Arbeitsverantwortlicher (DIN VDE 0105-100)

Der Arbeitsverantwortliche ist eine Person, die beauftragt ist, die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeit an der Arbeitsstelle zu tragen. Er hat darauf zu achten, dass alle sicherheitstechnischen Anforderungen und betrieblichen Anweisungen bei der Durchführung der Arbeiten eingehalten werden. Erforderlichenfalls können einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen werden. Diese Arbeiten können auch nichtelektrotechnische Arbeiten in der Nähe von elektrischen Anlagen sein.

Aufgaben und fachliche Qualifikation eines Arbeitsverantwortlichen:

  • Kenntnisse und Erfahrungen zur sicheren Durchführung der Arbeiten
  • Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften und Normen
  • Beurteilung der durchzuführenden Arbeiten
  • Erkennen der besonderen Gefahren, die mit den Arbeiten verbunden sind
  • Ergreifen der Maßnahmen zur sicheren Durchführung der Arbeiten
  • Informationen, z. B. über Schaltzustand oder Begrenzung der Arbeitsstelle, vom Anlagenverantwortlichen einholen
  • Mitarbeiter in den Arbeitsbereich einweisen
  • Überwachung der Arbeiten
  • Überwachung der einzuhaltenden Sicherheitsfestlegungen

Der Arbeitsverantwortliche und der Anlagenverantwortliche haben Schaltungen in der Anlage sowie Arbeitsabläufe vor Arbeitsbeginn zu vereinbaren, wobei oftmals der Arbeitsverantwortliche und der Anlagenverantwortliche ein und dieselbe Person ist und damit diese Koordination entfällt.
Vor Beginn sowie während einer Arbeit muss der Arbeitsverantwortliche dafür sorgen, dass alle einschlägigen Anforderungen, Vorschriften und Anweisungen eingehalten werden. Der Arbeitsverantwortliche muss alle an der Arbeit beteiligten Personen über alle vorhersehbaren Gefahren unterrichten, die für diese nicht ohne weiteres erkennbar sind.

Hat der Arbeitsverantwortliche eine oder mehrere Sicherheitsregeln nicht selbst durchgeführt, so muss er sich deren Durchführung vom Anlagenverantwortlichen bestätigen lassen.

Darüber hinaus hat sich der Arbeitsverantwortliche vor Wiederaufnahme der Arbeit vom Fortbestand der getroffenen Schutzmaßnahmen zu überzeugen. Kann er dieses nicht beurteilen, muss er die Unterstützung des Anlagenverantwortlichen anfordern. Daher muss bei der Einweisung durch den Anlagenverantwortlichen auf die getroffenen Schutzmaßnahmen hingewiesen werden.

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