Organisatorische Maßnahmen

Wenn es nicht möglich ist, die Schallabstrahlung und -ausbreitung (Schallemission) zu begrenzen, muss man versuchen, die Schalleinwirkung (Schallimmission) zu verringern. Organisatorische Maßnahmen können ergriffen werden, um die schädlichen Auswirkungen des vorhandenen Lärms zu begrenzen.

Dazu zählen:

  • Änderung der Betriebsbedingungen von Maschinen
  • Kürzere Laufzeiten von lärmintensiven Maschinen
  • Kürzere Arbeitszeiten in Lärmbereichen
  • Lärmpausen

Das Ziel organisatorischer Maßnahmen besteht meist darin, den Tages-Lärmexpositionspegel, der die Wirkung des Lärms auf den betroffenen Mitarbeiter
beschreibt, zu reduzieren.

Der Tages-Lärmexpositionspegel ist von zwei Größen abhängig, dem Schallpegel und der Dauer der Einwirkung. Daraus kann man erkennen, dass eine Reduzierung
des Tages-Lärmexpositionspegels durch eine Verkürzung der Einwirkungszeit zu erreichen ist, falls eine Verringerung des Schallpegels nicht möglich ist. Unter Lärmpause versteht man nach der VDI-Richtlinie 2058 denjenigen Zeitraum,
in dem sich das Gehör von einer vorangegangenen Geräuscheinwirkung
erholen kann. Im Allgemeinen setzt eine hinreichende Gehörerholung voraus, dass der Pausenpegel während der Erholungszeit 70 dB nicht überschreitet und die Erholungszeit mindestens 10 Stunden beträgt. Höhere Pausenpegel behindern
die Gehörerholung und können zur Entstehung einer bleibenden Hörminderung oder eines Gehörschadens beitragen.

 

Unterweisung

Mit Inkrafttreten der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
(LärmVibrations-ArbSchV) am 06.03.2007 wurden die Inhalte für die Unterweisung
(§§6 und 11) der im Lärm beschäftigten Arbeitnehmer konkretisiert: „Können bei Exposition durch Lärm die unteren Auslösewerte:

LEX, 8h = 80 dB(A) bzw. LpC, peak = 135 dB(C)

erreicht oder überschritten werden, müssen die betroffenen Beschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruht und die Aufschluss über die mit der Exposition verbundenen Gesundheitsgefährdungen
gibt. Sie muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen, jedoch immer bei wesentlichen Änderungen der belastenden Tätigkeit, erfolgen.“

Die Unterweisung muss in einer für die Beschäftigten
verständlichen Form und Sprache erfolgen und
mindestens folgende Informationen enthalten:

  • die Art der Gefährdung
  • die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbedingungen
  • die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte
  • die Ergebnisse der Ermittlungen zur Exposition, zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefährdungen und gesundheitlichen Folgen
  • die sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung
  • die Voraussetzungen, unter denen die Beschäftigten Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge haben und deren Zweck
  • die ordnungsgemäße Handhabung der Arbeitsmittel und sicheren Arbeitsverfahren zur Minimierung der Expositionen
  • Hinweise zur Erkennung und Meldung möglicher Gesundheitsschäden

 

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Entsprechend der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat der Arbeitgeber, je nach Lärmbelastung der Beschäftigten, arbeitsmedizinische Vorsorge
zu veranlassen (sog. Pflichtvorsorge) oder anzubieten (sog. Angebotsvorsorge).

Die Pflichtvorsorge ist erforderlich, wenn einer der oberen Auslösewerte erreicht oder überschritten wurde, diese sind auch für die Beschäftigten verpflichtend.

Arbeitsmedizinische Vorsorge muss angeboten werden, wenn einer der unteren Auslösewerte überschritten wurde. Die Beschäftigten müssen dieses Angebot nicht wahrnehmen.

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