Sicherheitsbeauftragte

Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Unternehmer vor Ort bei der Durchführung des Arbeitsschutzes. Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten brauchen mindestens einen Sicherheitsbeauftragten.

Insbesondere sollen sie in ihrem Zuständigkeitsbereich

  • die Arbeitskollegen über Fragen des Arbeitsschutzes informieren und zu sicherheitsgerechtem Verhalten anregen,
  • Hinweise auf Gefahren und Gefahrenquellen geben sowie Sicherheitsmängel dem Vorgesetzten melden,
  • sich vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung vorgeschriebener Schutzvorrichtungen und der Persönlichen Schutzausrüstungen überzeugen und Mängel dem Vorgesetzten melden.

Der Sicherheitsbeauftragte ist nicht weisungsbefugt und somit auch nicht für die Durchführung von Maßnahmen verantwortlich. Als Kollege unter Kollegen vermittelt der Sicherheitsbeauftragte sicheres Verhalten motivierend und ohne zu belehren. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Um die Aufgaben erfüllen zu können, muss er die Gelegenheit erhalten, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft teilzunehmen.“

In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ist die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten gesetzlich vorgeschrieben. Aber auch in kleineren Betrieben hat sich der Sicherheitsbeauftragte bewährt. Er entlastet den Unternehmer und erhöht die Akzeptanz des Arbeitsschutzes bei den Beschäftigten. Als Sicherheitsbeauftragter sollte ein erfahrener Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin ausgewählt werden. Eine schriftliche Vorlage für die Bestellung befindet sich z.B. im Anhang unseres "Unternehmerhandbuch - Arbeitsschutz im Kleinbetrieb".

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