden häufig an Fremdfirmen vergeben. Der Betreiber der Biogasanlage hat dabei als Auftraggeber spezielle Pflichten zu erfüllen.

In Biogasanlagen werden zahlreiche Leistungen oftmals durch Fremdfirmen erbracht.  Die Bandbreite reicht von einfachen Dienstleistungsaufträgen oder Instandsetzungen über komplexe Aufträge (z.B. Gärbehälterreinigung) bis hin zur Übertragung des gesamten, operativen Anlagenbetriebs an einen Werkvertragpartner. An dieser Schnittstelle kann eine Vielzahl von Gefährdungen entstehen durch:

  • mangelhafte Abstimmung/Koordination zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN),
  • Unkenntnis des AG über seine Pflichten gegenüber dem AN (z.B. Einweisung),
  • nicht ausreichende Qualifikation des AN.

 

Rechtsgrundlagen

Verkehrssicherungspflicht

Oftmals ist dem Arbeitgeber nicht klar, dass er - auch wenn der AN den Auftrag alleine ausführt und die Sachherrschaft über einen Arbeitsbereich bzw. eine Baustelle erhält - im Sinne des § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) immer verkehrssicherungspflichtig bleibt:

„Wer eine Gefahrenquelle schafft oder sie in seinem Einflussbereich andauern lässt, muss im Rahmen des Zumutbaren die nötigen Sicherheitsvorkehrungen treffen, damit sich die Gefahren nicht zum Schaden anderer Personen oder Sachen auswirken.“

Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht muss der Auftraggeber über die Dauer der Auftragserbringung somit stichprobenartige Kontrollen durchführen. Der Umfang dieser Kontrollen kann reduziert werden, wenn im Rahmen der

  • Fremdfirmenauswahl zuverlässige, fachkundige und erfahrene AN beauftragt werden,
  • Bestellung und/oder der Einweisung eine eindeutige Pflichtenzuweisung an den AN durchgeführt wird.

 

Personen mit besonderen Aufgaben

Bei gegenseitiger Gefährdung von Beschäftigten verschiedener Firmen (z.B. AG und AN) während der Auftragsdurchführung müssen die Gefährdungsbeurteilungen und Schutzmaßmahmenkonzepte bereits im Vorfeld aufeinander abgestimmt werden (z.B. § 15 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung, § 10 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung).

Besteht bei Tätigkeiten von Beschäftigten eines Arbeitgebers eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber, ist durch die beteiligten Arbeitgeber ein Koordinator zu bestellen (z.B. § 15 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung, § 10 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung)

Soll ein gefährliches Arbeitsverfahren ausgeführt werden, muss der ausführende AN vor Aufnahme der Arbeiten eine zuverlässige und mit dem Arbeitsverfahren, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtführenden beauftragen (z.B. Nr. 5.5 TRBS 1112 Teil 1  Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten, Nr. 4.1.4.1 DGUV Regel 113-004  Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen).

 

Vorgehensweise bei der Auswahl und Einweisung von Auftragnehmern

Lieferantenauswahl

Soll der Arbeitnehmer Tätigkeiten i.S.d. TRGS 529 „Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“ verrichten, z.B.:

  • Instandsetzungsarbeiten am Gasspeichersystem,
  • Arbeiten an der Gasanlage oder an Biogasleitungen,
  • Aktivkohlewechsel,
  • Instandhaltungs-/-setzungsarbeiten an Tauchmotorrührwerken,
  • Instandsetzungs- oder Reinigungsarbeiten in Behältern der Biogasanlage,
  • Operativer Betrieb der gesamten Biogasanlage als Werkvertragspartner,

muss im Rahmen der Fremdfirmenauswahl sichergestellt werden, dass der AN gemäß § 15 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung i.V.m. Nr. 3.3 Abs. 1 TRGS 529 fachkundig und erfahren ist. Soll der AN erstmals beauftragt werden, müssen zur Feststellung, ob Fachkunde und Erfahrung vorhanden sind, z.B. folgende Nachweise abgefragt werden:

  • Referenzliste,
  • Nachweise über die Qualifikation der ausführenden Personen (z.B. über die Teilnahme an einschlägigen Seminaren),
  • Nachweis einer Gefährdungsbeurteilung oder Arbeits-/Betriebs-/Montageanweisungen für das vorgesehene Arbeitsverfahren,
  • Nachweise über durchlaufene Zertifizierungsverfahren.

 

Einweisung

Der Arbeitgeber muss einen Vertreter des AN vor Arbeitsaufnahme in die anlagenspezifischen Gefährdungen und sonstige, nicht ohne weiteres erkennbare Gegebenheiten einweisen. Im Rahmen der Einweisung sollten mindestens folgende Informationen übergeben werden:

  • Art, Lage und Ausdehnung von Ex-Zonen,
  • Lage und Ausdehnung von Schutzabständen (Brandschutz),
  • Bei der Arbeitsausführung zu beachtende Anforderungen aus dem Explosionsschutzdokument und der Brandschutzordnung,
  • Betretungsverbote,
  • Notfall-Infrastruktur (Rettungskette, Erste-Hilfe-Ausrüstung, Sammelpunkt, anwesende Ersthelfer, Festnetztelefon, Lagerort für spezielle Rettungsausrüstung),
  • Informationen zum Status des Anlagenbereiches 

Bei der Einweisung gilt die Faustregel: Je komplexer und gefährlicher das Arbeitssystem bzw. das Arbeitsverfahren, desto umfangreicher muss die Einweisung betrieben werden.

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