Biologische Arbeitsstoffe

Beschäftigte können bei Tätigkeiten mit Kontakt zu Gärsubstraten (z. B. Gülle, verschimmelte Silage, Co-Substrate) und Gärprodukten (Gärreste, Rohbiogaskondensat) gegenüber biologischen Arbeitsstoffen exponiert sein. Die daraus resultierenden Gefährdungen müssen beurteilt werden.

Tätigkeiten und Gefährdungen

Bei der gesundheitsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen in Biogasanlagen stehen auch die Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gegen biologische Arbeitsstoffe (Biostoffe) im Mittelpunkt. Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, Zellkulturen sowie Parasiten, die beim Menschen Infektionen, Krankheiten sowie sensibilisierende und toxische Wirkungen hervorrufen können.

Da der  Prozess der Biogaserzeugung in einem weitgehend geschlossenen System abläuft, sind Beschäftigte in Biogasanlagen nur in besonderen Situationen gegenüber biologischen Arbeitsstoffen exponiert.  Eine Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen ist bei Tätigkeiten mit Kontakt zu Gärsubstraten (z. B. Gülle, verschimmelte Silage, Co-Substrate) und Gärprodukten (Gärreste, Rohbiogaskondensat) möglich, z. B. bei

  • der Probenahme,
  • Arbeiten in Fahrsiloanlagen (Abdecken, Abtragen und Füttern),
  • der Entleerung von Anlieferungsfahrzeugen,
  • Instandhaltungsarbeiten z.B. an substratführenden Leitungen und Komponenten,
  • dem Beseitigen von Verunreinigungen,
  • dem Reinigen von Fahrerkabinen, Arbeitsräumen und Arbeitsmitteln,
  • dem Molchen von Rohbiogasleitungen.
  • dem Reinigen der bei den vorstehenden Arbeitsverfahren verwendeten Arbeitsmittel und persönlichen Schutzausrüstung (PSA).

Bei diesen Tätigkeiten können biologische Arbeitsstoffe über folgende Wege in den Körper aufgenommen werden:

  • Lunge (z. B. beim Einatmen von Aerosolen, d. h. fein verteilten festen Stäuben oder Flüssigkeitstropfen),
  • Mund, Magen, Darm (z. B. beim Verschlucken von Stäuben, Flüssigkeiten oder durch Verzehr von Lebensmitteln, die mit verunreinigten Händen berührt wurden),
  • Haut (z. B. bei vorhandenen Schürfwunden, Schnittverletzungen oder vorgeschädigter Haut).

Biologische Arbeitsstoffe können über verschmutzte Kleidungsstücke, Körperteile oder Arbeitsmittel in nicht kontaminierte Bereiche (z. B. Büro, Sozialräume, Fahrzeuge) sowie in den Privatbereich verschleppt werden.

 

Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer die Gefährdung der Beschäftigten durch die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen vor Aufnahme der Tätigkeit zu beurteilen.

Im Anschluss an die Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen. Wichtige, grundlegende Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gegen biologische Arbeiststoffe sind z.B.

  • Arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten (siehe Arbeitsmedizinische Vorsorge),
  • Veranlassung einer Angebotsvorsorge für biologische Arbeitsstoffe und Unterbreitung eines Impfangebotes für Tetanus,
  • Erarbeiten einer Betriebsanweisung für Tätigkeiten mit Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen,
  • Unterweisung der Beschäftigten,
  • Bereitstellen von persönlicher Schutzausrüstung.
  • Veranlassen von Hygienemaßnahmen
      • Reinigen von Arbeitsplätzen, Arbeitsmitteln und Sozialräumen,
      • Bereitstellen von Wachgelegenheiten,
      • Bereitstellen zur getrennten Aufbewahrung von Privatkleidung und   Arbeitskleidung bzw. persönlicher Schutzausrüstung,
      • Organisation der Reinigung von Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung.

 

Regelwerk

Wesentliche Maßnahmen zur Verhütung von beruflichen Erkrankungen durch biologische Arbeitsstoffe regelt die Biostoffverordnung.

Darüber hinaus sind in Biogasanlagen die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe TRBA 230 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und bei vergleichbaren Tätigkeiten" und TRBA 500  „Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ zu beachten.

Werden auch Abfälle vergoren, gilt zusätzlich die TRBA 214  „Abfallbehandlungsanlagen“.

Tätigkeiten in Biogasanlagen sind nicht gezielte Tätigkeiten ohne Schutzstufenordnung.

 

Handlungshilfen und weiterführende Informationen

Unterweisungsfilm "Biologische Arbeitsstoffe in Biogasanlagen: Organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen"
(Herausgeber: BG ETEM)

Betriebsanweisungen – Biologische Arbeitsstoffe, Tätigkeiten mit Kontakt zu Gärsubstraten und Gärprodukten (B157)
(Herausgeber: BG ETEM)

Handlungshilfe Gefährdungsbeurteilung für Unternehmen der Abfallwirtschaft
(Herausgeber: BG Verkehr)

GESTIS-Biostoffdatenbank im Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
(Herausgeber: DGUV)

Loseblatt-Sammlung „Biologische Arbeitsstoffe“ der SVLFG
Stand: fortlaufende Aktualisierung
Herausgeber: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Fachartikel "Einsatz an der Gasleitung - Biologische Arbeitssoffe im Rohbiogaskondensat"
(magazin etem, Ausgabe 1/2015)

DGUV Information 203-081: Arbeiten an Rohbiogasleitungen
(Herausgeber: DGUV)

Umfangreiche Informationen zum Thema biologische Arbeitsstoffe können im Portal Biostoffe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und im Portal Biologische Arbeitsstoffe des Fachgebietes Gefahrstoffe der BG ETEM eingesehen und heruntergeladen werden.

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