Fremdfirmen beauftragen

Aufträge an eine Fremdfirma vergibt der Unternehmer in der Regel mit einem Werkvertrag. Er als Auftraggeber gibt ein Arbeitsziel (Erstellung des Werkes) vor, der Fremdbetrieb als Auftragnehmer organisiert alle Maßnahmen und Handlungen so, dass dieses Ziel entsprechend dem Vertragsinhalt erfüllt wird.

Werkverträge können sich insbesondere  ergeben aus:

  • Herstellung von Anlagen, Gebäuden und Einrichtungen,
  • Aufstellung und Inbetriebnahme von Maschinen,
  • Kundendienst, Prüf- und Wartungsdienst,
  • Instandhaltung, Reinigung, Transporte.

Der Auftragnehmer ist im Rahmen des Werkvertrags verantwortlich für die Durchführung der technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen einschließlich der Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen sowie deren Überwachung. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers werden nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert, sie führen also Arbeiten in einem „Fremdbetrieb“ aus.


Welche Pflichten hat der Unternehmer als Auftraggeber zu erfüllen?

Auch wenn der Auftraggeber im Werkvertrag keine besonderen Schutzpflichten gegenüber den Beschäftigten des Auftragnehmers übernommen hat, obliegt ihm die Organisation der örtlichen Gegebenheiten für eine gefährdungsfreie Ausführung der Arbeiten.
Dies können sein:

  • Herstellen der Baufreiheit,
  • Bereitstellen/Abschalten von Energieträgern,
  • Freihalten von Transportwegen,
  • Absperrungen.

Ausführliche Informationen: Unternehmerhandbuch - Arbeitsschutz im Kleinbetrieb (D 040), Abschnitt "Einsatz von Fremdfirmen"

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