Gefährdungen durch Witterungseinflüsse bei Arbeiten im Freien

Bei Arbeiten im Freien sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen infolge von Witterungseinflüssen zu treffen. Gegebenenfalls ist Wetterschutzkleidung gemäß DGUV Regel 112‑189 "Benutzung von Schutzkleidung" (bisher: BGR 189) zu tragen. Aufgrund von Witterungsereignissen besteht erfahrungsgemäß eine erhöhte Gefahr des Stolperns, Rutschens oder Stürzens, insbesondere bei nassem Laub, Schnee- und Eisglätte. Eine mögliche Schutzmaßnahme ist hier das Tragen von geeignetem, diese Sturzgefahren minderndem Schuhwerk.

Witterungsbedingte Gefährdungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für das Besteigen von Masten und das Arbeiten an Freileitungen zu betrachten und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Hier sind unter anderem Witterungsverhältnisse wie Gewitter, starker Wind, Regen, Schneefall oder Vereisung von Konstruktionsteilen zu berücksichtigen.

Bei heraufziehendem Gewitter müssen die Arbeiten sofort eingestellt und geschützte Bereiche, zum Beispiel Fahrzeuge, aufgesucht werden. Eine grundsätzliche Erläuterung bezüglich Gewittern und den dabei auftretenden Gefährdungen gibt das Kapitel 1 der DGUV Information 214‑038 "Gewitter auf dem Vorfeld von Verkehrsflughäfen" (bisher: BGI/GUV‑I 5144). Kapitel 8 dieser DGUV Information gibt eine allgemeingültige Übersicht über Verhaltensregeln bei Gewitter, zum Beispiel bei Aufenthalt in Fahrzeugen.

Bei vereisten Masten können zum Beispiel Hubarbeitsbühnen zum Einsatz kommen, sofern die Maste mit diesen Fahrzeugen erreichbar sind.

Bei Arbeiten im Freien tritt außerdem eine erhöhte Exposition der Haut und der Augen gegenüber UV‑Strahlung infolge von Sonneneinwirkung auf. Mögliche Schutzmaßnahmen sind neben technischen Sonnenschutzmaßnahmen zum Beispiel Zelte, geeignete Kleidung und Sonnenbrillen. Die DGUV Information 203‑085 "Arbeiten unter der Sonne" sowie die Broschüre "Hautschutz bei Tätigkeiten im Freien" (T020) der BG ETEM geben einen Überblick über geeignete Hautschutzmaßnahmen gegen UV‑Strahlung.

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