Sicherheitsbeauftragte
Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Unternehmer vor Ort bei der Durchführung des Arbeitsschutzes. Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten brauchen mindestens einen Sicherheitsbeauftragten.
Insbesondere sollen sie in ihrem Zuständigkeitsbereich
- die Arbeitskollegen über Fragen des Arbeitsschutzes informieren und zu sicherheitsgerechtem Verhalten anregen,
- Hinweise auf Gefahren und Gefahrenquellen geben sowie Sicherheitsmängel dem Vorgesetzten melden,
- sich vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung vorgeschriebener Schutzvorrichtungen und der Persönlichen Schutzausrüstungen überzeugen und Mängel dem Vorgesetzten melden.
Der Sicherheitsbeauftragte ist nicht weisungsbefugt und somit auch nicht für die Durchführung von Maßnahmen verantwortlich. Als Kollege unter Kollegen vermittelt der Sicherheitsbeauftragte sicheres Verhalten motivierend und ohne zu belehren. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Um die Aufgaben erfüllen zu können, muss er die Gelegenheit erhalten, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft teilzunehmen.“
Sicherheitsbeauftragter ab 50 Beschäftigten vorgeschrieben
Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten hängt seit der zum 29. Mai 2026 in Kraft getretenen Änderung des §22 SGB VII stärker von der tatsächlichen Gefährdung im Betrieb ab. In Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten ist die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten gesetzlich vorgeschrieben.
- Für Unternehmen bis 20 Beschäftigte besteht nach wie vor keine Pflicht.
- Für Betriebe mit 21 bis 49 Beschäftigten besteht keine Pflicht, außer bei besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit.
- Bei 50 bis 249 Beschäftigten muss mindestens ein/e Sicherheitsbeauftragte/r bestellt werden, bei erhöhten Risiken entsprechend mehr.
- An 250 Beschäftigten gelten wie bisher die Kriterien nach §20 DGUV Vorschrift 1.
Aber auch in kleineren Betrieben hat sich der Sicherheitsbeauftragte bewährt. Er entlastet den Unternehmer und erhöht die Akzeptanz des Arbeitsschutzes bei den Beschäftigten. Alle Betriebe können Mitarbeitende von ihrer BG oder Unfallkasse als Sicherheitsbeauftragte schulen lassen, auch, wenn sie zur Ernennung nicht verpflichtet sind. Als Sicherheitsbeauftragter sollte ein erfahrener Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin ausgewählt werden. Eine schriftliche Vorlage für die Bestellung befindet sich z.B. im Anhang unseres "Unternehmerhandbuch - Arbeitsschutz im Kleinbetrieb".
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